TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/14 97/03/0062

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der Dr. S in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. Februar 1997, Zl. 5/04-24/278/2-1997, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung i.A. Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem vom "Stadtsenat ... namens des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg" ergangenen Bescheid vom 18. Oktober 1996 wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug (auf Gemeindeebene) "gemäß §§ 89a Abs. 7 iVm. 89a Abs. 2, 2a lit. d und Abs. 3 StVO 1960" verpflichtet, Kosten in der Höhe von 1.850,-- zu bezahlen.

Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1997 gemäß § 77 Abs. 2 lit. a und b Salzburger Stadtrecht 1966 als verspätet zurückgewiesen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht als Verfahrensrüge geltend, daß der beantragten Einvernahme des Zeugen Dr. W zum Sachverhalt nicht nachgekommen worden sei. Dieser Zeuge hätte bestätigen können, daß "das gegenständliche Fahrzeug nicht am Behindertparkplatz abgestellt gewesen war und das Fahrzeug nicht behindernd auf einem Behindertenparkplatz gestanden ist". Der Beschwerdeführerin sei klar, daß "nie entscheidend wesentlich war, wer zu welchem Zeitpunkt ein Fahrzeug abstellte, sondern lediglich, wer wo das gegenständliche Fahrzeug abstellte". Da die Beschwerdeführerin immer behauptet habe, daß nicht sie am fraglichen Tag auf einem Behindertenparkplatz ihr Fahrzeug abgestellt habe, sei die im Verfahren getroffene Feststellung ohne Einvernahme des beantragten Zeugen Dr. W "mangelhaft bzw. nichtig". Die Behörde habe in Verkennung der Rechtslage weitere Ermittlungen zum substantiierten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei unterlassen.

Diese Beschwerdeausführungen zeigen, daß die Beschwerdeführerin das Wesen der Zurückweisung der Vorstellung verkennt. Mit dem vorliegenden verfahrensrechtlichen Bescheid wird zum Ausdruck gebracht, daß sich einer Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde formalrechtliche Hindernisse in den Weg stellen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann daher nur die Frage der Rechtmäßigkeit der (wegen Verspätung der Vorstellung getroffene) Ablehnung einer Sachentscheidung durch die Vorstellungsbehörde aufgerollt werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens steht - mangels einer Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde - gar nicht zur Diskussion.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bemerkt wird, daß dann, wenn eine Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen wird, der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/17/0374). Soweit aber in der Bescherde der Antrag gestellt wird, "die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof zur Vorfragenentscheidung vorzulegen, ob eine Behörde im besonderen Wirkungsbereich über Bundesrecht entscheiden darf, ohne gesetzliche Regelung" (sic), so fehlt es an der gesetzlichen Grundlage für eine "Vorfragenentscheidung" durch den Verfassungsgerichtshof (abgesehen von der mangelnden Erkennbarkeit, worin eine solche "Vorfragenentscheidung" gelegen sein soll).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030062.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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