Entscheidungsdatum
04.12.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W282 2232079-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2020 zu Recht:
a)
I. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dieser lautet wie folgt:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 und Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift wurde den Verfahrensparteien am 17.11.2020 elektronisch zugestellt bzw. unmittelbar ausgefolgt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Dauer Einreiseverbot gekürzte Ausfertigung Herabsetzung Rückkehrentscheidung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2232079.1.00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021