Entscheidungsdatum
16.12.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I408 2139356-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz des Spruchpunktes I. zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
2. Am 10.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Am 17.02.2020 reiste er aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
3. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm mit der Verhängung eines Einreisverbotes von der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.03.2020 Gelegenheit gegeben, sich zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Nigeria zu äußern. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit formloser Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27.03.2020.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.10.2020 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Weiters stellte sie fest, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.), erteilte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 19.11.2020.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 08.11.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 26.02.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach und stellte am 11.04.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.05.2019 wegen entschiedener Sache zurückwies. Dieser Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019 in Rechtskraft.
Vom 06.08.2019 bis zum 29.01.2020 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2020, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von September 2018 bis August 2019 verschiedenen Abnehmern insgesamt etwa 55 Gramm Kokain und 10 Gramm Heroin gewerbsmäßig überlassen und dabei einen Umsatz in Höhe von EUR 3.000,- erzielt. Dem Beschwerdeführer kam es bei seinen Taten darauf an, sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten über mehrere Monate hinweg eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer wurde nach Verkündung des Strafurteiles aus der Untersuchungshaft entlassen und unmittelbar in Schubhaft genommen. Aus deren Stand stellte er am 10.02.2020 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Am 17.02.2020 reiste der Beschwerdeführer nach Lagos aus.
In Österreich ging der Beschwerdeführer nie einer legalen Beschäftigung nach. Schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht bekannt und verfügt er in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ist arbeitsfähig.
In Nigeria gibt es keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder Bürgerkriegsparteien und die staatlichen Institutionen funktionieren. Die Korruption ist allgegenwärtig. Aufgrund des starken Bevölkerungswachstums ist die Arbeitslosigkeit hoch. Nigeria verfügt über Bodenschätze und der Großteil der Bevölkerung findet in der Landwirtschaft sowie im informellen Wirtschaftssektor Beschäftigung. Zudem gibt es Programme zur Armutsbekämpfung sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene und es sind auf diesem Gebiet auch zahlreiche NGOs im Land tätig. Auch wenn das Gesundheitssystem als mangelhaft bezeichnet wird, sind in Nigeria sind alle gängigen Medikamente erhältlich und eine medizinische Versorgung ist in den Ballungszentren in jedem Fall gewährleistet.
Ganz allgemein kann auf den Beschwerdeführer bezogen festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückkehrende Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird.
Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität des jungen und gesunden Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie haben sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend zum vorliegenden Akt wurde Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) eingeholt.
Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2019, I414 2139356-3/5E im Vorverfahren.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und zur Untersuchungshaft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2020, XXXX und der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft unmittelbar in Schubhaft genommen wurde, geht aus dem Akteninhalt zweifellos hervor und ist auch durch die Einsichtnahme in das ZMR belegt.
Der Antrag auf freiwillige Rückkehrhilfe des Beschwerdeführers liegt im Verwaltungsakt ein (AS 125 ff). Die Ausreise des Beschwerdeführers am 17.02.2020 nach Lagos ist durch die entsprechende IOM-Bestätigung vom 19.02.2020 (AS 163) belegt.
Die Feststellung, dass er in Österreich nie in einem Beschäftigungsverhältnis stand, d.h. damit auch nie einer legalen Beschäftigung nachging, ist dem von der belangten Behörde eingeholten SV-Auszug zu entnehmen.
Die übrigen Feststellungen zur Gesundheit, Arbeitsfähigkeit, und dem Fehlen maßgeblicher privater und familiärer Beziehungen gründen auf den Feststellungen der belangten Behörde, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den Verhältnissen in Nigeria ergeben sich aus dem im Bescheid der belangten Behörde angeführten Länderbericht der Staatendokumentation zu Nigeria und den angeführten Quellen, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Seit der Bescheiderlassung vor zwei Monaten haben sich auch keine einschneidenden Veränderungen ergeben, die eine Neubeurteilung erfordern, sodass sich auch der erkennende Richter den Feststellungen der belangten Behörde, vollinhaltlich anschließt und im Erkenntnis auf das Wesentliche zusammengefasst wiedergibt. Überdies ist der Beschwerdeführer freiwillig nach Nigeria ausgereist, weshalb auch aus diesem Umstand nicht vom Vorliegen einer lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden kann.
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.03.2020 noch im Beschwerdeschriftsatz ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattete, sondern sich auf rechtliche Ausführungen beschränkte, weshalb kein Zweifel an den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen besteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I., erster Satz des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., erster Satz des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Zur Wahrung dieser sechswöchigen Frist bedarf es zumindest eines von der belangten Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungsaktes, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss (vgl. VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006). Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2020 (somit rund vier Wochen nach dessen Ausreise am 17.02.2020) zur Abgabe einer Stellungnahme zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot aufgefordert, weshalb die sechswöchige Frist des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG jedenfalls gewahrt wurde.
Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat, das Rückkehrentscheidungsverfahren jedoch (spätestens) rund vier Wochen nach dessen Ausreise eingeleitet wurde, war der Bescheid somit zunächst spruchgemäß dahingehend zu korrigieren, dass gegenständlich richtigerweise § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zur Anwendung kommt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich bzw. in der Union vorzunehmen.
Aufgrund der massiven Suchtmitteldelinquenz des Beschwerdeführers kommt seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich bereits aus diesem Grund kein maßgeblicher Stellenwert zu. Weder sind rechtmäßige Beschäftigungsverhältnisse noch private oder familiäre Anknüpfungspunkte erkennbar. Die zeitweise Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers beruhte lediglich auf zwei unbegründeten Asylanträgen und musste ihm bereits mit der ersten rechtskräftigen Abweisung am 26.02.2016 bewusst gewesen sein, dass er sich in Österreich nicht dauerhaft verfestigen wird können. Den kaum vorhandenen privaten Interessen an einem Verbleib steht somit das massive öffentliche Interesse an der Einhaltung und Vollziehung fremdrechtlicher Bestimmungen sowie an der Zurückführung straffälliger Personen in ihren Herkunftsstaat und insbesondere an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 15.04.2020; Ra 2019/18/0270) gegenüber.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., zweiter Satz - nunmehr mit der im Spruch angeführten Maßgabe gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG - als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist Nigeria. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig erscheinen lassen würden. Aus der allgemeinen Situation in Nigeria ergeben sich keine Abschiebungshindernisse und ist der Beschwerdeführer mittlerweile freiwillig nach Nigeria ausgereist.
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 20.11.2020 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten auszuführen sein wird - aberkannt. Die Voraussetzung des § 55 Abs. 4 FPG liegt somit vor und erfolgte die Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu Recht.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):
Die belangte Behörde hat gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung aberkannt, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er bereits ausgereist ist, bestehen gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Bedenken.
3.6. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, das sich über den Zeitraum von September 2018 bis August 2019 erstreckte, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Suchtgiftdelikte stellen eine nachhaltige und äußerst schwere Bedrohung der Gesellschaft, insbesondere der Jugend dar und besteht ein großes öffentliches Interesse an ihrer Verhinderung (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270), zumal bei Suchtgiftdelinquenz erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens sowie des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine schwerwiegende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden. Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Auch die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren erweist sich - bei einer höchstmöglichen Dauer von zehn Jahren - vor dem Hintergrund der Delinquenz des Beschwerdeführers als angemessen. Die kaum vorhandenen privaten Anbindungen des Beschwerdeführers an Österreich stehen einem Einreiseverbot im gegenständlichen Fall nicht entgegen.
Die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer ist daher als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten und bereitet Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vor diesem Hintergrund keine Bedenken.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes oder eine Reduktion desselben möglich wäre, kann eine Beschwerdeverhandlung - die vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer überdies auch nicht beantragt wurde, weshalb in Zusammenschau mit dem Fehlen von Beweisanträgen von einem schlüssigen Verzicht ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017) - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, zumal sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf rechtliche Ausführungen beschränkt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt UntersuchungshaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2139356.4.00Im RIS seit
05.03.2021Zuletzt aktualisiert am
05.03.2021