Entscheidungsdatum
10.12.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W273 2191920-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über Spruchpunkt I. der Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Dr. Julia Ecker, RA in Wien, gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht beschlossen:
A) Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: Dr. Julia Ecker, RA in Wien gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II.) Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
III.) Die Spruchpunkte III.-VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 17.11.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W273.2191920.1.00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021