TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/14 L525 2168824-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2020
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Entscheidungsdatum

14.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §56 Abs1
FPG §56 Abs2 Z2
VwGVG §13 Abs2

Spruch


L525 2168824-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, LLM, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsbürger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.7.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher nach Erhebung einer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erk. vom 26.8.2020, Zl. L506 2168824-1/15E als unbegründet abgewiesen wurde. Die Zustellung erfolgte am 27.8.2020. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt.

Der Beschwerdeführer verblieb nach Ablauf der Frist rechtswidrig weiter im Bundesgebiet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ am 16.9.2020 einen Bescheid gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG und ordnete an, dass der Beschwerdeführer sich ab Zustellung des Mandatsbescheides jeden zweiten Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 12 Uhr bei der Polizeiinspektion Salzburg Bahnhof regelmäßig zu melden habe.

Mit Schriftsatz vom 6.10.2020 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 16.9.2020 und führte im Wesentlichen aus, gemäß Art. 7 Abs. 3 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) könnte Betroffenen für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden, wie zB eine regelmäßige Meldepflicht bei Behörden. Diese Richtlinie berührt gemäß Art. 4 Abs. 3 nicht das Recht der Mitgliedsstaaten günstigere Vorschriften anzuwenden. Strengere Vorschriften seien nicht zulässig. Laut Art. 4 Abs. 3 (offenbar gemeint: Art. 7 Abs. 3) seien Auflagen lediglich „für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise“ zulässig. Die innerstaatliche Bestimmung des § 56 Abs. 6 FPG, wonach Auflagen bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen seien, sei daher unionsrechtswidrig und daher nicht anzuwenden. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei bereits verstrichen. Der angefochtene Bescheid sei daher aus diesem Grund aufzuheben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Ladungen im Asylverfahren und auch die festgesetzte Meldeverpflichtung ordnungsgemäß befolgt. Der Beschwerdeführer sei auch strafrechtlich unbescholten. Die festgesetzte Auflage sei unverhältnismäßig und nicht im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr geboten.

Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7.10.2020 von der Beweisaufnahme und forderte den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte unter anderem aus, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise am 10.9.2020 geendet sei, der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfüge und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer habe außerdem keine Schritte gesetzt, welche auf eine Ausreise in den Herkunftsstaat hinweisen würden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert Beweismittel vorzulegen, die dokumentieren, dass der Beschwerdeführer Schritte unternommen hätte um freiwillig auszureisen. Außerdem solle der Beschwerdeführer Auskunft darüber geben, wie er seinen Unterhalt finanziere. Eine Stellungnahme erfolge nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 FPG aufgetragen sich jeden zweiten Tag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr bei der Polizeiinspektion Salzburg regelmäßig zu melden (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das BFA aus die Vorschreibung einer Meldeverpflichtung erscheine als der geringste Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei zwar unbescholten, jedoch befinde sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet, er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und komme seiner Mitwirkungspflicht auch nicht nach, zumal er das Parteiengehör nicht beantwortet habe und gehe er daher offensichtlich auch keiner Beschäftigung nach. Grundversorgung sei aufgrund des negativen Asylverfahrens nicht mehr gewährleistet. Selbst wenn man berücksichtigt, dass eine freiwillige Ausreise aufgrund der COVID-19 Pandemie nur schwer möglich sei, habe der Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen, dass er sonst irgendwie Schritte setzen würde um seine Heimreise vorzubereiten. Die Erfahrung des Bundesamtes zeige, dass Fremde, deren Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen wurden sei, oftmals das Bundesgebiet eben nicht verlassen würden, sondern vielmehr untertauchen würden. Zumal der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, müsse ein regelmäßiger Kontakt mit der Behörde sichergestellt werden. Die Auflagen würden bis zur Ausreise gelten und könnten auch nach Ablauf der Frist verhängt werden.

Mit Schriftsatz vom 1.12.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wiederholte der Beschwerdeführer seine Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit des § 56 FPG und sei die Verhängung von Auflagen nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise nicht rechtmäßig, sondern eben nur während der Frist für die freiwillige Ausreise. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführte, sie sei an nationales Recht gebunden, so sei dies nicht zutreffend, zumal auch Verwaltungsbehörden an den Anwendungsvorrang gebunden seien.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Akten des Verfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.7.2014 wurde nach Ausschöpfung des Instanzenzugs mit hg Erkenntnis vom 26.8.2020, Zl. L506 2168824-1/15E vollinhaltlich abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet eingeräumt. Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 27.8.2020 via Web-ERV zugestellt. Der Beschwerdeführer reiste nicht aus. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig, er setzte keine Schritte, die seine Ausreisebemühungen dokumentieren würden. Der Beschwerdeführer ist gerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem oben bereits angeführten hg Erkenntnis vom 26.8.2020. Dass der Beschwerdeführer nicht ausgereist ist, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer am gegenständlichen Verfahren nicht mitgewirkt hat und der aufgeforderten Stellungnahme nicht entsprochen hat. Insbesondere führte der Beschwerdeführer nicht aus, dass er erwerbstätig sei. Ebenso ergeben sich aus dem Akt bzw. aus den diversen Stellungnahmen des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sich um seine Ausreise bemühen würde. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 56 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:

"Auflagen bei Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 56. (1) Hat das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 festgelegt, so kann das Bundesamt die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen mit Mandatsbescheid festsetzen.

(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Verpflichtung,

1. sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden;

3. beim Bundesamt Dokumente zu hinterlegen,

4. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen oder

5. in vom Bundesamt bestimmten Quartieren Unterkunft zu beziehen.

(3) Dem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.

(4) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 Z 2 hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(5) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 2 Z 3 oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 2 Z 4 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(6) Die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird."

Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, 2008/115/EG lautet auszugsweise:

"ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts- und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

(1) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen von

a) bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern;

b) bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern.

(2) Von dieser Richtlinie unberührt bleibt jede im gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet Asyl und Einwanderung festgelegte Bestimmung, die für Drittstaatsangehörige günstiger sein kann.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen.

Artikel 7

Freiwillige Ausreise

(1) Eine Rückkehrentscheidung sieht unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen.

Die Frist nach Unterabsatz 1 steht einer früheren Ausreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht entgegen.

(3) Den Betreffenden können für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise bestimmte Verpflichtungen zur Vermeidung einer Fluchtgefahr auferlegt werden, wie eine regelmäßige Meldepflicht bei den Behörden, die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

DE L 348/102 Amtsblatt der Europäischen Union 24.12.2008

(4) Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen.

Artikel 8

Abschiebung

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.

(2) Hat ein Mitgliedstaat eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 7 eingeräumt, so kann die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckt werden, es sei denn, innerhalb dieser Frist entsteht eine der Gefahren im Sinne von Artikel 7 Absatz 4.

(3) Die Mitgliedstaaten können eine getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlassen, mit der die Abschiebung angeordnet wird.

(4) Machen die Mitgliedstaaten — als letztes Mittel — von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Maßnahmen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen. Sie müssen nach dem einzelstaatlichen Recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen angewandt werden.

INHAFTNAHME FÜR DIE ZWECKE DER ABSCHIEBUNG

Artikel 15

Inhaftnahme

(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn

a) Fluchtgefahr besteht oder

b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern.

Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.

(2) Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet.

Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet.

Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:

a) entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen,

b) oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen

hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.

Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.

…"

Wie bereits festgehalten führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde hätte die Auflagen rechtswidrig verhängt. § 56 FPG basiere auf der Rückführungsrichtlinie. Diese sehe in Art. 7 Abs. 3 vor, dass für die Dauer der gewährten Frist für die freiwillige Ausreise bestimmte Verpflichtungen zur Vermeidung einer Fluchtgefahr auferlegt werden könnten, wie zB die regelmäßige Meldepflicht bei der Behörde, die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Laut Art. 7 Abs. 3 seien diese Auflagen lediglich "für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise" zulässig. Die innerstaatliche Bestimmung des § 56 Abs. 6 FPG, wonach die festgesetzten Auflagen bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen seien, sei daher unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden. Der angefochtene Bescheid sei erst nach dem Ende der Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen worden. Wie bereits angeführt, widerspreche die dem einschlägigen Unionsrecht. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.

Die belangte Behörde trat dem bereits im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit dem Argument entgegen, dass der Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 6 FPG eindeutig eine solche Vorgehensweise erlaube. Soweit der Beschwerdeführer eine Unionsrechtswidrigkeit anführe, so sei darauf verwiesen, dass die belangte Behörde nationalen Recht umzusetzen hätte und eine Entscheidung, wonach die Bestimmung unionsrechtswidrig sei, nicht bekannt sei.

Damit ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.

§ 56 FPG erhielt mit BGBl I Nr. 38/2011 einen völlig neuen Regelungsinhalt. Wurde einem Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt bzw. die Frist verlängert, so kann die Behörde Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen festlegen, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr geboten erscheint. Abs. 6 regelt den Zeitraum der Auflage. Auflagen, die von der Behörde festgesetzt wurden, sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Wird der Drittstaatsangehörige in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet, so ruht die Erfüllungspflicht der Auflagen während dieser Zeit (RV 1078 BlgNR 24. GP, S 31f). Mit BGBl. I Nr. 70/2015 änderte der Gesetzgeber insbesondere die Überschrift zu § 56 FPG, welche dann ausdrücklich von Auflagen bei Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sprach. Die Materialien führten dazu aus: "Die Änderung der Überschrift erfolgt aufgrund einer redaktionellen Anpassung. Durch Änderung des Wortlautes der Überschrift wird diese an die bereits geltende Rechtslage angepasst. Dadurch wird verdeutlicht, dass die Auflagen nicht nur während der Frist zur freiwilligen Ausreise gelten, sondern auch nach Ablauf der Frist. Insbesondere in Bezug auf Personen, die innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise nicht ausreisen, besteht ein erhöhtes Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weshalb auch nach Ablauf der Frist Auflagen mit Mandatsbescheid festgesetzt werden können" (vgl. RV 582, 25. GP, S 21).

§ 56 FPG setzt zunächst einmal nur voraus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Neben den inhaltlichen Voraussetzungen, nämlich Fluchtgefahr oder das Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, schreibt § 56 FPG keine weiteren Einschränkungen vor und ist bereits aus diesem Grund ersichtlich, dass derartige Auflagen auch nach Ablauf der Frist festgelegt werden können. Dies ergibt sich auch völlig klar aus den oben zitierten Materialien und ist ein Widerspruch zum Gesetzeswortlaut nicht erkennbar. Als Zwischenergebnis hält das erkennende Gericht fest, dass nach innerstaatlichem Recht und dem Wortlaut des § 56 FPG derartige Maßnahmen sowohl während der Frist für die freiwillige Ausreise als auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen angeordnet werden können.

Zu den vorgetragenen Bedenken des Beschwerdeführers zur Unionsrechtswidrigkeit hält das erkennende Gericht fest: Art. 7 Abs. 3 der RL ermächtigt die Mitgliedsstaaten Auflagen für jene Fälle vorzusehen, in welchen einem Drittstaatsangehörigen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, gleichzeitig aber offenbar ein gewisser Sicherungsbedarf aufgrund von Fluchtgefahr oder aufgrund des öffentlichen Interesses zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besteht. Wie dem Wortlaut der Richtlinie zu entnehmen ist, wird damit auf alle Fälle die Möglichkeit eingeräumt, bereits während der Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise Auflagen festzulegen, ein Zwang eine solche Regelung einzuführen besteht nicht. Darüber hinaus regelt die Richtlinie allerdings gerade nicht, dass derartige Auflagen nicht auch nach Ablauf der Frist festgelegt werden können, bzw. dass derartige Auflagen bis zur Ausreise nicht aufrecht bleiben würden. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Auferlegung von Verpflichtungen während die Ausreisefrist noch läuft "eingriffsintensiver" erscheint, als wenn derartige Auflagen nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise auferlegt werden, zumal ein Drittstaatsangehöriger mit Ablauf der Frist regelmäßig rechtswidrig im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten aufhältig ist. Anders gesagt geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Richtlinie die Mitgliedsstaaten ausdrücklich ermächtigt, bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise Auflagen zu erteilen, dass Auflagen auch nach Ablauf der Ausreisefrist erteilt werden können, ergibt sich aus dem Umkehrschluss. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Richtlinie die Mitgliedsstaaten ja auch ermächtigt Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, sogar in Haft zu nehmen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes muss dies dann umso mehr für die Auflage gelten, bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen gelindere Mittel anzuwenden, wie sich periodisch zu melden. Entscheidend ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes, dass die Maßnahme nicht schlechthin unzulässig ist, was sich – insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Schubhaft – eben gerade nicht ergibt. Es ist ja gerade Sinn und Zweck einer Richtlinie als Rechtsakt den Mitgliedsstaaten insofern Gestaltungsspielraum zu geben. Für das erkennende Gericht ergibt sich daher, dass die Auferlegung von Auflagen nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise unionsrechtlich unproblematisch ist.

Darüber hinaus gibt es aber auch einen unterschiedlichen materiellen Anwendungsbereich zwischen Schubhaft und § 56 FPG. Ist die Verhängung von Schubhaft nur im Falle von Fluchtgefahr zulässig, so ist die Verhängung von Auflagen auch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit möglich. Auch der vom Beschwerdeführer aufgeworfene Widerspruch zu Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie ist nur ein scheinbarer. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie verleiht den Mitgliedsstaaten zwar die Befugnis Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige günstiger sind als die Vorschriften der Richtlinie, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen; die Richtlinie gestattet es den Mitgliedsstaaten jedoch nicht, in dem von ihr geregelten Bereich strengere Normen anzuwenden (vgl. das Urteil des EuGH vom 28.4.2011, Zl. C-61/11). Wie oben bereits ausgeführt, sind die Auflagen gemäß § 56 FPG von der Richtlinie gedeckt, zumal die Richtlinie ja die Möglichkeit einräumt Drittstaatsangehörige sogar in Haft zu nehmen. Abgesehen davon könnte man auch argumentieren, dass die Auflagen, die nach Ablauf der freiwilligen Frist auferlegt werden, überhaupt nicht von der Richtlinie mitumfasst werden, womit sich kein unionsrechtlicher Anwendungsbereich für Auflagen nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben. Im Ergebnis kann dies aber dahingestellt werden, zumal es gegenständlich keinen Unterschied macht.

Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde unter anderem darauf, dass Fremde nicht innerhalb der Frist ausreisen, sondern untertauchen. Bereits aus diesem Grund ist der regelmäßige Kontakt zur Behörde notwendig. Aus Sicht der belangten Behörde sei die regelmäßige Meldeverpflichtung bei der Polizei die einzige Möglichkeit, zur Umsetzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und greift diese Maßnahme nur in geringem Umfang in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers ein. Die Beschwerde tritt dem entgegen, dass die Auflage weder wegen Fluchtgefahr noch im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liege. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und auch den bisher festgelegten Meldeverpflichtungen nachgekommen.

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung billigen dem öffentlichen Interesse auf ein funktionierendes Asyl- und Fremdenwesen einen als sehr hoch einzuschätzenden Stellenwert im fremdenrechtlichen Verfahren zu. Dazu zählt auch, dass ein Drittstaatsangehöriger, insbesondere ein Asylwerber, dessen Verfahren nach Durchlaufen von mehreren Instanzen negativ beschieden wurde, auch wieder in sein Heimatland ausreist nach Ablauf einer eventuell eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise. Dass der illegale Aufenthalt bzw. das Ignorieren von Ausreiseverpflichtungen eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, sieht man bereits daran, dass in derartigen Fällen auch die Verhängung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt ist. Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer nun nicht nur das Verstreichenlassen der Frist für die freiwillige Ausreise vor, sondern insbesondere, dass der Beschwerdeführer keinerlei sichtbaren Schritte setze, die zumindest eine Ausreisewilligkeit dokumentieren würden, wie zB die Besorgung von Reisedokumenten. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass er nicht rückreisewillig wäre, was die Beschwerdeführer nicht bestreitet. Ebenso zu berücksichtigen ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes, dass der Beschwerdeführer auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam und am Verfahren nicht mitwirkte. Es ist daher gerechtfertigt, über einen Fremden, dessen Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde und welcher die Frist für eine freiwillige Ausreise völlig ungenutzt verstreichen ließ, der keine erkennbaren Schritte setzte um seine Heimreise vorzubereiten und dessen Unterhalt in keiner Weise gesichert erscheint, eine Auflage iSd § 56 FPG zu verhängen, da eine derartige Auflage im öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen ist. Diesen Ausführungen im angefochtenen Bescheid trat die Beschwerde nicht substantiiert entgegen.

Durch die Entscheidung in der Sache erübrigen sich gesonderte Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides. Das erkennende Gericht hält dazu aber generell fest, dass es wohl dem Gesetzeszweck zuwiderläuft, wenn in derart gelagerten Fällen die aufschiebende Wirkung gewährt werden würde. Das ergibt sich schon aus der Folge, dass der Drittstaatsangehöriger dann genau jene Auflagen nicht erfüllen müsste, die aufgrund eines Sicherungsbedarfs gegen ihn festgelegt wurden. Fallbezogen ergibt sich, dass die belangte Behörde ihre Überlegungen, weswegen die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, insbesondere der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der fehlende Rückkehrwille und die fehlende Mitwirkung durch Unterlassung von Handlungen um der freiwilligen Ausreise nachzukommen.

3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte (vgl. bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene – und von hg. Seite geteilte – Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass es gegenständlich um die Lösung einer Rechtsfrage ging und der Sachverhalt nicht substantiiert bestritten wurde.

Das erkennende Gericht hat keine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die von der belangten Behörde vorgenommenen tragenden Beweiswürdigung. Das erkennende Gericht teilt die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist und keine Schritte gesetzt hat, die seinen Ausreisewillen dokumentieren würden. Die Beschwerde bestreitet die Feststellungen nicht substantiiert, neue Sachverhaltsaspekte brachte die Beschwerde nicht vor.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Auferlegung einer Auflage gemäß § 56 FPG auch nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise gesetzlich möglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auflage aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Frist Meldeverpflichtung Mitwirkungspflicht öffentliche Ordnung Revision zulässig Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2168824.2.00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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