TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/9 W280 2237470-1

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch


W280 2237470-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1997, StA. Albanien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif 6 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Albanien, reiste am XXXX .11.2020 über Ungarn in den Schengen-Raum ein. Am XXXX .11.2020 versuchte dieser mit gefälschten rumänischen Dokumenten vom Flughafen Wien-Schwechat in das Vereinigte Königreich weiterzureisen.

Nach seiner Festnahme und Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Zif 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Der BF wurde am XXXX .11.2020 im Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Gegen den Bescheid des BFA wurde fristgerecht am XXXX .12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot). Der BF beantragt darin die Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu die Dauer desselben zu verkürzen, in eventu den Spruchpunkt IV. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen.

Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF genügend Barmittel mit sich geführt habe um seinen Aufenthalt in Österreich zu bestreiten. Selbst wenn formell der Tatbestand der Mittellosigkeit erfüllt sei, erfordere dies nicht zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots. Der BF sei zum ersten Mal mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt gekommen, sei unbescholten, habe gestanden und sein Fehlverhalten eingesehen. Daher sei das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren nicht geboten.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .12.2020, eingelangt am XXXX .12.2020, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz eines am XXXX 2014 ausgestellten und bis XXXX 2024 gültigen albanischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.

Der BF wurde in Albanien geboren, spricht Albanisch und ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und kinderlos. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat neun Jahre die Grundschule. Eine Weiterführende Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Seinen Lebensunterhalt verdiente er vor seiner Ausreise als Maurer im Baugewerbe und als Pflasterer.

im Seine Familie (Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder) leben nach wie vor in Albanien.

In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert.

Der BF reiste am XXXX .11.2020 über Ungarn in den Schengen-Raum ein, hielt sich folglich in Wien auf und versuchte sodann am XXXX .12.2020 unter Verwendung gefälschter rumänischer Dokumente (Personalausweis und Führerschein) vom Flughafen Wien-Schwechat aus nach London weiterzureisen, um dort eine Arbeit zu suchen. Im Zeitpunkt der Festnahme hatte der BF EUR 24 in bar bei sich. Er verfügte weder über eine Bankomat- noch über eine Kreditkarte. Auf seinem Konto im Heimatstaat befinden sich keinerlei Ersparnisse. Der BF hat Schulden in der Höhe von EUR 25.000.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Albanien ist seit 2014 EU-Beitrittskandidat und haben die EU-Staaten 2019 der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen zugestimmt. Es findet keine politische Verfolgung, Folter, Zensur oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe statt.

Die Todesstrafe wurde 1999 abgeschafft. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben mit nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Festnahmen erfolgen nur, wenn gegen die betreffenden Personen aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Albanien kommt dem am 1.5.2006 mit der EU geschlossenen Rückübernahmeabkommen und den daraus resultierenden Verpflichtungen nach.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Angaben des BF bei der Einvernahme vor der belangten Behörde waren grundsätzlich schlüssig und können der Entscheidung daher zugrunde gelegt werden.

Die Identität des BF wird anhand der vorliegenden Kopie aus seinem Reisepass festgestellt. Albanisch Kenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft und des bisherigen Aufenthaltes in Albanien, seiner dortigen schulischen Ausbildung und der von ihm ausgeübten Beschäftigung plausibel. Die Feststellungen zu seiner Ausbildung und seinen familiären Anknüpfungen in Albanien basieren auf seiner Darstellung vor dem BFA. Auch seine Einreise in das Bundesgebiet, der anschließende Aufenthalt in Wien und die beabsichtigte Weiterreise in das Vereinigte Königreich werden auf dieser Grundlage festgestellt.

In Bezug auf die Verwendung von einem gefälschten rumänischen Personalausweis sowie Führerschein für die Weiterreise in das Vereinigte Königreich war der BF geständig. Seine Unbescholtenheit in Österreich geht aus dem Strafregister hervor. Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten bestehen nicht.

Der BF bezeichnete sich vor dem BFA als gesund und arbeitsfähig. Indizien für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit fehlen. Er erklärte außerdem, ledig und kinderlos zu sein.

Die Bestätigung der Ausreise liegt im Akt auf.

Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal er ohnehin nach einem kurzen Aufenthalt in Wien in das Vereinigte Königreich weiterreisen wollte. Da auch der Beschwerde keine weiteren relevanten privaten oder familiären Bindungen des BF in Österreich zu entnehmen sind, ist von deren Fehlen auszugehen.

Bei der Einvernahme gab der BF Bargeld in der Höhe von EUR 24 an. Beweisergebnisse für weitere finanzielle Mittel liegen nicht vor. Auch gab der BF anlässlich seiner Einvernahme an, dass für ihn keine Möglichkeit bestehe, in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen.

Die Feststellungen zur Lage in Albanien beruhen auf den vom BF nicht beanstandeten Länderinformationen, die im angefochtenen Bescheid unter Angabe konkreter Quellen angegeben wurden. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Auch in der Beschwerde werden weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen in Zweifel gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), die Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien (Spruchpunkt III.) werden in der Beschwerde nicht bekämpft, ebensowenig die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt VI.), weshalb diese Spruchteile nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind.

Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG kann das BFA mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.

Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Die Einschätzung der belangten Behörde, der BF habe das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht nachgewiesen, ist nicht zu beanstanden, zumal er bei der Festnahme nur über finanzielle Mittel von EUR 24 verfügte und keine weiteren Mittel - respektive in Ermangelung einer Kredit- und/oder Bankomatkarte die Möglichkeit zur Erlangung solcher - nachweisen konnte. Da der BF volljährig ist, ist er als selbsterhaltungsfähig anzusehen, sodass kein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern oder anderen Familienangehörige besteht. Er hat daher keinen Rechtsanspruch auf eine finanzielle Unterstützung durch sie.

Außerdem hatte er gar nicht vor, nach Albanien zurückzukehren, sondern wollte in das Vereinigte Königreich weiterreisen, sodass EUR 24 für die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung während der beabsichtigten Aufenthaltsdauer respektive bei einer etwaigen Zurückweisung durch die englischen Behörden bei der Ankunft in London für die Rückreise nach Albanien nicht als ausreichend anzusehen sind, zumal er keine Möglichkeit hatte, weitere Unterhaltsmittel auf legalem Weg zu erwerben.

Aus der Mittellosigkeit des BF resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).

Da dem BF neben dem Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel auch zur Last fällt, dass er gefälschte Dokumente verwendete und versuchte, eine unrichtige Identität als EWR-Bürger vorzutäuschen, um so unbehelligt in das Vereinigte Königreich weiterzureisen, geht von ihm eine signifikante Gefährdung öffentlicher Interessen aus. Dem BFA ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass für ihn keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann und Wiederholungsgefahr besteht.

Private oder familiäre Interessen des BF stehen der Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Er hat starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte, die Schule absolvierte, arbeitet und seine Eltern und Geschwister leben. Als gesundem, alleinstehendem jungem Mann mit einer abgeschlossenen Schulbildung wird es ihm möglich sein, sich nach der Rückkehr nach Albanien dort auch wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er bereits bislang im Baugewerbe und als Pflasterer tätig war.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein Interesse an einem Verbleib zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts und der Verwendung gefälschter Dokumente sind ihm Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs. 2 Zif 7 BFA-VG anzulasten. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

Im Ergebnis sind somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt. Dessen Dauer ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf zwei Jahre zu reduzieren, was dem Fehlverhalten des (noch) unbescholtenen BF entspricht. Dadurch bleibt auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der maximalen Höhe erscheint vor dem Hintergrund des verwirklichten Tatbestandes nicht angemessen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Weder wird in der Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet, noch ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2237470.1.00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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