TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/9 W153 1437892-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch


W153 1437892-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Benin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2020, Zl. 830239401-200862498 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird weiters gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005 und § 53 Abs. 1 iVm Abs.2 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), Staatsbürger von Benin, stellte am 24.02.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, weil er gezwungen gewesen sei, das Amt seines Vaters, der ein Voodoo-Priester war, zu übernehmen und sich mit Yoruba-Geistern einzulassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA), vom 02.09.2013, XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Benin abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurden der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 mit Erkenntnis vom 20.05.2015, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Entscheidung erwuchs am 22.05.2020 in Rechtskraft.

Am 19.02.2016 wurde das Verfahren eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung (betreffend Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung) ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.

Mit Schreiben vom 05.08.2018 wurde dem BFA bekanntgegeben, dass der BF nunmehr anwaltlich vertreten ist und am 14.11.2018 wurde eine Meldung als Obdachloser übermittelt. Der BF schien jedoch weiterhin nicht im ZMR auf. Der BF war laut ZMR erst wieder am 25.04.2019 bis zum 15.09.2020 offiziell bei einem Verein obdachlos gemeldet.

Mit Schreiben vom 27.11.2018 wurde der Behörde mitgeteilt, dass der BF bei einer Arbeitsgenehmigung, nach einem Probemonat, in ein unbefristetes Dienstverhältnis eintreten könnte.

Im April 2019 wurde ein Verfahren zwecks Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eingeleitet und der BF mit Parteiengehör vom 11.04.2019 zur Stellungnahme aufgefordert.

Mit der Stellungnahme vom 02.05.2019 wurde das Parteiengehör beantwortet und ein Konvolut von Unterstützungsschreiben vorgelegt. Der BF verkaufe eine Straßenzeitung und verdiene im Monat ca. € 700.-. Er halte sich bei Freunden auf und habe viele Kontakte zu Österreichern durch den Verkauf der Zeitung.

Am 14.09.2020 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung gab der BF zusammenfassend an, Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Er würde einen neuerlichen Asylantrag stellen, da ihm dies sein Anwalt geraten habe. Am Fluchtgrund habe sich nichts geändert. Er habe weiterhin „Angst vor der Religion Voodoo“.

Am 28.09.2020 wurde der BF beim BFA einvernommen und wiederholte im Wesentlichen seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren. Das Problem in Benin existiere schon seit langer Zeit. Seine Freunde hätten ihm versichert, dass ihn die Polizei weiterhin suche und die Gefahr nach wie vor bestehe. Befragt nach seinem Aufenthalt in Österreich führte er aus, dass er hier in Österreich Freunde aus Österreich und Mali habe. Er habe einen Deutschkurs in Innsbruck begonnen. Dann habe er aber kein Geld mehr gehabt, um diesen Kurs zu besuchen. Seit 2014 bis heute verkaufe er eine Obdachlosenzeitung. Ansonsten habe er nicht offiziell gearbeitet. Immer wieder habe er bei Umzügen und Malerarbeiten geholfen. Er sei immer wieder von Freunden unterstützt worden. Dem BF wurde auch mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren zu erlassen, da er die Mittel für seinen Unterhalt in Österreich nicht selbst aufbringen könne und sich dem ersten Verfahren durch Untertauchen entzogen habe. Hierzu gab er an, er wolle Österreich nicht verlassen, ich wolle hierbleiben und nicht nach Benin zurück.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.10.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit Bescheid vom 08.10.2020 wurde der Folgeantrag sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FFPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Benin zulässig ist (Spruchpunkt V). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt VII).

Der BF wurde nach unerlaubter Abwesenheit in der Nacht vom 16. auf den 17.10.2020 aus der Grundversorgung entlassen. Der BF ist seither neuerlich nicht amtlich gemeldet und erhält auch keine Grundversorgung.

Der BF brachte am 20.10.2020 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein.

Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 22.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In der Beschwerdeergänzung vom wurden Schreiben vorgelegt, die den dauernden Aufenthalt des BF in Österreich bestätigen sollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des BF:

Der volljährige BF, Staatsbürger von Benin, ist ledig, kinderlos und gehört der Volksgruppe der Yoruba an. Er bekennt sich zum Islam. Seine Identität steht jedoch nicht fest.

Der BF lebte bis zu seiner Ausreise in Europa in Benin und wurde dort auch sozialisiert.

Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seither in Österreich auf, wobei er vom 11.02.2016 bis 25.04.2019 im Bundesgebiet nicht gemeldet war. Bis zur neuerlichen Antragstellung war er obdachlos gemeldet. Lediglich vom 15.09.2020 bis 17.10.2020 verfügte der BF wieder über einen ordentlichen Wohnsitz. Derzeit ist er neuerlich nicht amtlich gemeldet. Er wurde mit 17.10.2020 wegen unerlaubter Abwesenheit während der Nacht aus der Grundversorgung abgemeldet.

In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Jahrelang lebte er ohne festen Wohnsitz und wurde von Freunden unterstützt.

Der BF verkauft seit 2014 eine Straßenzeitung und hat immer wieder bei Umtrage- und Malerarbeiten ausgeholfen. Sein Aufenthalt sowie seine Versorgungslage sind unbekannt. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit durch legale Arbeit liegt jedenfalls nicht vor. Der BF hat in Österreich keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration kann im vorliegenden Fall keinesfalls ausgegangen werden.

Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft.

Der BF leidet an keiner schweren, lebensbedrohenden Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wird festgestellt, dass der BF nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des BF in den Iran vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.

Zum neuerlichen Asylantrag des BF:

Der BF stellte 2013 in Österreich bereits einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wird festgestellt, dass keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht wurden bzw. es ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Daher war der Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die individuelle Situation des BF hat sich ebenso wie die Lage in Benin zuletzt nicht geändert.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.10.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Benin zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt.

Es wird auch festgestellt, dass sich den BF allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft des Vorverfahrens (22.05.2015) nicht geändert hat.

Sicherheitslage

Insbesondere in den größeren Städten kann es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die auch gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen auslösen können, kommen. Im Zuge der Parlamentswahlen Ende April 2019 kam es in mehreren Städten zu Protesten und insbesondere in Cotonou zu Ausschreitungen, bei denen auch Schusswaffen eingesetzt wurden. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Umfeld der Kommunalwahlen am 17.5.2020 erneut zu weiteren örtlichen Protesten kommt. 2018 kam es auch zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern der Volksgruppe der Peulh und der sesshaften, ackerbautreibenden Bevölkerung (AA 16.4.2020).

Auf burkinischer, nigerianischer und nigrischer Seite der Landesgrenzen Benins sind weiterhin terroristische Aktivitäten zu verzeichnen. Zwei europäische Besucher wurden Anfang Mai 2019 aus dem Pendjari Park im Norden Benins nach Burkina Faso entführt, ihr lokaler Führer wurde in unmittelbarer Nähe zur Grenze tot aufgefunden (AA 16.4.2020). Für das gesamte Gebiet entlang der Grenze zu Burkina Faso besteht ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 16.4.2020; vgl. EDA 16.4.2020; FD 16.4.2020). Sicherheitskräfte sind weiterhin in Alarmbereitschaft. Es ist mit verstärkten Kontrollen zu rechnen (AA 16.4.2020).

Das französische Außenministerium markiert auf der Karte mit Gefährdungseinschätzungen die südlichen, westlichen und zentralen Regionen als gelb (erhöhte Aufmerksamkeit) sowie die nordöstliche Region (nördlicher Teil der Grenzgebiete zu Nigeria, die Grenze zu Niger, östlicher Teil der Grenzgebiete zu Burkina Faso) als orange bzw. rot (Reisen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe bzw. formelle Reisewarnung) (FD 16.4.2020).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Der Präsident übernimmt die Leitung des Hohen Rates für das Justizwesen, er ernennt die Richter und verhängt Sanktionen (USDOS 11.3.2020). Dem Verfahren zur Ernennung und Beförderung von Richtern mangelt es an Transparenz. Darüber hinaus wurde diese weiter untergraben, indem Präsident Talon 2018 seinen persönlichen Anwalt zum Präsidenten des Verfassungsgerichts ernannte. Weiters verstärkt die Entscheidung des Gerichts, ein früheres Urteil über Streiks des öffentlichen Sektors aufzuheben, die Besorgnis über dessen Autonomie. Ebenso wie die Entscheidung des Gremiums, von Parteien für die Teilnahme an den Parlamentswahlen von 2019 eine Konformitätsbescheinigung der Regierung zu verlangen (FH 2020).

Das Justizsystem ist für Korruption anfällig (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde, durch Amtsenthebungen und Verhaftungen von korrupten Beamten (USDOS 11.3.2020). Allerdings argumentieren Kritiker, dass es dem Court of Punishment of Economic Crimes and Terrorism (CRIET) an Unabhängigkeit fehle. Neben dem Vorwurf, das Antikorruptionsgericht sei zur Verfolgung der politischen Gegner des Präsidenten eingesetzt worden, wurden die Richter des Gerichts 2018 per Regierungsdekret anstelle eines transparenten Bestätigungsverfahrens ernannt (FH 2020).

Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, aber Ineffizienz und Korruption behindern die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und auf lokalem Gewohnheitsrecht. Für jeden Angeklagten gilt das Recht der Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte informiert zu werden, auf ein faires, rechtzeitiges und öffentliches Verfahren, auf Anwesenheit bei der Verhandlung und auf die Vertretung durch einen Anwalt. Sämtliche Rechte der Beschuldigten in einem Gerichtsverfahren werden allen Bürgern seitens der Regierung ohne Diskriminierung gewährt (USDOS 11.3.2020).

Wichtige Organe der Judikative sind das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof und der Hohe Gerichtshof. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in allen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, während der Hohe Gerichtshof für Straftaten zuständig ist, die Präsident oder Minister im Rahmen ihrer Amtsführung begehen (GIZ 3.2020a).

Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Benins (The Beninese Armed Forces - FAB) sind für die äußere Sicherheit zuständig. 2018 wurden Polizei und Gendarmerie fusioniert - The Republican Police untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Rechts und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich. Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch. Die Straffreiheit bleibt jedoch ein Problem. Es gibt glaubwürdige Berichte der Zivilgesellschaft, dass Polizei- und Militärangehörige unverhältnismäßige und tödliche Gewalt gegen Demonstranten anwenden (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Polizei und Militär setzten Tränengas, Schlagstöcke, Wasserwerfer und Schüsse ein, um die Proteste der Opposition sowohl vor als auch nach den Wahlen im April 2019 aufzulösen, welche auch zu Todesopfern führte (FH 2020).

Im Juni 2019 kam es in Tchaourou und Save zu Zusammenstößen, nachdem die Polizei versucht hatte, Personen festzunehmen, die verdächtigt wurden, die öffentliche Ordnung während und nach den Parlamentswahlen gewaltsam gestört zu haben (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020).

Allgemeine Menschenrechtslage

Laut dem Ibrahim Governance Index von 2018 rangiert Benin auf dem 7. Platz von 54 afrikanischen Staaten (GIZ 3.2020a). Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sind per Verfassung und auch in der Praxis weitgehend gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a, FH 2020), allerdings berichten die staatlichen Fernseh- und Rundfunkmedien noch immer überwiegend aus Regierungssicht. Verleumdung ist nach wie vor ein Verbrechen, das mit Geldstrafen geahndet wird, und Medien, die der Regierung kritisch gegenüberstehen, haben in den letzten Jahren zunehmend eine Suspendierung riskiert. Bereits in den vergangenen Jahren kam es zu Verhaftungen von Journalisten, bzw. Schließungen von Rundfunkanstalten (FH 2020). Am Wahltag (28.4.2019) wurde der Zugang zum Internet gesperrt, Journalisten klagten über Einschüchterungen (FH 2020).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist per Verfassung wie auch in der Praxis üblicherweise gewährleistet (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020). Es kommt zu Selbstzensur (USDOS 11.3.2020). Versammlungen müssen genehmigt werden, die Genehmigungen werden üblicherweise erteilt. Veranstaltungen werden fallweise nicht genehmigt, wenn die öffentliche Ordnung gefährdet scheint (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Versammlungen wurden 2019 von der Regierung im Gegensatz zu 2018 häufig aus politischen Gründen eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).

Grundversorgung und Wirtschaft

Benin, eines der ärmsten Länder der Welt (GIZ 3.2020c) und hatte 2017 ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von etwa 2.266 USD (2017). Das Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahr 2017 etwa 9,2 Milliarden USD (3.2020c). Trotz intensiver Bemühungen der Geberländer ist es in den letzten Jahren nicht gelungen, die Armut nennenswert zu reduzieren. Mit dem raschen Bevölkerungswachstum müsste ein Wirtschaftswachstum von über 7% einhergehen. Etwa ein Drittel bis 40% der knapp zehn Millionen Beniner lebt in extremer Armut (GIZ 3.2020c). Die Wirtschaft ist stark von Weltmarktpreisen für Baumwolle abhängig, Analphabetismus und Bildungsschwäche behindern die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 3.2020c).

Die Wirtschaft Benins ist vor allem von der Landwirtschaft und dem Handel mit den Nachbarländern abhängig. Im industriellen Sektor sind lediglich die Zementherstellung und die Entkernung der Baumwolle erwähnenswert. Die Herstellung einfacherer Gebrauchsgüter oder die Textilindustrie spielen eine untergeordnete Rolle. In den letzten Jahren konnte die industrielle Goldproduktion gesteigert werden und auch die Förderung von Erdöl steht kurz bevor. Rund zwei Drittel der Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und erwirtschaften etwa ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes. Baumwolle ist das Hauptexportgut und hat somit den wichtigsten Stellenwert in der Wirtschaft Benins. Als Transitland profitiert Benin hauptsächlich über den Hafen beim Handel von Waren. Schätzungen zufolge werden jedoch 90% des Wirtschaftsgeschehens dem informellen Sektor zugeschrieben. Der Handel am Straßenrand, Benzinschmuggel und andere Aktivitäten werden in keiner offiziellen Statistik erfasst. Dadurch entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, allerdings sichert der informelle Sektor eine Art Grundversorgung. Die Regierung will jedoch den jährlichen Verlust von 120 Milliarden Francs CFA nicht mehr hinnehmen und sagte dem Benzinschmuggel den Kampf an, im Juni 2018 wurde dazu ein neues Gesetz (Loi 2018-15) verabschiedet (GIZ 3.2020c).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Land entspricht sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bei weitem nicht europäischen Standards. Die medizinische Notfallversorgung ist – auch in größeren Städten – nicht sichergestellt (AA 21.4.2020).

Zum Jahresende 2015 billigte das Parlament ein neues Gesetz einer allgemeinen Krankenversicherung. Bis 2019 möchte die Regierung qualifiziertes Personal im Gesundheitswesen einsetzen können. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung einen nationalen Plan zur Kommunikation im Kampf gegen AIDS (GIZ 3.2020b ).

In ländlichen Gebieten sind Mängel, wie der Zugang zu sauberem Trinkwasser oder das Fehlen von sanitären Einrichtungen, wie Latrinen, Ursache für viele Erkrankungen. Personen, die an psychischen Krankheiten leiden, werden häufig alleine gelassen und irren in den Straßen umher (GIZ 3.2020b).

Traditionelle Medizin und Heilungsverfahren spielen eine große Rolle. Gerade im ländlichen Raum sind Ärzte oder Krankenhäuser oft überhaupt nicht erreichbar oder einfach zu teuer. Es gibt eine große Bandbreite alternativer Heilverfahren, die von lokaler Biomedizin bis zu verschiedenen Formen spiritueller oder religiöser Heilverfahren reicht. Oft werden die Ursachen der Krankheit nicht einem Erreger, sondern einem Hexer zugesprochen, der aufgrund von Eifersucht eines Nachbarn hinzugezogen wurde. Beniner nehmen unterschiedliche Therapieeinrichtungen wahr, je nachdem, welches Verfahren für den besonderen Krankheitsfall den meisten Erfolg zu versprechen scheint. In den letzten ca. zehn Jahren kamen auch mehr und mehr chinesische Medikamente und traditionelle chinesische Heilverfahren auf den Markt und bereichern das Angebot. Ein großes Problem sind Medikamente, deren Haltbarkeitsdatum schon längst abgelaufen ist oder die schlichtweg gefälscht wurden. Auf den Märkten werden diese Medikamente ohne Verpackung und Beipackzettel einzeln verkauft. So wurden allein in den Jahren von 2011 bis heute über 1.000 Tonnen illegaler pharmazeutischer Produkte beschlagnahmt und zerstört (GIZ 3.2020b).

Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Ihrem Herkunftsstaat Benin wurden bisher über 3.000 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher über 2.900 wieder genesen sind und 44 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 09.12.2020).

Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 07.10.2020).

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Sämtliche Protokolle wurden vom BF durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Seitens des BFA wurde zu Recht festgestellt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe – es habe sich an den Problemen nichts geändert, er habe weiterhin „Angst vor der Religion Voodoo“ – ausführte, die er bereits im Erstverfahren angegeben hat.

Das BFA führte zu Recht aus, dass der BF diesen Antrag auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt habe bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen – ein Freund hätte ihm gesagt, dass die „Sache noch nicht beendet“ wäre und er immer noch gesucht werden würde – auf ein solches aufbaue. Es könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubhafte bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubhaft zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere.

Insoweit sich der BF auf seinen Freund berufe, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses angebliche Bescheinigungsmittel (Mitteilung eines Freundes) nicht dazu geeignet sei, einen „glaubhaften Kern“ seines Vorbringens aufzuzeigen. Auch das diesbezügliche Vorbringen beziehe sich nämlich darauf, dass sein angebliches – jedoch nicht glaubhafte – Problem in Benin bis zum heutigen Tag fortwirken würde. Damit könne auch keine Änderung der Entscheidung herbeigeführt werden, da bereits im ersten Verfahren das Vorbringen des BF, welches durch diese Mitteilung offensichtlich untermauert werden solle, als unglaubhaft qualifiziert wurde und kein neuer Sachverhalt vorliege.

Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem BF auch im Folgeverfahren durch die Steigerung seines Vorbringens (Mitteilung eines Freundes) nicht gelungen sei, glaubhaft machen zu können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte und es hier mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei.

Die Feststellungen zu seinen Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem ZMR. Dass der BF von 2016 bis 25.04.2019 im Bundesgebiet nicht gemeldet war, ergibt sich ebenfalls aus dem ZMR. Der BF konnte nicht plausibel erklären, wo er sich im Zeitraum, wo er nicht gemeldet war, aufgehalten hat (vgl. AS 73). Seit 18.10.2020 ist der BF neuerlich nicht amtlich gemeldet. Dadurch verstößt er gegen seine Mitwirkungspflicht und entzieht sich neuerlich dem Verfahren.

Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich stützen sich auf die Aktenlage. Der BF hat keine Angehörigen oder sonstige Verwandten in Österreich. Zu seiner Integration gab der BF lediglich an, dass er in Österreich Freunde aus Österreich und Mali habe. Er habe einen Deutschkurs in Innsbruck begonnen. Dann habe er aber kein Geld gehabt, um diesen Kurs zu besuchen. Er habe immer wieder bei Umzügen geholfen und bei Malerarbeiten, aber nicht offiziell. Offiziell habe er seit 2014 bis jetzt Zeitungen verkauft.

Dass der BF nicht in der Lage ist, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Niederschrift vor dem BFA. Auf die Frage hin, ob er die Mittel für seinen Unterhalt selbst aufbringen könne, gab er an, er würde immer von Freunden unterstützt werden. Belege, dass der BF monatlich € 700.- durch den Verkauf von Zeitungen verdiene, wurden nicht vorgelegt. Es ist daher, wie die Behörde festgestellt hat, davon auszugehen, dass der BF, auch wenn er seit 2014 eine Straßenzeitung verkauft, nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Dass der BF, wie in der Beschwerde angegeben, eine Einstellungszusage habe, wurde vom BF in der Einvernahme nicht vorgebracht. Eine solche Einstellungszulage ist im konkreten Verfahren auch nicht von Relevanz, insbesondere diese nicht aktuell ist (vgl. AS 193).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsland hat das BFA diese auf Grundlage der aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation getroffen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Feststellungen zur Lage in Benin gründen sich auf die im Vorverfahren sowie im Verfahren vor dem BFA herangezogenen Länderberichte und Materialien. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Benin aktuell.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der vorliegenden Informationen zu Benin keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt.

Der BF ist gesund und 32 Jahre alt. Er fällt damit im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I.

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 24.11.2010, 2010/10/0231; vgl auch Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011; 28.08.2019, Ra 2019/14/0091; 03.04.2019, Ra 2019/20/0104, ua.).

Es ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 29.05.2018, Ra 2018/20/0256).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt- völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Dies auch deswegen, da der BF im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei neue Fluchtgründe vorbrachte.

Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt II.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Der BF hat im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, verglichen mit seinem Vorbringen in den Vorverfahren, keine neuen Tatsachen in Bezug auf subsidiären Schutz vorgebracht, die Anlass zu Überprüfung der in der letzten rechtskräftigen Entscheidung getroffenen Feststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen geben könnten. Seit damals haben sich weder auch seine persönlichen Umstände noch die Lage in Benin wesentlich verändert. Selbst der mittlerweile weltweit grassierende COVID-19-Virus vermag die Einschätzung der Rückkehrmöglichkeit des BF nach Benin im Vergleich zur Vorentscheidung nicht zu ändern, da der BF zu keiner Risikogruppe gehört und aufgrund der aktuellen Medienberichte nicht zu erwarten ist, dass er im Falle einer Erkrankung nicht überleben oder gravierende Folgeschäden davontragen werde.

Zusammenfassend ist somit ebenso im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Benin zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

§ 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der BF die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005.

Zu Spruchpunkten IV. bis V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt zudem die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.

Der BF hat in Österreich keine Verwandten und sonstige Angehörige. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme kann daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.

Im gegenständlichen Fall ist der BF unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hält sich seit seiner Antragstellung im Februar 2013, somit mehr als sieben Jahre, im Bundesgebiet auf. Der BF durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Vom 11.02.2016 bis 25.04.2019 war er im Bundesgebiet nicht gemeldet. Bis zur neuerlichen Antragstellung war er obdachlos gemeldet. Lediglich vom 15.09.2020 bis 17.10.2020 verfügte der BF wieder über einen Hauptwohnsitz und bezog in diesem Zeitraum Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF wurde nach unerlaubter Abwesenheit in der Nacht vom 16. auf den 17.10.2020 aus der Grundversorgung wieder entlassen und ist seither neuerlich nicht amtlich gemeldet.

Das Verhalten des BF manifestiert seine permanente Missachtung von österreichischen Gesetzen und er verstößt zudem gegen seine Mitwirkungspflichten beim laufenden Verfahren.

Der BF hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Heimatstaat verbracht und dort seine Sozialisation erfahren. In Österreich verkauft der BF seit 2014 eine Straßenzeitung und hat immer wieder bei Umtrage- und Malerarbeiten ausgeholfen. Eine dauerhafte Selbsterhaltungsfähigkeit durch legale Arbeit ist jedoch nicht erwiesen. Der BF hat österreichische Freunde, die er durch den Verkauf der Zeitung kennt. Es konnten in Österreich jedoch keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden (vgl. AS 71f), nachgewiesen werden.

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Auch wenn der BF während seines Aufenthaltes Integrationsschritte setzen konnte, kann von einer bereits fortgeschrittenen und nachhaltigen Integration des BF in Österreich nicht ausgegangen werden.

Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die illegale Einwanderung nach Europa, letztendlich aus wirtschaftlichen Gründen, unter missbräuchlicher Ausnützung des Asylrechts, verhindert werden soll. Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen und obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für den Heimatstaat des BF besteht.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Dass keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG besteht, ergibt sich bereits unmittelbar aus den Bestimmungen des § 55 Abs. 1a FPG, sodass der BF auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtenen Bescheid daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG kann das BFA mit der Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.

Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

Im vorliegenden Fall hat das BFA das Einreiseverbot damit begründet, dass der BF offensichtlich nicht bereit sei, die österreichische Rechtsordnung zu achten, und den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht habe nachweisen können.

Ein Fremder hat laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349, Rn 32). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349, Rz 32 mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG, etwa VwGH 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191; VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156, zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).

Im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, wäre es nicht rechtens ein allein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die Frage der Ermessensübung, sondern insbesondere auch für die Beurteilung, ob aufgrund des bisherigen (Fehl-)Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs. 2 FPG genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist (vgl. dazu VwGH 20.09.2018, Zl. Ra 2018/20/0349, Rn 41).

Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit 2013 im Bundesgebiet auf. Wie bereits oben dargelegt, war der BF über lange Zeit nicht im Bundesgebiet gemeldet. Er hat sich nach negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens dadurch dem weiteren Verfahren entzogen bzw. dadurch musste das weitere Verfahren eingestellt werden. Er ist somit seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a nicht nachgekommen und hat eine Rückkehrentscheidung verhindert. Im gegenständlichen Verfahren hat er nunmehr neuerlich einen unbegründeten Folgeantrag gestellt, in dem der unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, einfach in Österreich bleiben zu wollen. Außerdem verstößt er auch im Beschwerdeverfahren gegen die Meldeverpflichtung.

Diese permanenten Verstöße gegen das Meldegesetz, nunmehr auch im Beschwerdeverfahren, zeigen ein persönliches Verhalten des BF auf, das den berechtigten Rückschluss zulässt, dass der BF diesbezüglich nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er hat sohin ein Verhalten gesetzt, dass in einer Einzelfallprüfung keine für ihn günstige Prognose mehr zulässt.

Weiters konnte der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Der BF arbeitet zwar seit 2014 als Verkäufer einer Straßenzeitung, doch laut eigenen Angaben kann er dadurch alleine nicht die notwendigen Mittel für seinen Unterhalt aufbringen. Da sich der BF nicht in der Grundversorgung befindet, besteht daher zu Recht die Gefahr, dass er sich durch illegale Arbeit seinen Lebensunterhalt verdienen muss. Es wurde auch kein substantieller Nachweis erbracht, dass der BF bei legalem Aufenthalt in Österreich nachhaltig und dauerhaft selbsterhaltungsfähig sein kann. In Zusammenschau mit seiner Mittelosigkeit konnte das BFA sohin vertretbar davon ausgehen, dass vom BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2015/21/0187). Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige bloß einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).

Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint somit weder die Verhängung des Einreiseverbots als solches noch die Dauer als rechtswidrig bzw. unverhältnismäßig (vgl. unter anderen VwGH, 27.06.2019, Ra 2019/14/0030). Andere konkrete berücksichtigungswürdige Gründe, die gegen die Erlassung des Einreiseverbots oder für eine Herabsetzung der Dauer sprechen würden, wurden nicht substantiell vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

Somit war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).

In der vorliegenden Beschwerde findet sich kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in substantiierter und entscheidungsrelevanter Weise entgegen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Somit war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und sohin eine Entscheidungsreife gegeben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren wurde eingehend die Thematik „Folgeanträge“ sowie „entschiedene Sache“ abgehandelt. Wie die zugrundeliegende Judikatur zeigt, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot Folgeantrag Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprogno
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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