TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/9 W280 2235025-1

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2

Spruch


W280 2235025-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb.am XXXX .1977, StA. Serbien, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX 08.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte 2005 nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der im August desselben Jahres rechtskräftig abgewiesen wurde. Im gleichen Jahr ehelichte er eine österreichische Staatsbürgerin und erlangte hierdurch einen Aufenthaltstitel für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Nach zwei strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Schlepperei in den Jahren 2007 und 2008 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Ausschöpfung der Rechtsmittel vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom XXXX .02.2012 als unbegründet abgewiesen und der BF im August 2012 des gleichen Jahres zwangsweise auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Am XXXX .10.2018 beantragte der BF über seinen Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine seitherige Unbescholtenheit und seine Absicht, die nach wie vor formal aufrechte Ehe zwecks Eingehung einer neuerlichen ehelichen Beziehung beenden zu wollen, die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes um die von ihm beabsichtigte Ehescheidung in Österreich umsetzen zu können. Die zuständige Behörde gab diesem Antrag mit Bescheid vom XXXX .08.2019 statt.

Am XXXX .11.2019 wurde der BF sodann wegen des Verdachtes der Fälschung von besonders geschützten Urkunden und der mittelbaren unrichtigen Beurkundung angezeigt und in weiterer Folge mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der BF sich 2016 in Sofia gefälschte Dokumente zum Nachweis einer Alias-Identität besorgt hatte, um trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Österreich einzureisen und hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.

Nach Einräumung von Parteiengehör und der Erstattung einer Stellungnahme durch den BF wurde diesem mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .08.2020 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den BF gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Zif. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 FPG ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)

Mit dem beim BFA fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Der Bescheid wird vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in Stattgebung der Beschwerde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer als unzulässig festzustellen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX .09.2020, eingelangt am XXXX .09.2020, vom BFA vorgelegt und folglich mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX .09.2020 der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX .1977 geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Der BF reiste im Jahr 2005 illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde im August 2005 abgewiesen. Im gleichen Jahr ehelichte er Frau XXXX , eine österreichische Staatsbürgerin, und erlangte hierdurch einen Aufenthaltstitel für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Am XXXX .09.2007, rechtskräftig mit XXXX .10.2007, wurde der BF vom Landesgericht XXXX , gemäß § 114 Abs. 1 FPG wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Am XXXX .06.2008, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF vom Landesgericht XXXX zu XXXX , wegen §§ 114 Abs. 2 und Abs. 4, 1. Fall und Abs. 5, 1. Fall FPG sowie 15 StGB, sohin wegen der Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Schlepperei, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt auf die Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .11.2008 gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde - nach Ausschöpfung der Rechtsmittel - vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX .02.2012, Zl XXXX , als unbegründet abgewiesen und der BF im August 2012 zwangsweise auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Ende 2016 erwarb der BF um EUR 8.000 in Sofia / Bulgarien einen gefälschten bulgarischen Reisepass, Personalausweis und Führerschein um in Österreich unter einer Alias-Identität als serbischer Staatsbürger arbeiten zu können. Im Zeitraum XXXX .11.2017 bis XXXX .02.2018 war der BF unter seiner Alias-Identität bei der Firma XXXX sowie von XXXX .02.2018 bis XXXX .12.2019 bei der Firma XXXX tätig.

Am XXXX .10.2018 beantragte der BF unter seiner wahren Identität über seinen Rechtsvertreter - unter Hinweis auf seine seitherige Unbescholtenheit und seine Absicht, die nach wie vor aufrechte Ehe mit XXXX zwecks Eingehung einer neuerlichen ehelichen Beziehung beenden zu wollen, die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Das BFA gab diesem Antrag mit Bescheid vom XXXX .08.2019 statt.

Am XXXX .11.2019 wurde der BF im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen. Der BF reiste folglich aus dem Bundesgebiet aus, wartete in Serbien das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren ab, und stellt sich diesem.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .01.2020, XXXX mit XXXX .01.2020, wurde der BF sodann gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 und 228 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten, bedingt nachgesehen auf die Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der Verurteilung liegt der festgestellte Sachverhalt zu Grunde, dass der BF - um trotz des aufrechten Einreiseverbotes in Österreich arbeiten zu können - sich Ende 2016 dazu entschloss sich in Bulgarien um die Summe von EUR 8.000 gefälschte Dokumente, sohin einen bulgarischen Reisepass, einen Personalausweis und einen Führerschein, zu besorgen.

Im Zeitraum zwischen Jänner 2017 und XXXX . November 2019 hat der BF in verschiedene Orten im Bundesgebiet vorsätzlich diese gefälschten Dokumente im Rechtsverkehr durch das mehrfache Vorweisen vor Ämtern, Institutionen bzw. vor Firmenvertretern zum Beweis seiner Identität, seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, dem Bestehen einer Arbeitserlaubnis als EU-Bürger sowie seiner Lenkerberechtigung gebraucht. Aufgrund der falschen Identität wurde ihm in Österreich eine E-Card ausgestellt, die er bei der Inanspruchnahme von zahlreichen Arztbesuchen vorwies.

Behördlich gemeldet war der BF unter seiner Alias-Identität von XXXX .11.2017 bis XXXX .04.2018 bei Frau XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin, wohnhaft in XXXX , die er noch vor seiner Einreise in das Bundesgebiet über das Internet kennenlernte. Bereits vor der amtlichen Meldung wohnte der BF seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bei dieser. Nicht festgestellt werden kann, wann die Beziehung zu Frau XXXX geendet hat. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht keine, das Vorliegen eines relevanten Privatlebens indizierende, Beziehung zu der in Rede stehenden ehemaligen Lebensgefährtin und deren zwei Töchter.

Seit XXXX .12.2019 besteht keine amtliche Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet.

Der BF ist seit September 2020 rechtskräftig von der österreichischen Staatsbürgerin XXXX geschieden und hat mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin XXXX , mit der er von 2005 bis 2012 in einer Beziehung lebte, einen gemeinsamen Sohn XXXX , der am XXXX .2007 geboren wurde. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden seitens des BF keine Unterhaltszahlungen für seinen Sohn geleistet.

Nach der Abschiebung des BF nach Serbien im Jahr 2012 bestand ein Jahr weiterhin alle zwei Tage Kontakt mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin über WhattsApp und Videotelefonie, wobei bei letzterem auch der gemeinsame Sohn zugegen war. Danach ebte der Kontakt ab.

Festgestellt wird, dass es – obwohl der BF bereits seit Jänner 2017 unter seiner Alias-Identität im Bundesgebiet aufhältig war - erst nach Juni 2020 zu einem ersten gemeinsamen physischen Kontakt zwischen dem BF und seinem Sohn kam. Der Wunsch nach einem Treffen mit seinem Sohn äußerte der BF erstmals zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Juli oder August 2020. Davor gab es lediglich unregelmäßige telefonische Kontakte in geringem Ausmaß.

Der BF beschenkte seinen Sohn nach seiner Abschiebung nach Serbien weder zu Weihnachten noch zu dessen Geburtstag. Eine vertiefte, über die seit Mitte 2020 stattfindenden physischen Treffen hinausgehende Beziehung des BF zu seinem Sohn kann nicht festgestellt werden.

In Serbien leben neben seinem berufstätigen Vater, ein Onkel sowie zwei Kinder des BF. Seitens des BF bestehen diesen gegenüber keine Zahlungsverpflichtungen. Ein Bruder des BF, der die Familie in Serbien finanziell unterstützt, lebt in XXXX . Der BF war zuletzt nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung für eine Woche bei seinem Vater in Serbien aufhältig. Von Jänner 2017 bis zu seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX hatte der BF nur telefonischen Kontakt zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat.

Der BF besuchte in Serbien den Kindergarten, die Volksschule und die Hauptschule. Eine weiterführende berufliche Ausbildung hat dieser nicht absolviert. Berufliche Tätigkeiten in seinem Herkunftsstaat beschränken sich auf gelegentliche Beschäftigungen als Schiedrichter in jenem Sportverein, bei dem sein Vater angestellt ist, im Zeitraum 2012 bis 2016. Die Bestreitung des Lebensunterhaltes war auf niedrigem Niveau möglich.

Festgestellt wird, dass der BF seit 1999 regelmäßig Suchtmittel konsumiert hat. Nach seiner illegalen Einreise nach Österreich absolvierte er eine Substitutionstherapie unter Einnahme von Methadon, welche er Anfang 2020 beendete. Diese erfolgte teilweise auf Kosten des Versicherungsträgers.

Es steht fest, dass der BF an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder Gebrechen leidet.

Der BF ist arbeitsfähig und verfügt über eine Einstellungszusage einer Firma, bei der er unter seiner Alias – Identität illegal gearbeitet hat.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in die Beschwerde sowie die. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Grundversorgungssystem sowie Auskünfte aus der Sozialversicherung zum vorliegenden Akt eingeholt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, so beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Dass der BF erstmals 2005 illegal in das Bundesgebiet einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der in weitere Folge rechtskräftig abgewiesen wurde ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt. Ebenso die Verehlichung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und die hiedurch bedingte Erlangung eines Aufenthaltstitels für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Soweit Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen wegen Schlepperei beziehungsweise zur jüngsten Verurteilung wegen des Erwerbs und Gebrauchs gefälschter Dokumente getroffen wurden, gründen diese in der amtlicherseits eingeholten Abfrage aus dem Strafregister, sowie den im Verfahrensakt einliegenden Urteilen des Landesgerichtes XXXX und Landesgericht XXXX .

Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Jahr 2008 durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Bekämpfung desselben und die Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof am XXXX .02.2012 ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem darin enthaltenen Erkenntnis des VwGH.

Dass der BF nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste, sondern im August 2012 zwangsweise in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde ergibt sich aus den diesbezüglichen, im Verfahrensakt einliegenden Aktenvermerken der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dem E-Mail Verkehr der Behörde mit der Koordinationsstelle betreffend Zuteilung eines Rechtsberraters und dem Bericht des Polizeikommandos Schwechat über die Abschiebung gem § 46 FPG auf dem Luftweg in dessen Herkunftsstaat.

Die Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes durch das BFA und die hierfür maßgeblichen Gründe ergeben sich aus dem diesebzüglichen Antrag des BF und dem entsprechenden statgebenden Bescheid die im Verfahrensakt einliegen.

Soweit Feststellungen zu den in seinem Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten und Angehörigen geroffen werden, beruhen diese auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, ebenso jene zu dessen schulischen Werdegang und beruflichen Tätigkeiten.

Angaben zu behördlichen Meldungen im Bundesgebiet beruhen auf den im Melderegister ausgewiesenen Daten.

Dass der BF im Zeitraum von XXXX .11.2017 bis XXXX .04.2018 bei Frau XXXX wohnhaft war, ergibt sich aus dem Melderegister. Wenn der BF angibt, bereits zuvor, sohin ab seiner Einreise nach Österreich, unter seiner Alias-Identität bei dieser aufhältig gewesen zu sein, so ist dies insoferne glaubhaft, als sich weder aus dem Verfahrensakt noch aus seinen Angaben in der Verhandlung Hinweise auf einen anderslautenden Aufenthaltsort ergeben haben. Dies trifft auch auf das Kennenlernen von Frau XXXX via Internet zu.

Widersprüchlich sind die Angaben des BF zur Dauer dieser Beziehung und zu Absicht der Eingehung einer Ehe mit der Genannten. Nennt der BF gegenüber dem erkennenden Gericht die Corona Pandemie als jenen Grund, der zum Ende der Beziehung geführt hat, so stützt sich der BF noch in seiner Beschwerde vom XXXX .09.2020 zur Untermauerung seines Privatlebens im Bundesgebiet unter anderem auf die nach wie vor bestehende Absicht seitens Frau XXXX den BF zu ehelichen sowie das besondere Vertrauensverhältnis des BF zu deren zwei Töchter.

Die Feststellung, wonach der BF seit XXXX .12.2019 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem Melderegister.

Dass die im Jahr 2005 geschlossene Ehe des BF im September 2020 rechtskräftig geschieden wurde, beruht auf dessen Angabe in der Verhandlung. Das Bestehen einer Beziehung zu Frau XXXX , deren Dauer, sowie die Tatsache, dass aus dieser Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Sohn stammt, ist durch die übereinstimmenden Anagben des BF und der zeugenschaftlich einvernommenen ehemaligen Lebensgefährtin XXXX bestätigt und deckt sich mit den im Verfahrensakt enthaltenen Angaben.

Dass der BF bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei finanzielle Unterstützungsleistungen für seinen Sohn bzw. dessen Mutter geleistet hat ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin. Ebenfalls die Feststellung, wonach der BF seinem Sohn- seit seiner Abschiebung nach Serbien im Jahr 2012 - zu seinem Geburtstag bzw. zu Weihnachten keine Geschenke hat zukommen lassen. Der hierzu widersprüchlichen Aussage des BF, wonach dieser seinen Sohn ab dem Zeitpunkt seiner Wiedereinreise nach Österreich zu diesen Anlässen beschenkte, kann der erkennende Richter keinen Glaubern schenken, zumal diese Aussage sowohl in Widerspruch zu den Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Kontaktaufnahme zu seinem Sohn steht als auch zur glaubhaften Aussage der Kindesmutter betreffend Geschenke an ihren Sohn steht.

Die Feststellung, wonach der BF mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Zeugin nach seiner Abschiebung im Jahr 2012 für zirka ein Jahr den Kontakt durch regelmäßige Videotelefoniegespräche, bei denen auch der gemeinsame Sohn zugegen war, sowie durch WhattsApp aufrechterhalten hat, bevor dieser dann abebbte, gründet in der glaubhaften Schilderung in der Zeugenbefragung.

Widersprüchlich sind die Aussagen des BF zum Beginn der neuerlichen Kontaktaufnahme zu seinem Sohn. Verweist der BF einerseits darauf, dass er bis Ende 2017 nur telefonsichen Kontakt mit seinem Sohn hatte und diesen dann ab 2020 intensivierte, so nennt er an anderer Stelle das Jahr 2018 in welchem er telefonisch Kontakt zu diesem hatte.

Demgegenüber benennt die Zeugin den Zeitpunkt, in welchem der BF den Wunsch nach einer physischen Kontaktaufnahme geäußert hätte, mit „ca. Mitte Juli/August 2020“. Den ersten gemeinsamen Kontakt mit seinem Sohn habe „nach Juni 2020“ stattgefunden. Davor gab es entsprechend ihrer glaubhaften Aussage lediglich spontane Telefonanrufe. Dieser Feststellung widerstreitet auch deren - über Nachfrage des Vertreters des Beschwerdeführers getätigte - Bejahung, wonach bereits vor Sommer 2020 bzw. März 2020 ein internsiverer Kontakt bestanden hätte, nicht.

Dies deshalb, weil hiervon lediglich telefonische Kontakte umfasst waren, jedoch nicht die physischen Kontakte. Dies korelliert auch mit der Zeugenaussage, wonach anlässlich des Spitalsaufenthaltes des Sohnes infolge eine Fahrradunfalles kein Besuch des BF im Krankenhaus statfand, sondern der Sohn seinen Vater telefonisch kontaktierte.

Ebenfalls widersprüchlich gegenüber jenen der Kindesmutter sind die Aussagen des BF zu den schulischen Lieblingsgegenständen seines Sohnes. Nennt dieser Geografie, Sport und Musik als jene Fächer, an denen sein Sohn besonderen Gefallen finde, wird dies von der Kindesmutter entschieden negiert. Lediglich hinsichtlich Sport gibt diese an, dass er früher -nämlich bis zu seinem schweren Radunfall - Sport gerne ausgeübt habe. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des BF erscheint dieser gegenüber dem erkennenden Gericht insgesamt unglaubwürdig. Für das erkennende Gericht sind sohin insgesamt keine Anhaltspunkte für eine vertiefte Vater–Sohn Beziehung, die über den bestehenden, seit knapp 4 Monaten stattfindenden, physischen Kontakt hinausreichen, erkennbar.

Der beim BF seit 1999 vorhandene Suchtmittelkonsum und die Absolvierung einer Substitutionstherapie im Bundesgebiet unter teilweiser Kostentragung durch die zuständige Gebietskrankenkasse gründet in seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie in seiner Bescheidbeschwerde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie der Arbeitsfähigkeit beruhen auf dessen Angaben in der Verhandlung, dem Fehlen von Anhaltspunkten die Gegenteiliges erkennen ließen, sowie der Vorlage einer Einstellungszusage eines österreichischen Unternehmens für den Fall des Vorliegens einer gültigen Arbeitserlaubnis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Rückkehrentscheidung):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom BF nicht behauptet und ergeben sich auch aus dem Verfahrensakt keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt, weshalb die Zuerkennung zu Recht nicht erfolgte.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Zif 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Zif 2).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung aufgrund des oben angeführten, nicht rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers, zutreffend auf § 52 Abs. 1 Zif 1 FPG gestützt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so entspricht aber auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209). Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Daher muss bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Die vom BF am XXXX .2005 geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist seit September 2020 geschieden. Ein Ehe- und Familienleben zwischen dem BF und seiner geschiedenen Ehefrau bestand bereits seit langem nicht mehr und ist diese Beziehung sohin von keiner Relevanz für ein zu beurteilendes Bestehen eines Familienlebens.

Der Begriff des Familienlebens umfasst gemäß Art 8 EMRK jedoch auch die Beziehung zwischen dem Vater und einem minderjährigen Kind, wenn es kein Zusammenleben gibt.

Zu seinem am XXXX 2007 geborenen unehelichen Sohn XXXX bestand bereits vor seiner zwangsweisen Abschiebung nach Serbien im Jahr 2012 aufgrund der Inhaftierung des BF nur ein sehr eingeschränkter Kontakt und war die mit dem damals verhängten Aufenthaltsverbot einhergehende Beeinträchtigung, insbesondere die Trennung von seinem Sohn und seiner damaligen Lebensgefährtin XXXX , gerechtfertigt und – wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom XXXX .2012, XXXX , zum damaligen unbefristet verhängten Aufenthaltsverbot ausgesprochen hat - die damit einhergehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen.

Abseits unregelmäßiger telefonsicher Kontakte in geringem Ausmaß hat der BF erstmals im Zeitraum Juli bis August 2020 den Wunsch nach einem physischen Kontakt zu seinem Sohn gegenüber der Kindesmutter artikuliert und finden solche Kontakte seither statt.

Die Rückkehrentscheidung greift sohin hinsichtlich seines Sohnes in das Recht auf ein Familienleben ein.

Der BF besitzt hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, hat in den vergangenen drei Jahren auch soziale Kontakte im Bundesgebiet knüpfen können und hat durch seine Beschäftigung bei zwei Unternehmen seit seiner illegalen Einreise nach Österreich gezeigt, dass er finanziell und wirtschaftlich ein eigenständiges Leben führen und seinen Lebensunterhalt selbst verdienen möchte. Darüberhinausgehende integrative Schritte von relevanter Intensität liegen nicht vor.

Dem Interesse des BF an einer Fortsetzung dieses Privat- und Familienlebens steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber.

Aufgrund der glaubhaften Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Kindesmutter steht fest, dass der BF frühestens seit Juli 2020 wiederum physischen Kontakt zum gemeinsamen Sohn hat.

Seit seiner zwangsweisen Abschiebung nach Serbien im Jahr 2012 bis zu diesem Zeitpunkt pflegte der BF keine entscheidungsrelevante Beziehung zu seinem Sohn. Unbeschadet der räumlichen Trennung während dessen Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat suchte der BF auch nach seiner illegalen Einreise nach Österreich unter seiner Alias-Identitä keinen physischen Kontakt zu seinem Kind obwohl der BF im selben Bundesland aufhältig war, wie sein Sohn. Dieses Verhalten korelliert auch mit der Feststellung im jüngst ergangenen Strafurteil gegen den BF, wonach allein wirtschaftliche Gründe für dessen illegale Einreise nach Österreich ausschlaggebend waren.

Vor dem Hintergrund, dass der Kontakt des BF zu seinem Sohn sich auf unregelmäßige Telefonate in sehr geringem Ausmaß beschränkte, der BF seinen Sohn weder zu seinem Geburtstag noch aus anderen Anläßen beschenkte und auch keine Unterhaltszahlungen oder anderweitige finanzielle Zuwendungen zukommen ließ, ist dieser Beziehung bis zur Aufnahme von physischen Treffen sohin nicht die Qualität eines Familienlebens beizumessen.

Daraus ergibt sich, dass ein für die Entscheidung relevantes Familienleben erst seit sehr kurzer Zeit, sohin frühestens ab Juli 2020 feststellbar ist. Dass dieses - bis zur mündlichen Verhandlung gerade einmal 4 Moante dauernde - Familienleben nach derart langer Trennung von sehr geringer Intensität ist, ist durch die sich widersprechenden Angaben zu den Liebelingsfächern in der Verhandlung anschaulich zu Tage getreten.

Aus diesen Darlegungen erfährt das an sich sehr schwach ausgeprägte Familienleben bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen eine maßgebliche Relativierung.

Ebenfalls relativierend ist vom BF der Umstand hinzunehmen, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner damaligen Beschwerdesache festgestellt wurde, dass eine Beeinträchtigung des Familienlebens durch die Verhängung eines - sogar unbefristeten - Einreiseverbotes angesichts der vom BF verübten strafbaren Handlungen hinzunehmen und rechtens ist. Der von ihm folglich betriebenen Aufhebung desselben war im August 2019 lediglich deshalb Erfolg beschieden, weil die neuerlichen strafbaren Handlungen des BF aufgrund seiner Alias – Identität zu diesem Zeitpunkt (gerade noch) nicht offenkundig waren und er sohin die zuständige Behörde vorsätzlich über entscheidungsrelevante Tatsachen getäuscht hat.

Dass eine neuerliche Unterbrechung des gerade wiederbegründeten Familienlebens auch Auswirkungen hinsichtlich des Sohnes des BF hat, ist unbestritten. Angesichts der sehr kurzen Dauer dieses Familienlebens und der dargelegten Intensität desselben ist jedoch die Schwere des Eingriffs mit jenem, der mit der Abschiebung des BF im Jahre 2012 einhergegangen ist nicht vergleichbar. Dass ein neuerlicher Eingriff in dieses wiederbegründete, nur wenige Moante währende, Familienleben schwerer wiege als jenes, das im Alter von 7 Jahren stattgefunden hat wurde weder vom BF behauptet noch haben sich anderweitige Hinweise diesebezüglich ergeben. War jedoch schon damals ein Eingriff in das Familienleben in Abwägung der gegeseiteigen Interessen zulässig, so gilt dies umso mehr für den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidungfindung, zumal sich der Sohn im Alter von 13 Jahren in einem Lebensalter befindet, in welchem diesem eine Vermittlung der Gründe für einen neuerlichen Eingriff zumutbar erscheinen.

Der Umstand, dass der BF trotz Verspürens des Haftübels aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit und der daraus resultierenden Abschiebung nach Serbien nur wenige Jahre später, vorsätzlich, unter Setzung eines großen finanziellen Aufwandes, neuerlich eine strafbare Handlung setzte um unter Umgehung der österreichischen Rechtsordnung in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen zeigt von der dem BF innewohnenden kriminellen Energie.

Der vom BF 2018 gestellte Antrag auf Aufhebung des im Jahre 2008 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes wurde von diesem zu einem Zeitpunkt gestellt, als dieser bereits illegal - unter Setzung einer strafbaren Handlung - im Bundesgebiet aufhältig war. Wenn dieser sich in der Antragstellung auf sein langjähriges Wohlverhalten beruft, so legt der BF damit ein eindrückliches Zeugnis über seine Einstellung zur Beachtung von Rechtsvorschriften im Allgemeinen und seine Glaubwürdigkeit im Speziellen dar.

Die Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften, die sich beim BF während seines früheren Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt gezeigt hat und sich seit seiner letzten Einreise nach Österreich im Jahr 2017 fortsetzte, stellt ein Fehlverhalten dar, das bei der gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses jenem des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüberzustellen ist.

Der BF verfügt über hinreichende Anknüpfungspunkte in seinen Herkunftsstaat wo sein beruftstätiger Vater, ein Onkel und zwei Kinder des BF aus einer früheren Beziehung leben. Die in Serbien lebenden Familienangehörigen werdenzusätzlich finanzielle von dem in Schweden lebenden Bruder des BF unterstützt.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit im Ergebnis zu Recht davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien):

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat der BF ein entsprechendes Vorbringen erstattet.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Zif 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).

Die gem. § 52 Abs. 9 getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.

Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 27.01.2020, Zl 8 Hv 1/20s, rechtskräftig mit 31.01.2020, gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 und 228 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Probezeitsetzung von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im angeführten Ausmaß überschreitet der BF die Tatsache einer Verurteilung „zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten“, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Im Falle des BF steht die ihm zur Last gelegte Verurteilung wegen §§ 223 Abs. 2, 224 und 228 Abs. 2 StGB sowie die Begleitumstände, die zur Aufhebung des gegen ihn im Jahre 2008 erlassenen, unbefristeten Aufenthaltsverbotes geführt haben, im Mittelpunkt der Betrachtung.

Wie das Strafgericht festgestellt hat, hat der BF in einer Vielzahl von Angriffen vorsätzlich falsche öffentliche Urkunden, die er sich zum alleinigen Zwecke der Umgehung des gegen ihn in Österreich bestehenden Aufenthaltsverbotes und der Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet unter Umgehung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften besorgt hat, gebraucht. Des Weiteren hat er eine gutgläubig hergestellte, unrichtige inländische Urkunde, deren Unrichtigkeit von ihm vorsätzlich bewirkt wurde, gebraucht indem er die auf seine falsche Identität ausgestellte E-Card im Zuge zahlreicher Arztbesuche vorwies.

Wenn im oa. Strafurteil festgehalten ist, dass der BF sich aus rein wirtschaftlichen Motiven zu seinen Tathandlungen entschlossen hat, so zeigt sich darin ein Charakterbild, dem offensichtlch eine geringe Hemmschwelle, die eigenen finanzielle Situation durch kriminelle Machenschaften aufzubessern, innewohnt. Damit zeigt der BF aber auch ein Verhalten, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.

Wenn der BF nach seiner Abschiebung im August 2012, die in Verfolg zu seiner strafgerichtlichen Delinquenz erfolgte, bereits Ende 2016 wiederum eine vorsätzliche Straftat plante und folglich auch umsetzte, kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das aktive Betreiben des BF hinsichtlich einer Aufhebung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbotes unter argumentativer Anführung einer unbescholtenen Lebensführung zu einem Zeitpunkt, als dieser bereits seit geraumer Zeit unter falscher Identität widerrechtlich im Bundesgebiet aufhältig ist, bestätigt die bereits dagelegte Einstellung des BF zur österreichischen Rechtsordnung.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit sowohl dem Grunde als auch dem zeitlichen Ausmaß nach gerechtfertigt. Angesichts der Vorstrafen, der Überschreitung des in § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG normierten Tatbestandes, der dem BF zur Last gelegten jüngsten strafrechtlichen Vergehen mit dem Zweck fremdenrechtliche Bestimmungen aus rein wirtschaftlichen Gründen zu umgehen und dem damit einhergehenden großen öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeenden Maßnahme ist ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot angemessen.

Zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese war sohin gemäß § 55 Abs. 2 FPG spruchgemäß festzusetzen.

Zur beantragten Einholung eines Gutachtens:

Zu der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beantragten Einholung eines entwicklungspsychologischen Gutachtens zum Beweise dafür, dass die Trennung des BF von seinem Sohn für diesen ausgesprochen nachteilige Folgen hätte, zumal eine gedeihliche Entwicklung des Minderjährigen, insbesondere in der Pubertät durch die Trennung vom Vater - zu dem er eine offenkundig tragfähige Beziehung entwickelt hätte – höchst nachteilig wäre ist auszuführen, dass Auswirkungen einer neuerlichen Trennung durchaus zugestanden werden. Dass eine mit einer Trennung einhergehende Beeinträchtigung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen bei einem Überwiegen der Letzteren jedoch hinzunehmen ist wurde betreffend den BF und seinen Sohn respektive seine damalige Lebensgefährtin schon 2012 durch ein Höchstgericht festgestellt.

Dass die mit der neuerlichen Trennung einhergehende nachteiligen Folgen vom Ausmaß her jene der Trennung im Kindesalter übersteigen werden, wurde weder vom BF noch von der Kindesmutter behauptet. Vielmehr sieht die mit der Obsorge betraute Kindesmutter im Falle einer neuerlichen Trennung nach deren Aussage vor dem BVwG keine Veranlassung den Kontakt mit dem abgeschobenen Kindesvater aufrecht zu erhalten und würde eine solche Entscheidung ihrem Sohn überlassen, sofern dieser es in später Jahren einmal wünschen sollte.

Aus den dargelegten Gründen sowie aufgrund des Umstandes, dass auch der BF nach Mitteilung über die beabsichtigte Nichteinholung eines derartigen Gutachtens auf einem solchen weder beharrt noch eine Stellungnahme hierzu abgegeben hat, wurde von der beantragten Einholung Abstand genommen, zumal dem BVwG auch kein Grund ersichtlich ist, welcher es dem BF verunmöglicht hätte, in einem zeitlich früheren Stadium des Verfahrens eine solchen Antrag zu stellen.

3.1.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Ausreise Einreiseverbot Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Urkundenfälschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2235025.1.01

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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