TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/30 W272 2227446-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2020
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Entscheidungsdatum

30.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W272 2227446-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom XXXX , Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., III., IV., VI. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat:

„Gem. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.“

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird dahingehend stattgegeben, dass gemäß § 8 Abs. 3a iVm §9 Abs. 2 AsylG2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist.

IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass er zu lauten hat:

„Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wird gegen Sie ein auf 12 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG). Bei der Erstbefragung am 23.03.2013 gab der BF an, dass sein Vater und seine Stiefbrüder XXXX und XXXX bei der „Hezbe Islami Partei“ arbeiteten. Dabei sei XXXX die rechte Hand von XXXX gewesen. Sein Bruder XXXX sei von den Amerikanern festgenommen und nach Guantanamo verbracht worden. Er sei dort eingeschüchtert und mit dem Tod bedroht worden, deswegen habe er alles gemacht, was die Amerikaner wollten. XXXX habe dies erfahren und sei deshalb zu ihnen nach Hause gekommen und habe seinen Vater und seinen Stiefbruder XXXX getötet. Weiter seien sie öfters bedroht worden und sei verlangt worden, dass sie als Selbstmordattentäter gegen die Amerikaner vorgehen. Daher mussten sie mit Hilfe des Onkels flüchten. Auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2013 berief sich der BF im Wesentlichen auf den vorgebrachten Fluchtgrund und der Verfolgung durch XXXX und seinen Leuten. Der Bruder des BF XXXX wurde bereits mit Bescheid des BAA vom 01.03.2012 der Status als Asylberechtigter zuerkannt. Dieser gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2011 im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie der BF an. Mit Aktenvermerk vom 02.07.2013 wurde aufgrund der Beweismittel – Protokolle der Befragung und Einvernahme, Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zu seinem Herkunftsland, Anfragebeantwortung ÖB Islamabad vom 20.02.2012 und des Asylaktes des Bruders des BF XXXX , Zlk 11 08.466-BAI- und aufgrund der ausführlichen und widersprüchlichen dargelegten Angaben des BF in Verbindung mit dem Asylakt des Bruders das Vorbringen als glaubwürdig erachtet und festgestellt, dass in Gesamtbetrachtung im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe.

In einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.02.2012 zum gegenständlichen Verfahren, wurde ua. festgehalten, dass es bestätigt wurde, dass der Vater und der Bruder des Antragstellers (Bruder des BF) vor 6 Jahren erschossen wurden. Die Dorfbewohner konnten nicht bestätigen, dass die beiden von XXXX Männer getötet wurden, aber sie erklärten, dass der Verdacht naheliegend ist, da diese Männer in der Gegend aktiv sind. XXXX war der Chef des Provinzrates von Laghman. Er hat vor ca. einem Jahr das Land verlassen, der Aufenthalt sei den Dorfbewohnern nicht bekannt. Die Angaben zur Schule und zu einem Lehrer sind richtig, vom Antragssteller (Bruder des BF) konnte nichts erhoben werden, da eine mangelnde Kooperation vor Ort gegeben sei. Es konnte auch bestätigt werden, dass XXXX in Guantanamo inhaftiert war und einen Deal mit den Amerikanern machte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck vom 22.07.2013 wurde dem BF dem Antrag gem. § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status als Asylberechtigter zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs mit 20.07.2013 in Rechtskraft.

Der Mutter des BF wurde mit Bescheid vom 10.02.2015 dem Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

2. Am 04.09.2018 wurde seitens Staatsanwaltschaft Innsbruck mitgeteilt, dass von der Verfolgung des BF, aufgrund Verdacht des Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG, von der gem. § 35 Abs. 9 SMG vorläufig zurückgetreten worden war, endgültig zurückgetreten wurde (§ 38 Abs. 3 SMG). Ein Fortsetzungsgrund nach § 38 Abs. 1a SMG hat sich nicht ergeben.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.04.2015, 36 Hv 32/15f wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.04.2016, 36 Hv 123/15p wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 05.04.2018, 10 U 9/18w wurde der BF neuerlich wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt. Der BF habe, mit zwei anderen Mittätern, einer Person mehrere Schläge ins Gesicht versetzt und diesen teilweise gehalten, Prellungen und Hämatome zugefügt und vorsätzlich am Körper verletzt. Die beiden anderen Mittäter waren XXXX und XXXX , beide afghanische Staatsbürger. Mildernd wurde keine Umstände berücksichtigt, erschwerend die Ausführung der Tat mit anderen Mittätern und zwei einschlägige Vorstrafen.

6. Mit Urteil vom 13.11.2018, 23 Hv 4/18x - 176 wurde der BF mit drei anderen Beteiligten, darunter wiederum XXXX , wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall und Abs. 2 Z. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. Fall und 2. Fall und Abs. 2 SMG verurteilt. Der BF hat in vielen Teilhandlungen zumindest seit Anfang des Jahres 2016 bis zur Festnahme zwischen 25.20 und 22.10.2017 in Innsbruck und anderorts zumindest zwischen Anfang 2017 bis zur Festnahme vorschriftswidrig Suchtgifqanten an Cannabiskraut (THC) und Kokain besessen und weitergegeben. Der BF hat zumindest 10.602 Gramm Cannabiskraut (975,4 Gramm reines THCA – 24,38 Grenzmengen und 84,8 Gramm Delta-9-THC-4,24 Grenzmengen) und zwar 80 Gramm an XXXX , 350 Gramm an XXXX 150 Gramm an XXXX und XXXX 8.000 Gramm an XXXX zusammen mit XXXX , 2.000 Gramm an XXXX (geb. XXXX ) und 22 Gramm an einen verdeckten Ermittler weitergegeben. Weiters hat er 1.000 Gramm Cannabiskraut (92 Gramm reines THCA – 2,3 Grenzmengen und 8 Gramm Delte-9-THC-0,4 Grenzmengen) angeboten und eine unbekannte Menge an Cannabiskraut und Kokain zum eigenen Konsum erworben und besessen. Der BF wurde unter Anwendung der §§ 28 StGB und 19 JGG sowie gem. § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 05.04.2018, 10 U 9/18 w zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Der BF hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die von ihm und den anderen Beteiligten weitergegebenen Suchtgifte geeignet waren, in großem Maß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Der BF und ein weitere Verurteilter hielten es ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass ihre Suchtgiftweitergabe in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge erfolgte. Er fand sich damit ab, dass diese Weitergabe als Mitglied in einer kriminellen Vereinigung erfolgte. Bei der Strafzumessung wurde berücksichtigt, dass der BF eine unerhobene Anzahl von gleichartigen Vergehen mit einem weiteren Vergehen laut Vorverurteilung und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, 2 einschlägige Vorstrafen, ein sehr rascher Rückfall, ein langer Tatzeitraum und die mehrfache Qualifikation des Verbrechensbestandes. Mildernd war hingegen, das teilweise Geständnis und das Alter teils unter 21 Jahren.

Der BF erhob Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe. Der Oberste Gerichtshof wies diese Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 12.08.2019, GZ 12 Os 61/19s-5 zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck, 7 Bs 219/19 t vom 26.09.2019 wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Das OLG bestätigte und ergänzte die Erschwerungsgründe dahingehend, dass auch die Erfüllung mehrerer Begehungstaten durch Erwerb und Besitz ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend zu werten ist. Erschwerend ist zudem auch die Tatbegehung mit einem Mittäter zu I.1.d sowie in Bezug auf das Vorurteil, auf welches gem. §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde. Das Urteil wurde mit 26.09.2019 rechtskräftig und vollstreckbar

7. Erkennungsdienstliche Behandlung des BF erfolge am 26.08.2017 wegen des Verdachtes der Körperverletzung, am 17.06.2016 wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, am 16.05.2015 wegen des Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. § 27 SMG, am 04.04.2014 wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung.

8. Eine Mitteilung an den BF erfolgte am 05.03.2019, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde.

9. Am 05.03.2019 wurde dem BF bezüglich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein Parteiengehör gewährt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden Fragen zur Integration, Familie und Länderfeststellung zu Afghanistan gestellt.

10. Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der BF am 14.03.2019 vor, dass er nunmehr seit 16 Monaten in Untersuchungshaft ist. Die Situation in Afghanistan ist nicht stabil. Wie aus seiner Vorgeschichte bekannt ist, habe E-Zabe Islamic seinen Vater und seinen Bruder umgebracht. Der Taliban E – Zabe Islamic oder andere Gruppierungen würden noch immer aktiv sein und von Tag zu Tag stärker werden und sie seien in allen Provinzen des Landes. Sie haben ein Netzwerk und wenn er zurückkehre würde sie es erfahren und ihn umbringen. Er sei in Todesangst. Er können nun nach der rechtskräftigen Verurteilung seine Arbeit in Untersuchungshaft wahrnehmen und könne per Post eine Arbeitsbestätigung schicken. Nach der Haft könne er bei seiner Mutter wohnen und werde nicht mehr straffällig. Er habe viele Fehler gemacht und werde daraus lernen. Er möchte arbeiten und eine Familie gründen. Er ersucht um eine letzte Chance. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und befinde sich seit über einem Jahr in Untersuchungshaft. Seine Mutter und seine Geschwister leben in Österreich, dadurch er noch nicht rechtskräftig verurteilt worden sei, habe er keine Arbeitsstelle und habe zurzeit kein Einkommen. Er sei auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen. Er spreche fließend Deutsch und versuche seine Kenntnisse durch Bücher, Fernsehen und Kommunikation mit Deutsch sprechenden Personen zu verbessern. Er würde sein Sprachniveau auf B1 einstufen. Vor seiner Verhaftung sei er aktives Mitglied in einem afghanischen Verein in Innsbruck gewesen. Er habe vier Brüder, eine Schwester und eine Mutter, die in Wien leben. Er sei 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er sei im Jahr 2016 zu einer 7-tätigen Haftstrafe verurteilt worden, da er eine Verwaltungsstrafe erhielt. Er lebe nunmehr seit sechs Jahren in Österreich und dies sei seine zweite Heimat. Er sei herzlich aufgenommen worden, sei integriert und habe österreichische Freunde. Es gebe unzählige Bindungen zwischen ihm und Österreich. Er telefoniere mit seiner Familie, die ihm auch die Sicherheitslage in Afghanistan schildern, zB. Entführungen, Anschläge und Selbstmordanschläge, keine Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck vom 02.07.2013, Zahl XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass ihm gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005, die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und unter Spruchpunkt V gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gem. Spruchpunkt VII wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

In der Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde fest, dass dem BF am 02.07.2013 (rechtskräftig seit 20.07.2013) der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Es vier rechtskräftige Verurteilungen aufscheinen, wobei drei gem. § 83 StGB und die letzte vom 13.11.2018, rechtskräftig mit 26.09.2019, gem. §§ 28a (1) 5 Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG und §§ 28a (1) 4 Fall, 28a (2) Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG Innsbruck 010 U 9/2018w RK 10.04.2018 erfolgte. Daher der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Weiters wurde gegen den BF seit 13.05.2013 bis zum 27.09.2019 insgesamt 18-mal polizeilich eingeschritten. Der BF stelle eine Gefahr für die Gemeinschaft dar und war seit Einreise nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsnormen zu unterwerfen. Eine Gefahr der Doppelbestrafung bestehe in Afghanistan nicht. Der BF verfüge in Afghanistan über zumindest einen volljährigen Bruder. Eine Rückkehr sei zuzumuten, als innerstaatliche Fluchtalternative stehe die Stadt Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung. Bei Abschiebung bestehe für den BF keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit, auch würde er in keine existenzbedrohende Notlage geraten. Der BF sei in Österreich größtenteils obdachlos oder in Strafhaft gewesen. Außer ihm leben noch seine Mutter, vier Brüder und eine Schwester in Österreich, wobei gegen einen der Brüder ein Aberkennungsverfahren aufgrund Straffälligkeit anhängig sei. Weiters sei der Antrag seines Bruder XXXX auf internationalen Schutz negativ beschieden worden und aufgrund qualifizierter strafrechtlicher Verurteilung gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt und am 23.02.2019 nach Afghanistan abgeschoben worden. Der BF lebt nicht mit der Mutter oder seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Ein Familienleben iSd Art 8 EMRK bestehe daher in Österreich nicht. Der BF ging keiner Arbeit nach, war nicht gemeinnützig tätig, absolvierte keine Deutschkurse oder sonstige Kurse, Ausbildungen oder Schulen. Er spricht jedoch Deutsch. Es bestehe daher kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Es würden keine Umstände vorliegen, die eine Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Das Einreiseverbot ergebe sich aufgrund des besonders schweren Verbrechens und der Gefahr für die Gemeinschaft. Aufgrund der Häufigkeit der Straffälligkeit und der Straftaten gem. SMG konnte keine positive Verhaltensprognose zu seinen Gunsten erfolgen und der BF eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit und für die öffentliche Sicherheit in Österreich darstellen. Aufgrund der Schwere der Tat wird dem BF nicht geglaubt, dass er seine kriminellen Handlungen in der Vergangenheit zutiefst bereut und zukünftig nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten werde.

8. Gegen diesen, am 12.12.2019 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Rechtsberatung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. So habe die Behörde den BF lediglich ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt und dieser konnte daher nur ansatzweise seine Gründe darlegen und daher konnte die Behörde keinen persönlichen Eindruck über den BF erlangen und diese wäre für die Abwägung nach Art. 8 EMRK notwendig und somit ergibt sich eine gravierende Ermittlungslücke. Auch waren die Ermittlungen dahingehend mangelhaft, ansonst hätte die Behörde feststellen können, dass der Bruder des BF, welcher abgeschoben wurde, bereits in Pakistan ist und daher nicht mehr in Afghanistan. Weiters fanden die sonstigen Verwandte wie Onkel und Cousins, welche in Österreich leben, keinerlei Berücksichtigung. Auch seien die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig sowie veraltet. Der BF brachte Berichte zur Lage in Afghanistan ab dem Jänner 2019 vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul oder den anderen genannten Städten sei nicht zumutbar, da kein Zugang zu Unterkunft, grundlegende Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung gegeben sind. Auch würde die EASO-Guidance darlegen, dass Afghanen, welche länger abwesend waren, ebenfalls eine IFA nicht mehr zumutbar sei. Studien von Stahlmann und die Dürre in den genannten Regionen würden darlegen, dass ein Zugang zu Wasser, insbesondere Trinkwasser erschwert bzw. verteuert wurden. Die Behörde hätte keine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen oder ein unbefristetes Einreiseverbot verhängen dürfen. Der BF würde in den fünf Jahren Freiheitsstrafe, das Unrecht der Tat einsehen und jedenfalls wieder auf den richtigen Weg kommen. Seine Mutter und Geschwister würden ihn dabei unterstützen und sei er von ihnen finanziell abhängig. Die Behörde habe eine mangelhafte Beurteilung der Zukunftsprognose angestellt. Schließlich beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

11. Am 15.06.2020 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung wurde eine Stellungnahme zur aktuellen COVID-Situation in Afghanistan vorgebracht.

12. Am 25.08.2020 erfolgte die Mitteilung einer Verurteilung des BF mit Urteil des BG Innsbruck vom 04.06.2020 nach § 83 Abs. 1 StGB. Der BF habe gemeinsam mit einem Mithäftling am 27.09.2019 XXXX am Körper verletzt, indem der BF diesem einen Fußtritt gegen dessen Hüftbereich vollzog und dadurch eine Zerrung der Lendenwirbelsäule zur Folge hatte. Der BF wurde zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Mildernd waren keine Umstände, erschwerend 3 einschlägige Vorstrafen.

13. Seitens des Gerichtes erfolgte eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Verfolgung durch die Hezb-e-Islami und der Identität des BF und dessen Vater. Der Partei und der belangten Behörde wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahem innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens gewährt. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

14. Mit Schreiben vom 12.10.2020 erfolgte seitens des BF eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Anfragebeantwortung über die Identität des Vaters und des BF keine Auskunft geben konnte, die Angaben des BF aber bereits im Verfahren zur Zuerkennung des Asylstatus als glaubwürdig und richtig anerkannt wurde. Zur Situation der „Verfolgung durch Hezb-e-Islami“ wurde festgehalten, dass es immer noch Verfolgung durch diese Gruppierung kommt, die Sicherheitskräfte nichts dagegen unternehmen und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gefahr der Verfolgung des BF durch die Hezb-e-Islami weggefallen wäre.

15. Am 14.10.2020 erfolgte eine zweite mündliche Verhandlung vor dem BVwG.

16. Mit Schreiben vom 29.10.2020 erfolgte ein Ersuchen des BF um positive Entscheidung.

17. Am 25.10.2020 legte der BF eine Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-Favoriten vor, welche bekundet, dass er am 21.10.2020 Frau XXXX heiratete.

18. Mit Schreiben, eingelangt vom 03.11.2020, erfolgte eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde gegen diesen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, des Asylaktes, der Anfragebeantwortung über die Verfolgung durch Hezb-e-Islami und der Identität des Vaters des BF sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Strafregister und den beiden mündlichen Verhandlungen.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan, in der Provinz Laghmann geboren. Der Beschwerdeführer ging ein halbes Jahr lang in eine islamische Schule in Afghanistan und sechs Monate in einen Englischkurs in Istanbul. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Englisch, Deutsch und Dari und Paschtu als Muttersprache. In seinem Herkunftsland verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandte. Der BF kennt und lebte die afghanische Kultur. Der BF hat sieben Geschwister und eine Mutter, der Vater wurde in Afghanistan ermordet. Der BF hat Berufserfahrung.

Der BF reiste illegal in Österreich ein und erhielt aufgrund der Verfolgung durch die Gruppierung der Hezb-e-Islami, da der Vater und seine Halbbrüder mit diesen in Feindschaft waren und von diesen getötet wurden, mit Bescheid des Bundesamtes Außenstelle Innsbruck vom 02.07.2013, Zahl 1307.737-BAI gem. § 3 AsylG 2005 den Status als Asylberechtigter rechtskräftig zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde erstmalig mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.04.2015, 36 Hv 32/15f wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.04.2016, 36 Hv 123/15p wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 05.04.2018, 10 U 9/18w wurde der BF neuerlich wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt. Der BF habe mit zwei anderen Mittätern einer Person mehrere Schläge ins Gesicht versetzt und diesen teilweise gehalten, Prellungen und Hämatome zugefügt und vorsätzlich am Körper verletzt. Die beiden anderen Mittäter waren XXXX und XXXX , beide afghanische Staatsbürger. Mildernd wurde keine Umstände berücksichtigt, erschwerend die Ausführung der Tat mit anderen Mittätern und zwei einschlägige Vorstrafen.

Mit Urteil vom 13.11.2018, 23 Hv 4/18x - 176 wurde der BF mit drei anderen Beteiligten, darunter wiederum XXXX , wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall und Abs. 2 Z. 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. Fall und 2. Fall und Abs. 2 SMG verurteilt. Der BF hat in vielen Teilhandlungen zumindest seit Anfang des Jahres 2016 bis zur Festnahme zwischen 25.10 und 22.10.2017 in Innsbruck und anderorts zumindest zwischen Anfang 2017 bis zur Festnahme vorschriftswidrig Suchtgiftquanten an Cannabiskraut (THC) und Kokain besessen und weitergegeben. Der BF hat zumindest weitergegeben 10.602 Gramm Cannabiskraut (975,4 Gramm reines THCA – 24,38 Grenzmengen und 84,8 Gramm Delta-9-THC-4,24 Grenzmengen) und zwar 80 Gramm an XXXX , 350 Gramm an XXXX 150 Gramm an XXXX und XXXX 8.000 Gramm an XXXX zusammen mit XXXX , 2.000 Gramm an XXXX (geb. XXXX ) und 22 Gramm an einen verdeckten Ermittler. Weiters hat er 1.000 Gramm Cannabiskraut (92 Gramm reines THCA – 2,3 Grenzmengen und 8 Gramm Delte-9-THC-0,4 Grenzmengen) angeboten und eine unbekannte Menge an Cannabiskraut und Kokain zum eigenen Konsum erworben und besessen. Der BF wurde nach § 28a Abs 4 SMG unter Anwendung der §§ 28 StGB und 19 JGG sowie gem. § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 05.04.2018, 10 U 9/18 w zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde berücksichtigt, dass der BF eine unerhobene Anzahl von gleichartigen Vergehen mit einem weiteren Vergehen laut Vorverurteilung und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, 2 einschlägige Vorstrafen, ein sehr rascher Rückfall, ein langer Tatzeitraum und die mehrfache Qualifikation des Verbrechensbestandes begangen hat. Mildernd war hingegen, das teilweise Geständnis und das Alter teils unter 21 Jahren. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck, 7 Bs 219/19 t vom 26.09.2019 wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben. Das OLG bestätigte und ergänzte die Erschwerungsgründe dahingehend, dass auch die Erfüllung mehrerer Begehungstaten durch Erwerb und Besitz ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend zu werten ist. Erschwerend ist zudem auch die Tatbegehung mit einem Mittäter zu I.1.d sowie in Bezug auf das Vorurteil, auf welches gem. §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde. Das Urteil wurde mit 26.09.2019 rechtskräftig und vollstreckbar. Der BF hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die von ihm mit anderen weitergegebenen Suchtgiftmengen geeignet waren, in großem Maß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Der BF hielt es mit XXXX zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, dass seine Suchtgiftweitergabe in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge erfolgte.

Der BF verursachte insgesamt 18 polizeiliche Amtshandlungen.

Der Beschwerdeführer befand sich bereits sowohl in U-Haft als auch in Strafhaft. Der BF ist gemeingefährlich, eine positive Zukunftsprognose ist nicht gegeben und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen dem Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat. Der BF stellte eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, sein Aufenthalt stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Der Beschwerdeführer ist bis dato in Österreich drei Monate einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein Vermögen und lebt von der Sozialhilfe. Der BF hatte mit seinem Onkel, welcher in Österreich lebt, Kontakt. Er lebte alleine in Innsbruck. Seine Familie lebt in Wien und er hat mit ihnen manchmal Kontakt. Er besuchte keine Schule und keinen Deutschkurs. Er spielte Fußball, war aber bei keinem Verein. Der BF hat bei einem afghanischen Kulturverein mitgeholfen. Er hat kaum Kontakt zu anderen Personen. Der BF ist mit einer österreichischen Frau, mit welcher er nicht in einem gemeinsamen Haushalt vor der Inhaftierung lebte, verheiratet.

Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig in Österreich eingereist und hat – außer seinen asylrechtlichen Status – kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der BF ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt, gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.

1.2. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wird der BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat bzw., dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Da der BF keine gesundheitlichen Einschränkungen und keine Vorerkrankungen hat, ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch eine etwaige Erkrankung an das COVID-19 Virus eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden würde.

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Laghman ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Seit dem Zeitpunkt der Gewährung internationalen Schutzes durch den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck vom 22.07.2013, sind keine wesentlichen Veränderungen in der persönlichen Situation des BF in Afghanistan, insbesondere hinsichtlich seiner Fluchtgründe und des Nichtvorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative, eingetreten. Eine wesentliche Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage ist in Afghanistan seit dem Jahr 2013 nicht eingetreten.

Der BF wird aufgrund zur Zugehörigkeit zu seiner Familie in Afghanistan verfolgt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben.

Dem BF ist es bei einer Rückkehr nicht möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

1.4. Zum Herkunftsstaat:

Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt (Stand 13.11.2019).

COVID-19:

Stand 21.7.2020

Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan

Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vgl. JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vgl. DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020).

Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19. Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vgl. BBC-News 30.6.2020).

Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe

Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vgl. RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020).

Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vgl. TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020).

Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren (TN 18.7.2020). Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen (TN 12.7.2020).

Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden (TN 18.7.2020).

Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vgl. Mangalorean 19.7.2020).

Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vgl. AN 10.7.2020).

Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans

Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).

Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).

In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (RA KBL 16.7.2020; WHO o.D).

In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (RA KBL 16.7.2020).

In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vgl. UNICEF 19.4.2020).

In der Provinz Daikundi gibt es ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Es gibt jedoch keine Auswertungsmöglichkeiten für COVID-19-Tests – es werden Proben entnommen und zur Laboruntersuchung nach Kabul gebracht. Es dauert Tage, bis ihre Ergebnisse von Kabul nach Daikundi gebracht werden. Es gibt Berichte, dass 90 Prozent der Menschen in Daikundi unter der Armutsgrenze leben und dass etwa 60 Prozent der Menschen in der Provinz stark von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (RA KBL 16.7.2020).

In der Provinz Samangan gibt es ebenso ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Wie auch in der Provinz Daikundi müssen Proben nach Kabul zur Testung geschickt werden. Eine unzureichende Wasserversorgung ist eine der größten Herausforderungen für die Bevölkerung. Nur 20 Prozent der Haushalte haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (RA KBL 16.7.2020).

Wirtschaftliche Lage in Afghanistan

Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14. März und dem 15. Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vgl. OCHA 16.7.2020; vgl. WB 10.7.2020).

Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (TN 20.7.2020).

Einreise und Bewegungsfreiheit

Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vgl. AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020).

Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet (TN 12.7.2020).

1.       Politische Lage

Letzte Änderung: 18.5.2020

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am 28. September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020).

Wochenlang stritten der amtierende Präsident Ashraf Ghani und sein ehemaliger Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah um die Macht in Kabul und darum wer die Präsidentschaftswahl im vergangenen September gewonnen hatte. Abdullah Abdullah beschuldigte die Wahlbehörden, Ghani begünstigt zu haben, und anerkannte das Resultat nicht (NZZ 20.4.2020). Am 9.3.2020 ließen sich sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Nach monatelanger politischer Krise (DP 17.5.2020; vgl. TN 11.5.2020), einigten sich der afghanische Präsident Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah auf eine Machtteilung: Abdullah wird die Friedensgespräche mit den Taliban leiten und Mitglieder seines Wahlkampfteams werden ins Regierungskabinett aufgenommen (DP 17.5.2020; vgl. BBC 17.5.2020; DW 17.5.2020).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.4.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020) – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Diesem Abkommen zufolge hätten noch vor den für 10.03.2020 angesetzten inneren Friedensgesprächen, von den Taliban bis zu 1.000 Gefangene und von der Regierung 5.000 gefangene Taliban freigelassen werden sollen. Zum einen, verzögern die Unstimmigkeiten zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung über Umfang und Umsetzungstempo des Austauschs, die Gespräche (AJ 7.5.2020) [ Anm.: 800 Taliban-Gefangene entließ die afghanische Regierung, während die Taliban 100 der vereinbarten 1.000 Sicherheitskräfte frei ließen – (NPR 6.5.2020)], Andererseits stocken die Verhandlungen auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind (AJ 7.5.2020). In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (NZZ 20.4.2020).

2.       Sicherheitslage

Letzte Änderung: 22.4.2020

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019).

Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020).

Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (UNGASC 17.3.2020).

Die Sicherheitslage im Jahr 2019

Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020).

Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020).

Zivile Opfer

Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte – insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020).

Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite – insbesondere der Taliban – sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020).

Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich – dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020).

Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).

Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).

Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):

Taliban

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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