Index
E3R E07204010;Norm
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des K in E, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6. Februar 1997, Zl. 14/280-1/1996, betreffend Übertretung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Berufung "gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses" der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 20. November 1996 Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von S 1.500,-- auf S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es (unter anderem), daß innerhalb offener Frist eine Berufung erhoben worden sei, "die sich gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses richtet, wobei die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wird". Weiters wird im Erwägungsteil ausgeführt, daß eine Strafe von S 900,-- als schuld- und tatangemessen erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren als Beschwerdepunkt gelten:
"Nach der EG-VO Nr. 3821/85 hätte hier eine Bestrafung mittels Bescheid durch die Behörde nicht erfolgen dürfen, und wurde ich dadurch in meinem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt."
Auch in den Beschwerdegründen wird (lediglich) - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides - geltend gemacht, die Behörde habe rechtsirrig den Begriff "Tag" im Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ausgelegt. Weiters wird nicht etwa geltend gemacht, daß die belangte Behörde nicht hätte davon ausgehen dürfen, der Beschwerdeführer habe das erstinstanzliche Straferkenntnis - hinsichtlich dessen Spruchpunktes 2) - lediglich bezüglich des Strafausmaßes angefochten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 5. November 1964, Slg. N.F. Nr. 6478/A, ausgeführt hat, kann dann, wenn in einer Verwaltungsstrafsache nur im Punkte der Strafe Berufung erhoben worden ist, nur dieser Punkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG "Sache" der Berufungsentscheidung sein und daher in einem solchen Fall die Berufungsentscheidung beim Verwaltungsgerichtshof nicht wegen Unterstellung der Tat unter eine bestimmte Strafnorm angefochten werden (hinsichtlich der Trennbarkeit von Schuld- und Strafausspruch vgl. auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. April 1979, Sgl. Nr. 9828/A).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030070.X00Im RIS seit
20.11.2000