TE Bvwg Beschluss 2020/12/9 L516 2174290-2

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L516 2174290-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2020, 1107613508/201015041 (laut Beschwerdevorlage 1107613508/201205754), erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 12.03.2020 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 16.10.2020 in Durchführung der Dublin III-Verordnung von Frankreich nach Österreich überstellt und brachte hier am selben Tag den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.

Das BFA hob mit dem im Zuge einer Einvernahme am 01.12.2020 nach einer Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende, gem § 22 Abs 10 AsylG gesetzlich fingierte Beschwerde.

Verfahrensablauf

Am 16.10.2020 brachte der Beschwerdeführer in Österreich den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand dazu am selben Tag statt, eine Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2020.

Mit Ladung vom 20.10.2020 für eine ursprünglich für den 05.11.2020 vorgesehenen Einvernahme vor dem BFA wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ausgefolgt. Da der Beschwerdeführer von einer Bezirkshauptmannschaft einen Absonderungsbescheid „Ansteckungsvedacht“ erhalten hatte, wurde die Einvernahme des BFA auf den 01.12.2020 verlegt. Der Beschwerdeführer gab zu den Länderfeststellungen keine Stellungnahme ab.

Das Verfahren wurde nicht zugelassen.

Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.12.2020 darüber, dass im gegenständlichem Verfahren mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag der faktische Abschiebeschutz gem § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben worden sei und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltunsgericht die diesbezügliche Niederschrift sowie die Verwaltungsakten der Behörde. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 09.12.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.

1. Sachverhaltsfeststellungen

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VA1=Verwaltungsakt des BFA zum ersten Antrag des Beschwerdeführers; VA2= Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag); AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]

1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, stammt aus Sialkot in der Provinz Punjab und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an (VA2 NS EB 16.10.2020, S 1)

1.2 Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2016 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.01.2020, L506 2174290-1/21E, rechtskräftig zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung als zulässig erachtet. (BVwG Erkenntnis 02.01.2020, L506 2174290-1/21E, S 1)

Der Beschwerdeführer begründete jenen ersten Antrag auf internationalen Schutz vor dem BFA zusammengefasst damit, dass der Grund für die Ausreise aus Pakistan gewesen sei, dass seine Schwester und ihre beiden Kinder von seinem Schwager bedroht worden seien und er sie umbringen habe wollen, da er sein Erbe nicht an die Kinder weitergeben habe wollen. Auch sei es in Pakistan so, dass sich niemand darum kümmere, wenn arme Menschen sterben. Auch werde von den reichen Menschen Schweigegeld bezahlt. Er selbst sei auch von dem Schwager bedroht worden, die Bedrohung habe niemals aufgehört und seien auch seine Kinder und seine Frau, welche in Pakistan geblieben seien, nach wie vor in Gefahr. Man habe auch einmal versucht, die Familie des Ex-Mannes anzuzeigen, die Anzeige sei auch aufgenommen worden, jedoch habe dann die Familie des Mannes Schweigegeld bezahlt, sodass die Anzeige nicht weiterverfolgt worden sei. Einmal habe der Ex-Schwager, es sei vor Gericht gewesen, eine Pistole gezückt; er habe mehrere Pistolen gehabt. Das habe dem Beschwerdeführer dann Angst gemacht. Der Auslöser, dass er, die Schwester und ihre Kinder das Land verlassen hätten, sei die Drohung des Ex-Schwagers gewesen, dass er keinen Erben am Leben lassen werde. Im Fall der Rückkehr nach Pakistan habe er Angst, dort umgebracht zu werden. Die anderen Brüder die ebenfalls in Pakistan leben würden, hätten sich in die Angelegenheit nicht einmischen wollen und hätten gemeint, weil die Schwester gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Haushalt gelebt habe, solle er sich darum kümmern. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, Magenschmerzen zu haben und dagegen Tabletten zu nehmen. (vgl BVwG Erkenntnis 02.01.2020, L506 2174290-1/21E, S 59)

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Verfolgung für nicht glaubhaft und führte des Weiteren aus, dass kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Zum Gesundheitszustand führte da Bundesverwaltungsgericht aus, die Behandlung der Magen- und Kopfschmerzen des Beschwerdeführers bestehe lt. seinen Angaben in der Einnahme von Medikamenten bei Bedarf und es könne aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand in der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass die angegebenen Beschwerden des Beschwerdeführers lebensbedrohlich seien. Zudem sei darauf zu verweisen, dass den länderkundlichen Feststellungen zufolge die medizinische Grundversorgung in Pakistan gewährleistet sei. Die meisten Medikamente könnten in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sie seien für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich. In staatlichen Krankenhäusern könne man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit nicht offiziell definiert sei, reiche die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden könne; ferner vergebe das staatliche Wohlfahrtsprogramm Bait-ul-Mal Unterstützungsleistungen. (BVwG Erkenntnis 02.01.2020, L506 2174290-1/21E S 60 ff, zum Gesundheitszustand S 85)

Jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde durch Zustellung an die vormalige Rechtsvertretung am 03.01.2020 rechtskräftig. (OZ 21)

1.3 Der Beschwerdeführer reiste anschließend von Österreich aus nach Frankreich und stellte dort am 12.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde in der Folge in Vollziehung der Dublin III-Verordnung am 16.10.2020 von Frankreich nach Österreich überstellt und brachte hier am selben Tag den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. (VA2 NS EB 16.10.2020, S 3; BFA Aktenvermerk 19.10.2020 (VA2 AS 39))

Zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz brachte er bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor, dass seine im Vorverfahren angeführten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht bleiben würden. Er habe aber keine neuen Fluchtgründe. Er habe auch deshalb in Österreich einen neuen Asylantrag gestellt, weil er von den Franzosen nach Österreich abgeschoben worden sei. Mehr könne er nicht sagen. Er werde von anderen Pakistani wegen Grundstücksstreitigkeiten mit dem Tode bedroht. Von den pakistanischen Behörden habe er nichts zu befürchten. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. (VA2 NS EB 16.10.2020, S 4).

Bei der Einvernahme am 01.12.2020 führte er vor dem BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sein in Frankreich von seiner Schwester und deren Kindern getrennt worden und sei dort auf der Straße gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester und ihren Kindern und wisse nicht, wo diese seien. Er habe keine neuen Fluchtgründe, es seien dieselben, die er im Vorverfahren angegeben habe. Er habe auch keine Dokumente besorgen können. Zu seinem Gesundheitszustand gab er – wie bereits im Vorverfahren – an, Magenschmerzen zu haben und dagegen Tabletten zu nehmen. Zu in Österreich lebenden Personen hat er kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. (VA2 NS EV 01.12.2020, S 3 ff).

1.4 Das Verfahren zu diesem Folgeantrag wurde nicht zugelassen (IZR; VA2 AS 161).

1.5 Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit 03.01.2020 ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe.

1.6 Die Zustimmung der pakistanischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates liegt vor (IZR 07.12.2020).

2. Beweiswürdigung

2.1 Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen sowie gegenständlichen Verfahren ergeben sich konkret aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt einliegenden Niederschriften, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Fundstellen (Aktenseiten, Erkenntnisausführungen, OZ) angeführt sind.

2.2 Dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung im Vorverfahren im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sind, und denen er nicht substantiiert entgegen getreten ist (VA2 AS 47-159; VA2 NS EV 01.12.2020 S 239; VA2 AS 251-315).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§12a AsylG)

3.1 Aufrechte Rückkehrentscheidung

3.1.1 Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2020 zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde am 03.01.2020 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wege eines elektronischen Zustelldienstes nach dem Zustellgesetz zugestellt. Seit dieser Erlassung sind keine 18 Monate vergangen und das gegenständliche Folgeverfahren wurde auch nicht zugelassen, sodass die Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist.

3.2 Keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts

3.2.1. Der Beschwerdeführer begründet den gegenständlichen Folgeantrag ausschließlich damit, dass seine alten Asylgründe, die er zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens gehabt habe, noch immer gültig seien und er keine neuen Fluchtgründe habe (siehe oben 1.3). Der Beschwerdeführer stützt damit seinen Folgeantrag jedenfalls auf Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag vorlagen. Damit fehlt es an einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn der zu § 68 Abs 1 AVG (VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506).

3.2.2 Das BFA legte seinem am 01.12.2020 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – im Vergleich zu den Länderfeststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde.

3.2.3 Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem – bisherigen – Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat und auch die Ländersituation im Wesentlichen gleichgeblieben ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz – voraussichtlich – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.3 Keine Verletzung der EMRK

3.3.1 Bereits im vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.

3.3.2 Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus: Der Beschwerdeführer gehört laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) zu keiner Risikogruppe; es besteht daher für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan kein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH; die erforderliche Wahrscheinlichkeit liegt dazu nicht vor.

3.3.3 Des Weiteren gelangte das BFA zu der Beurteilung, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer Abhängigkeit oder besonders engen Beziehung zu einer in Österreich oder der EU aufenthaltsberechtigten Person ausgegangen werden könne und es im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine relevante Änderung zum Vorverfahren erkannt werden könne. Dem konnte nicht entgegengetreten werden.

3.4 Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal Pakistan bereits die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt hat.

3.5 Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 01.12.2020 rechtmäßig.

3.6 Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B)

Revision

3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache non refoulement

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2174290.2.00

Im RIS seit

05.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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