TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/14 96/07/0058

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde der Marktgemeinde Bischofshofen, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Jänner 1996, Zl. 1/01-34.110/12-1996, betreffend Verfahren gemäß § 29 WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. L in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in H,

2. Wassergenossenschaft D, vertreten durch den Obmann J), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Verwaltungsangelegenheit war bereits Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 27. Juni 1995, Zl. 94/07/0088-9. Auf dieses Erkenntnis wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde über die Beschwerde der nunmehrigen erstmitbeteiligten Partei der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. März 1994 hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Spruchpunkt hat der Landeshauptmann von Salzburg der Berufung der nunmehrigen erstmitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 5. November 1993 als Wasserrechtsbehörde erster Instanz keine Folge gegeben. Im letztzitierten Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. gemäß §§ 98 und 27 Abs. 1 lit. c und h WRG 1959 festgestellt, daß das der zweitmitbeteiligten Partei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 18. April 1975 erteilte Wasserbenutzungsrecht erloschen ist und unter Spruchpunkt II. gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 Löschungsvorkehrungen unter Fristsetzung vorgeschrieben. Die weiteren Spruchpunkte dieses Bescheides haben folgenden Wortlaut:

"III. Gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 wird festgestellt, daß die Gemeinde Bischofshofen die bestehenden Zuleitungen bis zum Schacht Nr. 51 der Verbandsanlage in die weitere Erhaltung übernimmt.

IV. Gemäß § 29 Abs. 5 WRG 1959 wird ausdrücklich ausgesprochen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind."

Zu den beiden letztzitierten Spruchpunkten des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 5. November 1993 wurde im hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 94/07/0088, ausgeführt, daß diese Aussprüche einen Eingriff in das Grundeigentum der damaligen Beschwerdeführerin (nunmehrige erstmitbeteiligte Partei) bedeuten, welchem von der erstmitbeteiligten Partei nicht zugestimmt worden ist. Die Wasserrechtsbehörden hätten nicht begründet, warum die weitere Erhaltung der auf der Liegenschaft der erstmitbeteiligten Partei befindlichen Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der zweitmitbeteiligten Partei im öffentlichen Interesse im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 sein solle. Aus Spruchpunkt III. sei auch nicht klar zu erkennen, ob mit der dort getroffenen Feststellung auch eine Überlassung der im Eigentum der zweitmitbeteiligten Partei befindlichen Anlage an die Gemeinde Bischofshofen zwangsweise angeordnet worden sei. Diese Spruchpunkte III. und IV. des erstinstanzlichen Bescheides seien demnach so unklar gefaßt, daß nicht erkennbar sei, welche Zuleitungen in welchem Umfang von der Marktgemeinde Bischofshofen übernommen werden solle, und auch nicht ersichtlich sei, inwieweit Grundeigentum der erstmitbeteiligten Partei hievon betroffen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Jänner 1996 wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 5. November 1993 aufgrund der Berufung der erstmitbeteiligten Partei wie folgt abgeändert:

"1. Die im Spruchabschnitt II. enthaltene Frist wird bis 30.7.1996 verlängert.

2. Der Spruchabschnitt III. lautet folgendermaßen:

"Gemäß § 29 Abs. 5 WRG wird festgestellt, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten für den Abwasserkanal auf den Grundstücken 411 und 412, je KG B, für die Kläranlage auf Grundstück 412, KG B, und für den Ableitungsstrang von der Kläranlage bis zum Steinbichlgraben erloschen sind. Weiters wird festgestellt, daß die Dienstbarkeit für den Abwasserkanal auf den Grundstücken 443/2 und 443/1, je KG B, bis zur Wegparzelle 788, KG B, nicht erloschen ist, da sie nicht entbehrlich ist."

3. Der Spruchabschnitt IV. wird als gegenstandslos aufgehoben.

4. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."

In der Begründung führte hiezu die belangte Behörde aus, aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 27. Juni 1995, Zl. 94/07/0088, sei ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden, in welchem folgendes ausgeführt worden sei:

"Die Anlagen der WG D in der KG B wurden im Jahre 1975, befristet bis zum Anschluß an die Orts- bzw. Verbandskanalisation, wasserrechtlich bewilligt. Die Anlagen bestehen aus einer Fertigteil-Kläranlage mit mechanischer Reinigungsstufe, aus zwei Kanalsträngen zur Kläranlage mit einer Länge von rund 160 m sowie einem Kanalstrang von der Kläranlage zum Steinbichlgraben mit einer Länge von rund 180 m.

Seit der abwassertechnischen Erschließung des Entsorgungsgebietes der WG D durch einen Sammler des RHV Salzach/Pongau im Jahre 1989 werden die in den beiden Zuleitungssträngen transportierten Abwässer über den Einleitungsschacht Nr. 51 des RHV zur Verbandskläranlage abgeleitet. Der Einleitungsschacht Nr. 51 befindet sich auf der Wegparzelle 788 KG B. Die oberhalb bzw. östlich des Einleitungsschachtes liegenden Kanalstränge mit einer Länge von rund 185 m wurden von der Marktgemeinde Bischofshofen übernommen, für die unterhalb bzw. westlich des Einleitungsschachtes liegenden Kanalstränge sowie die Kläranlage wurde das Löschungsverfahren eingeleitet.

Im Einreichprojekt der Marktgemeinde Bischofshofen für die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der übernommenen Kanalstränge wird angeführt, daß in den Kanalschächten Sanierungsmaßnahmen notwendig sein werden. Die erforderlichen Sanierungskosten sind aber auf jeden Fall geringer als die Kosten für die Neuerrichtung der Kanalstränge.

Hinsichtlich der Übernahme der östlichen Kanalstränge durch die Marktgemeinde Bischofshofen ist festzustellen, daß dies aus wasserwirtschaftlicher Sicht unzweifelhaft im öffentlichen Interesse liegt. Dafür können insbesondere zwei Gründe angegeben werden:

* Soweit es wirtschaftlich tragbar ist, muß aus

wasserwirtschaftlicher Sicht die Reinigung der Abwässer in zentralen Reinigungsanlagen gefordert werden.

Dementsprechend ist gemäß Bautechnikgesetz für das gegenständliche Siedlungsgebiet der Anschlußzwang an die Verbandskanalisation gegeben.

* Für den Anschluß des gegenständlichen Siedlungsgebietes an

den Verbandssammler ist die Lage der übernommenen Kanalstränge ideal. Für den Anschluß waren keine zusätzlichen Kanallängen herzustellen. Dadurch wird dem wirtschaftlichen Aspekt der Weiterverwendung von bestehenden Kanalnetzen Rechnung getragen."

In Entsprechung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes habe - führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides entscheidungswesentlich weiter aus - die bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich der Übernahme des Kanalstückes auf den Grundstücken Nr. 443/1 und 443/2, je KG B, zu entfallen. Der Spruchpunkt IV. (nunmehr Spruchpunkt III.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 5. November 1993 sei entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes insoferne zu präzisieren gewesen, als zwischen den Anlageteilen, für die die Dienstbarkeiten wegen des Erlöschens entbehrlich seien, und den Anlageteilen, die von der Marktgemeinde Bischofshofen übernommen würden, unterschieden worden sei. Eine Prüfung habe ergeben, daß hinsichtlich des Ableitungsstranges zur Kläranlage von der Wegparzelle Nr. 788, KG B, hinsichtlich der Kläranlage selbst und hinsichtlich des Ableitungsstranges von der Kläranlage bis in den Steinbichlgraben die Dienstbarkeiten entbehrlich geworden seien. Nicht entbehrlich geworden seien sie hingegen für den bzw. die Kanalstränge, die von der Gemeinde im Rahmen des Löschungsverfahrens übernommen worden seien. Die Marktgemeinde Bischofshofen müsse hinsichtlich der Kanalstücke um eine wasserrechtliche Bewilligung einkommen. Das von der Marktgemeinde Bischofshofen übernommene Kanalstück bleibe auf den Grundstücken Nr. 443/1 und 443/2, je KG B. Würde für dieses Kanalstück die von Frau L eingeräumte Dienstbarkeit erlöschen, so wäre dieser Kanal in seinem rechtlichen Bestand nicht gesichert und hätte die Marktgemeinde Bischofshofen überhaupt keinen Rechtstitel, mit dem sie bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung stellen könnte. Es verstehe sich von selbst, daß für diese Servitut Frau L für die Zukunft eine gewisse Entschädigung zustehe. Sollte sich die Marktgemeinde Bischofshofen hinsichtlich der Höhe derselben mit Frau L nicht einigen, müsse hierüber die Wasserrechtsbehörde entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Feststellung der übernommenen Zuleitung und deren konkreten Feststellung" verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die Behörde anläßlich der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zu prüfen, ob letztmalige Vorkehrungen erforderlich sind bzw. ob Anlagen Dritten überlassen werden können.

Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz, zur Abwehr und zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 die öffentlichen Körperschaften (Bund, Land, Bezirk, Gemeinde), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von den bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

Gemäß § 29 Abs. 5 WRG 1959 hat die Behörde im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

Im hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 94/07/0088, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, § 29 Abs. 1 WRG 1959 verlange, daß in einem Zuge (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist und dies für alle nach § 29 WRG 1959 erforderlichen Absprüche, somit auch für jene nach dem 3. und 5. Absatz dieses Paragraphen zu gelten hat. Warum die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid trotz dieser Ausführungen davon ausgegangen ist, daß der im Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides vom 5. November 1993 enthaltene Ausspruch im Sinne des § 29 Abs. 3 WRG 1959 zu entfallen hat, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Begründung seines Erkenntnisses vom 27. Juni 1995, Zl. 94/07/0088, zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides nämlich nur ausgeführt, dieser Spruchpunkt sei derart unklar gefaßt, daß nicht erkennbar sei, ob mit der getroffenen Feststellung auch eine Überlassung der im Eigentum der zweitmitbeteiligten Partei befindlichen Anlagen an die Beschwerdeführerin zwangsweise angeordnet worden sei. Daß dieser Spruchpunkt zu entfallen hätte, kann daraus nicht abgeleitet werden.

Da die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 3. November 1993 über die "Löschungsvorkehrungen für die seinerzeitige Abwasseranlage der Wassergenossenschaft D" einen Antrag gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 auf Überlassung von Teilen der vorhandenen Wasserbauten gestellt hat, war im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung ein Abspruch über diesen Antrag auch erforderlich. Insoweit daher die belangte Behörde Spruchabschnitt III. des erstinstanzlichen Bescheides dahin abgeändert hat, daß der Ausspruch nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 entfällt, statt ihn zu präzisieren, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die Beschwerdeführerin führt zum Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (neugefaßter Spruchabschnitt III. des erstinstanzlichen Bescheides) betreffend die Feststellung des Erlöschens von Dienstbarkeiten aus, der von ihr übernommene Abwasserkanal verlaufe auch über die Grundstücke Nr. 443/6, 443/7 und 788; der Verlauf sei dem Lageplan des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 18. April 1975 (Bewilligungsbescheid) zu entnehmen. Die konkrete Feststellung des Verlaufes des von der wasserrechtlichen Bewilligung umfaßten Kanalstranges sei für den Umfang der Übernahme durch die Gemeinde und auch die Abgrenzung der erloschenen Dienstbarkeit von rechtserheblicher Bedeutung. Von der Übernahme nicht umfaßt seien "jedenfalls bereits anfänglich wasserrechtlich nicht bewilligte Nebenstränge und Hausanschlüsse". Auf diese entscheidungswesentlichen Feststellungs- und Begründungskriterien sei im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, welche Dienstbarkeiten durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich geworden sind und für erloschen erklärt werden. In der Beschwerde wird auch nicht ausgeführt, daß bezüglich dieses Ausspruches dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit anhaftet und sich die Übernahmserklärung auf die für erloschen erklärten Dienstbarkeiten bezieht. Ob die Beschwerdeausführungen, der Abwasserkanal, auf welchen sich die Übernahmserklärung der Beschwerdeführerin vom 3. November 1993 beziehe, verlaufe auch über die (neu geschaffenen) Grundstücke Nr. 443/6, 443/7 und 788, den Tatsachen entsprechen, wird im fortgesetzten Verfahren im Rahmen des Abspruches nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 zu klären sein. Auf die Erforderlichkeit, in einem Zuge (uno actu) mit der Feststellung des Wasserbenutzungsrechtes alle gebotenen Absprüche nach § 29 WRG 1959 zu erledigen, wird neuerlich hingewiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 685, 2. Rechtssatz).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070058.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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