TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/2 L525 2153173-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.2020
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Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch


L525 2153173-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Bangladesch, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Bangladesch – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.5.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass rivalisierende Parteien seinen Onkel getötet und seinen Bruder gekidnappt hätten; ein anderer Bruder sei verletzt worden. Seine Eltern hätten ihm den Rat gegeben, er solle fliehen, damit er nicht dasselbe Schicksal wie seine Angehörigen erleide. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er dasselbe Schicksal wie seine Brüder.

2. Am 5.7.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Den Dolmetscher verstehe er gut.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er politische Probleme gehabt hätte. Sein Bruder sei für die BNP tätig. Die andere Partei Awami League (in weiterer Folge auch: AL) habe den Beschwerdeführer umbringen wollen, weil sein Bruder für die BNP tätig sei. Die Awami League wolle nicht, dass sein Bruder die BNP unterstütze; deshalb hätte sie ihn umbringen wollen. Den Beschwerdeführer wolle die Awami League umbringen, weil er mit seinem Bruder zusammenwohne; seine Onkel und Brüder seien alle Mitglieder der BNP. Deswegen sei die Awami League gegen ihn. Der Beschwerdeführer sei einmal geschlagen und am Bein verletzt worden. Wann das gewesen sei, wisse er nicht. Wer das getan habe, habe er vergessen, es sei aber ein Mitglied der Awami League gewesen. Weil seine Familie für die BNP tätig sei. Der Beschwerdeführer glaube, es sei im Juni 2011 gewesen. Vorher sei er schon mehrere Male bedroht worden; wann und wie ihm gedroht worden sei, das habe er alles vergessen. Ende 2012 habe er Bangladesch dann erlassen, um sein Leben zu retten.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.3.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Bangladesch nicht als glaubhaft zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung, weder durch seinen Herkunftsstaat noch durch Drittpersonen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht plausibel. Zudem habe er bei der Erstbefragung eine andere Geschichte erzählt. Seiner gesamten Erzählung sei somit die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.

4. Mit Schriftsatz vom 12.4.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.3.2017. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, da seine Familie für die BNP tätig gewesen sei und die Mitglieder der AL ihn töten wollten, um der Familie zu schaden. Obwohl der Beschwerdeführer nicht selbst Mitglied der BNP sei, drohe ihm auf Grund der Tätigkeit der Familie bei der BNP asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer selbst sei geschlagen und am Bein verletzt worden. Er habe die Polizei nicht aufsuchen können, da diese sehr eng mit der Awami League zusammenarbeite und der Beschwerdeführer daher den Schutz der Behörden in Bangladesch nicht in Anspruch nehmen könne. Der Beschwerdeführer sei mehrere Male bedroht worden. Auch die Brüder des Beschwerdeführers seien untergetaucht. Der Beschwerdeführer sei als Bruder aktiver BNP-Mitglieder ins Fadenkreuz der AL gekommen, da er mit ihnen zusammengewohnt habe. Obwohl der Beschwerdeführer nicht Mitglied der BNP sei, drohe ihm trotzdem Verfolgung durch die AL, da sie den Brüdern ein eindeutiges Zeichen senden wolle, sich entweder zu stellen oder zumindest ihre politischen Aktivitäten einzustellen. Um diesen eine Warnung zu geben, werde auch der Beschwerdeführer von der AL gesucht. Eine Entführung oder Tötung des Beschwerdeführers würde dies bewirken. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Stresses und der unangenehmen Situation der Einvernahme nicht konkretisieren habe können, dass er schon mehrmals bedroht worden sei. In einer ruhigen und vertrauensgebenden Umgebung, wie dies beim Beratungsgespräch der Fall gewesen sei, habe der Beschwerdeführer wiedergeben können, dass Anhänger der AL zum Haus der Familie gekommen seien und seine Schwester und ihn geschlagen hätten, damit sie den Aufenthaltsort des Bruders des Beschwerdeführers preisgeben, der zu diesem Zeitpunkt bereits aus Furcht vor der AL untergetaucht gewesen sei. Das Haus sei verwüstet worden und seien auch Sachen gestohlen worden. Der Mutter sei gedroht worden, dass der Beschwerdeführer von der AL getötet würde, wenn sie nicht den Aufenthaltsort des anderen Bruders preisegebe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Dhaka gegangen, seine restliche Familie habe versteckt bei der Tante gewohnt. Durch mehrmalige telefonische Kontakte mit der Mutter habe der Beschwerdeführer erfahren, dass die Schergen der AL immer wieder beim Elternhaus gewesen seien und nach ihm und seinem Bruder gefragt hätten. Auch durch Nachbarn sei ihm dies bestätigt worden. Dem Beschwerdeführer sei daher internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Durch eine Rückkehrentscheidung würde er in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werden. Er sei zwar in Österreich straffällig geworden, bereue seine Taten aber zutiefst und trinke seit den Vorfällen keinen Alkohol mehr. Der Beschwerdeführer sei um seine Integration in Österreich bemüht und sei dabei, die deutsche Sprache noch besser zu lernen und habe soziale Kontakte in Österreich gefunden.

Mit der Beschwerde wurden Bestätigung von ISOP vom 3.7.2015 und 11.12.2015 über den Besuch der Kurse "Elementar 1 (A1.1.)" und "Elementar 2 (Niveau A1.2)", eine Bestätigung der VHS Graz-Umgebung vom 5.4.2017 über den Besuch eines Basisbildungskurses – "Deutsch" sowie des Kurses "Basisbildung für Jugendliche und Erwachsene", eine Bestätigung der Sprach- und Lebensschule Weichenstellwerk Graz vom 5.4.2017 über den Besuch eines Deutschkurses in der Anfängergruppe "ABC" sowie drei Empfehlungsschreiben vorgelegt.

5. Im Beschwerdeverfahren wurden – neben den bereits vorgelegten Unterlagen – ein Schreiben vom 5.12.2018 betreffend Auflösung eines Lehrvertrages, eine Beschäftigungsbewilligung vom 13.8.2018 für eine berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling/Auszubildender), ein Lehrvertrag vom 7.11.2018, eine SV-Anmeldung, ein Bescheid des AMS vom 20.12.2018 über die Abweisung eines Antrags auf eine Beschäftigungsbewilligung, ein Nachweis über eingelöste Dienstleistungsschecks im Zeitraum von 1.1.2019 bis 8.11.2019, eine Teilnahmebestätigung des Vereins Chiala vom 28.3.2018 über den Besuch eines Deutschkurses A1.2, ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 6.5.2019 (bestanden), ein Prüfungsergebnis des ÖIF vom 29.7.2019 über eine Integrationsprüfung A2 (nicht bestanden), eine Schulbesuchsbestätigung vom 10.9.2019 sowie eine "Epochenbenachrichtigung" der XXXX , eine Bestätigung von SeneCura vom 5.8.2019 über ehrenamtliche Mitarbeit sowie drei weitere Empfehlungsschreiben vorgelegt.

Weiters wurden ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2019/20, eine Bestätigung vom 30.9.2020 sowie eine Schulbesuchsbestätigung vom 30.9.2020 der XXXX und ein weiteres Empfehlungsschreiben vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters eine mündliche Verhandlung durch. In der mündlichen Verhandlung wurde Herr XXXX , geb. XXXX , als Zeuge einvernommen. Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Bangladesch übermittelt; eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Informationen zur COVID-19-Pandemie sowie aktuelle Zahlen der WHO zu COVID-19 in Bangladesch wurden vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und verlesen. Sie wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen; eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung einen Nachweis über eingelöste Dienstleistungsschecks im Zeitraum von 11.8.2018 bis 12.11.2020, Bestätigungen der der XXXX vom 12.10.2020, 22.10.2020 und 3.11.2020, eine Kopie eines Schülerausweises, eine Bestätigung von ISOP vom 29.10.2020 über die Teilnahme an einer IÖF-Integrationsprüfung A2, neun weitere Empfehlungsschreiben sowie ein Konvolut an Fotos (Kopien) vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen zugehörig. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer spricht als Muttersprache Bengali und verfügt auch über Englischkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat weiters Deutschkenntnisse, die es ihm ermöglichen, eine Unterhaltung über seinen Alltag auf Deutsch zu führen. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , Polizeiverwaltungsbezirk XXXX , Distrikt Chandpur, Region Chittagong. Er besuchte von 2002 bis 2007 die Grundschule im Heimatdorf und war in Bangladesch als Maler tätig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat drei Brüder und drei Schwestern. Der Beschwerdeführer wohnte in Bangladesch mit seiner Familie zusammen; seine Familie lebt nach wie vor in Bangladesch. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter.

Ende 2012 reiste der Beschwerdeführer nach Indien aus. Anschließend hielt er sich ca. eineinhalb Jahre in Griechenland auf.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.5.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und einer anderen in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte in Österreich; engere freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu Österreichern konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt; darin wird er im Wesentlichen als freundlich, motiviert und zuverlässig sowie an der deutschen Sprache interessiert, beschrieben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist.

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2015 bis 2018 an mehreren Deutschkursen sowie an Basisbildungskursen teilgenommen. Am 6.5.2019 hat der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 bestanden. Am 12.7.2019 hat der Beschwerdeführer ohne Erfolg an einer Integrationsprüfung A2 teilgenommen. Der Beschwerdeführer nimmt seit dem Jahr 2017 am Projekt "Interkulturelle und offene Jugendarbeit" teil. Seit dem Schuljahr 2019/20 besucht der Beschwerdeführer die internationale Klasse der XXXX und hat dort auch am Kurs Sprachgestaltung teilgenommen. Der Beschwerdeführer wird von Lehrkräften im Wesentlichen als höflicher, konstruktiver und offener Schüler beschrieben.

Von Mai bis September 2018 war der Beschwerdeführer als ehrenamtlicher Mitarbeiter in einer Pflegeinrichtung tätig. Dort hat der Beschwerdeführer die Bewohner bei Spaziergängen begleitet, beim Dekorieren und den Vorbereitungen zum Gottesdienst geholfen.

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2014 Leistungen aus der Grundversorgung. Von 3.9.2018 bis 30.11.2018 befand sich der Beschwerdeführer in einem Lehrverhältnis im Lehrberuf Koch und wurde ihm diesbezüglich eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit vom 16.8.2018 bis 15.11.2021 erteilt. Der Lehrvertrag wurde aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb der Probezeit durch den Lehrberechtigten aufgelöst. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 6.12.2018 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe wurde mit Bescheid des AMS vom 20.12.2018 abgewiesen. Im Zeitraum von 1.1.2019 bis 8.11.2019 bzw. 11.8.2018 bis 12.11.2020 verrichtete der Beschwerdeführer tageweise Haus- und Gartenarbeiten im Rahmen des Dienstleistungsschecks.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.6.2016, rechtskräftig am 28.6.2016, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich von 26.4.2016 bis 23.6.2016 in Untersuchungshaft.

1.4. Länderfeststellungen:

Politische Lage

Letzte Änderung: 19.8.2020

Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh/GanaprajätantrT Bämlädes) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ

II.2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km2 (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vgl. GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km2) (WPR o.D.; vgl. AA 6.3.2020a).

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 92 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), über 4.500 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 8.2019). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 8.2019).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 8.2019) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019).

Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 8.2019).

Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 8.2019; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020).

Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der AL Premierministerin (GIZ 11.2019a; vgl. ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde sie für ihre vierte Amtszeit - die dritte Amtszeit in Folge - als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).

Wahlen und Willensbildungsprozess

Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).

Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei wies die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nannte die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist (GIZ 11.2019a). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a).

Quellen:

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1.4.2020

•        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_

%28Stand Mai 2020%29%2C 21.06.2020.pdf. Zugriff 5.8.2020

•        BBC - British Broadcasting Corporation (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393. Zugriff

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•        BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats. Zugriff 7.3.2019

•        BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf. Zugriff 5.8.2020

•        CIA - Central Intelligence Agency (13.3.2020): The World Factbook - Bangladesh, https://www.cia.gov/librarv/publications/the-world-factbook/geos/bg.html. Zugriff 1.4.2020

•        DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by- polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-

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•        DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia’s candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-

pending, Zugriff 7.3.2019

•        DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-

minister/a-47513555, Zugriff 6.4.2020

•        DGVN - Deutsche Gesellschaft für die Vereintem Nationen (2016): EWP - Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen,

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•        Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece. Zugriff

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•        HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Bangladesh. https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html. Zugriff 1.4.2020

•        HRW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokumet/n1454483.htm l. Zugriff 6.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch. per E-Mail

•        Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities. violence. https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-

into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK. Zugriff 6.4.2020

•        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh. https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html. Zugriff 24.3.2020

•        WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2020. http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 6.4.2020

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 19.8.2020

Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch die nachhaltige Einschüchterung der Opposition. wie auch der mit ihr verbündet geltenden Kräfte. sowie der kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft ausgebaut (FH 2020). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).

Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020).

Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 27.7.2020; vgl. AA

28.7.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten. Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a).

Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vgl. SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 21.6.2020). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah auf religiös motivierte Vorfälle (AA 21.6.2020).

In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vgl. AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019).

Im März 2019 wurden bei den Kommunalwahlen im Gebiet Baghicahhari im Norden des Distrikts Rangamati mehrere Wahl- und Sicherheitsbeamte getötet (UKFCO 29.3.2020a).

An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 29.3.2020a).

Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 263 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2018 waren es 135 solcher Vorfälle und 2019 wurden 104 Vorfälle registriert. Bis zum 15.8.2020 wurden im Jahr 2020 58 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 17.8.2020).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch- node/bangladeschsicherheit/206292. Zugriff 5.8.2020

•        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

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%28Stand Mai 2020%29%2C 21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020

•        AnAg - Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/

1636457, Zugriff 2.4.2020

•        ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomv-of-violence-in-bangladesh/. Zugriff 6.3.2019

•        AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html. Zugriff 2.4.2020

•        BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (27.7.2020): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/. Zugriff 5.8.2020

•        FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020. Zugriff 1.4.2020

•        HRW - Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya. Zugriff

4.2.2020

•        SATP - South Asia Terrorism Portal (17.8.2020): Data Sheet - Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents- data/bangladesh , Zugriff 17.5.2020

•        TDS - The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726. Zugriff

15.1.2020

•        UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (29.3.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety- and-security, Zugriff 4.2.2020

•        UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (29.3.2020b): Foreign travel advice Bangladesh - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff

4.2.2020

•        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html. Zugriff 24.3.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 19.8.2020

Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht". Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020).

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen „Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem „High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem „Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 8.2019).

Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 8.2019). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020).

Auf Grundlage mehrerer Gesetze („Public Safety Act", „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, „Women and Children Repression Prevention Act”, „Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese „Speedy Trial"-Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB 8.2019).

Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).

Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht

%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_

%28Stand Mai 2020%29%2C 21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020

•        FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020. Zugriff 1.4.2020

•        FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh.

https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-

environment-in. Zugriff 3.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 19.8.2020

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat. die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig. kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen. Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020).

Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien. Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 8.2019).

Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 8.2019).

Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020).

Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 8.2019).

Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt rund 12 RABs mit insgesamt ca. 8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 8.2019). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 8.2019). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020).

Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 8.2019).

Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 8.2019).

Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ a 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 8.2019).

Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_

%28Stand Mai 2020%29%2C 21.06.2020.pdf. Zugriff 5.8.2020

•        HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html. Zugriff 1.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

•        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html. Zugriff 24.3.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 19.8.2020

Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vgl. HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020).

Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während denen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 11.3.2020; vgl. ODHINKAR 8.8.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 8.2019). Doch auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019).

Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden in diesem Zeitraum insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet (2017: 155, 2018: 466, 2019: 391). Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020, ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln von Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020).

Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ seien selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es aber zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 21.6.2020).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_

%28Stand Mai 2020%29%2C 21.06.2020.pdf. Zugriff 5.8.2020

•        AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html. Zugriff 2.4.2020HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/ 2022700.html, Zugriff 1.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

•        ODHIKAR (Autor), veröffentlicht von FIDH - International Federation for Human Rights (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019 eng.pdf, Zugriff 3.4.2020

•        ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp- content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf. Zugriff 5.8.2020

•        ODHIKAR (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp- content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf. Zugriff 1.3.2019

•        OMCT - World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/bangladesh/2019/08/d25471/.

Zugriff 2.4.2020

•        OMCT - World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity,

https://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/. Zugriff 2.4.2020

•        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh. https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html. Zugriff 24.3.2020

Korruption

Letzte Änderung: 19.8.2020

Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 921.6.2020; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten (TI 23.1.2020). Das bedeutet eine Verbesserung gegenüber 2018 (149. Platz unter 180 untersuchten Staaten) um drei Positionen (Vergleich zum Jahr 2017: 143/180) (TI 29.1.2019).

Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte. der Gerichtsbediensteten. der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 8.2019).

Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161. 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020).

Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 8.2019). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 27.7.201921.6.2020; vgl. ODHIKAR 2.8.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung, beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020).

Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_

%28Stand Mai 2020%29%2C 21.06.2020.pdf. Zugriff 5.8.2020

•        FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh. https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020. Zugriff 1.4.2020

•        LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsomradet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226 1551169348 190225550.pdf. Zugriff 5.3.2019

•        ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh. 8. Februar 2020, https:// www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf. Zugriff 3.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

•        TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019. https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf. Zugriff 6.4.2020

•        TI - Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch.

https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/

Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf. Zugriff 6.4.2020 •- TI - Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018. https://www.transparencv.org/cpi2018.

https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip. Zugriff 6.3.2019

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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