Entscheidungsdatum
07.12.2020Norm
VwGG §30 Abs2Spruch
W257 2159609-1/22Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über den Antrag des Herrn XXXX , geboren am XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch Mag.a Sarah KUMAR, Rechtsanwältin, 8010 Graz, Schießstattgasse 30/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2020, Zl. W257 2159609-1/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Beschluss vom 22.09.2020, E 2372/2020-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das im Spruch erwähnte Erkenntnis ab und trat sie über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 23.10.2020, E 2372/2020-9, an den Verwaltungsgerichtshof ab. Dieser Beschluss wurde am 23.10.2020 dem Antragsteller zugestellt. Mit Schriftsatz vom 04.12.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass durch die eingetretene Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung eine Außerlandesbringung des Revisionswerbers in den Staat droht, in dem er die Verletzung seiner auch einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechte fürchtet. Ob diese Furcht im Sinne der einschlägigen Bestimmungen die Weitergewährung von internationalem Schutz rechtfertigt, wurde den Ausführungen in der gegenständlichen Revision zufolge noch nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise geprüft. Im Falle der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung bestünde daher die Gefahr, dass der Revisionswerber in den Herkunftsstaat abgeschoben wird, ohne dass eine nachvollziehbare Prüfung der ihm dort drohenden Verletzung seiner Rechte erfolgt.“
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2159609.1.00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021