TE Vwgh Beschluss 1997/5/14 96/03/0173

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen die unter der Bezeichnung "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion - Personalamt" ergangene und "Für den Bundesminister ..."

gefertigte Erledigung vom 15. Mai 1996, Zl. 111894-TR/96, betreffend Fernmeldegebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der angefochtenen Erledigung vom 15. Mai 1996 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 22. März 1994 gegen den Zahlungsauftrag der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien als Fernmeldebehörde erster Instanz vom 28. Feber 1994, verbunden mit dem Antrag auf Neuberechnung der Gesprächsgebühr der Fernmeldegebühren-Rechnung Feber 1994 für einen näher bezeichneten Fernsprechanschluß gemäß § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 907/1993, abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die derzeit noch offenen restlichen Gebühren der Fernmeldegebühren-Rechnung Feber 1994 in der Höhe von S 30,-- bei sonstigen Zwangsfolgen innnerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzuzahlen. Die Zahlungspflicht gründe sich auf § 41 Abs. 1 der Fernsprechordnung, BGBl. Nr. 276/1966.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, "den angefochtenen Bescheid" kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig.

Die belangte Behörde benannte sich im Kopf der angefochtenen Erledigung

"Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

Generaldirektion - Personalamt

als oberste Fernmeldebehörde"

Die Fertigungsklausel lautet: "Für den Bundesminister Dr. H", versehen mit der Unterschrift des Organwalters.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1987, Zl. 87/02/0036, vom 5. Juni 1987, Zl. 85/18/0149, und vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0247). Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn für jedermann erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1991, Zlen. 91/18/0172, 0173, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0448).

Welcher Behörde die angefochtene Erledigung zuzuordnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.

Die im Beschwerdefall angefochtene Erledigung kann demnach keiner bestimmten Behörde zugeordnet werden, weil einerseits der Kopf das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt nennt, andererseits die Erledigung nach ihrer Fertigung "Für den Bundesminister" erlassen wurde (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0349).

Da die im Beschwerdefall angefochtene, als Bescheid bezeichnete Erledigung nicht mit der nötigen Eindeutigkeit erkennen läßt, welcher Behörde sie zuzurechnen ist, kann sie nicht als Bescheid im Sinne der die Verfahrensvoraussetzungen vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Bestimmungen (Art. 131 B-VG iVm § 18 Abs. 4 AVG) qualifiziert werden.

Die Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 begründet.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030173.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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