Entscheidungsdatum
05.01.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L502 2151598-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
1. In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt I aufgehoben.
2. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
3. Die Spruchpunkte II, III und IV werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 22.09.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 15.03.2007 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde. Hingegen wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
2. Dieser Schutzstatus wurde ihm mit Bescheid des BAA vom 02.07.2009 gemäß § 9 AsylG rechtskräftig wieder aberkannt.
3. Am 28.01.2012 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 08.03.2012 gemäß § 5 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
Im Gefolge dessen verließ er am 19.03.2012 das österreichische Bundesgebiet nach Deutschland, von wo er am 25.07.2013 ausreiste.
4. Am 23.03.2015 stellte er seinen inzwischen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.11.2018 sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Irak“ abgewiesen wurde. Zudem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den „Irak“ für zulässig erklärt und ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.10.2019 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass anstatt des Herkunftsstaates „Irak“ im Spruch des angefochtenen Bescheides der Libanon anzuführen ist. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
6. Mit Beschluss vom 12.12.2019 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7. Der BF stellte am 18.02.2020, unter Anschluss mehrerer Beweismittel, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
8. Am 16.06.2020 wurde er zu seinem Antrag vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Er änderte diesen dabei in einen Antrag gemäß § 56 AsylG ab.
Dabei wurde ihm auch das Länderinformationsblatt zum Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.
9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 29.09.2020 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 18.02.2020 gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 2 Wochen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV).
10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.09.2020 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
11. Gegen den ihm durch Hinterlegung mit 06.10.2020 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 23.10.2020 binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Unter einem wurden mehrere Beweismittel vorgelegt.
12. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 12.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
13. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist libanesischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er wurde in XXXX in Deutschland geboren.
Er hielt sich erstmals von 22.09.2005 bis 19.03.2012 im österreichischen Bundesgebiet auf. Während dieses Zeitraumes kam ihm von 15.03.2007 bis 02.07.2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, zuvor hatte er ab 22.09.2005 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Im Übrigen war sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Im Jahr 2013 kehrte er in den Libanon zurück.
Vor seiner jüngsten Ausreise aus dem Libanon lebte er sodann in XXXX in XXXX . Dort leben noch seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie weitere Verwandte. Er war im Libanon als Landarbeiter erwerbstätig. Er verließ den Libanon zuletzt im Jahr 2015 und reiste schlepperunterstützt über mehrere europäische Staaten nach Österreich, wo er im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise am 23.03.2015 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Ihm kam bis zur rechtskräftigen Abweisung dieses Antrags mit 18.10.2019 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu, seither ist sein Aufenthalt unrechtmäßig.
Er hat in Österreich keine Verwandten. Er besuchte in Österreich von 03.10.2005 bis 19.10.2006 eine Neue Mittelschule und nahm im Jahr 2007 an zwei Deutschkursen teil. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht Arabisch als Muttersprache. Am 12.09.2015 absolvierte er eine Sprachprüfung des ÖIF auf dem Niveau A2. Er war in Österreich von 17.12.2015 bis 15.03.2020 als Küchenhilfe in einer Gastwirtschaft in XXXX erwerbstätig und erzielte dadurch ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR XXXX . Er war auch schon von 21.01.2008 bis 15.04.2008 und von 27.05.2008 bis 13.01.2009 für denselben Dienstgeber tätig und brachte eine aktuelle Einstellungszusage und einen Arbeitsvertrag für dieselbe Tätigkeit, im Falle der Erteilung einer Arbeitserlaubnis, in Vorlage. Außerdem war er von 29.01.2009 bis 02.02.2009 und von 06.02.2009 bis 25.02.2009 für zwei weitere Arbeitgeber erwerbstätig. Demgegenüber bezog er von 21.04.2008 bis 13.05.2008, von 15.05.2008 bis 25.05.2008, von 26.02.2009 bis 08.04.2009, von 09.04.2009 bis 26.04.2009, von 27.04.2009 bis 06.05.2009 und von 14.05.2009 bis 08.06.2009 Arbeitslosengeld. Außerdem bestritt er seinen Lebensunterhalt in Österreich von 28.01.2012 bis 09.03.2012 und von 23.03.2015 bis 09.06.2015 durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Aktuell bestreitet er seinen Lebensunterhalt aus Ersparnissen aus seiner Erwerbstätigkeit in Österreich. Er verfügt über eine private Vollkostenversicherung für die Allgemeine Klasse im Krankenhaus mit ambulanter Zusatzleistung. Er hat in Österreich mehrere Freunde und eine Freundin, mit welcher er jedoch nicht zusammenlebt. Er selbst bewohnt seit 01.09.2018 eine Mietwohnung. Dafür wendet er einen monatlichen Nettomietzins von EUR XXXX ,- auf.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die Entscheidungen des BVwG im ersten und zweiten Verfahrensgang und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-Web und dem Strafregister.
2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes in Zusammenschau mit den Entscheidungen des BVwG im ersten und im zweiten Verfahrensgang als unstrittig dar.
2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf das persönliche Vorbringen des BF, die von ihm vorgelegten Unterlagen, die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im ersten und zweiten Verfahrensgang und das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG und stellen sich insoweit ebenso als unstrittig dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1.1. § 56 AsylG idgF lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
§ 9 IntG lautet:
(1) – (3) […]
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6) – (7) […]
§ 11 IntG lautet:
(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
§ 60 AsylG lautet:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) ...
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
1.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides erachtete die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für nicht gegeben und führte dazu in rechtlicher Hinsicht aus, dass der BF sich zwar seit zumindest fünf Jahren ununterbrochen in Österreich aufhalte und mehr als die Hälfte dieser Aufenthaltsdauer auch rechtmäßig gewesen seien, er jedoch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe, da er kein Zeugnis über einen Werte- und Orientierungskurs vorweisen habe können. Weiters verfüge er zwar über eine Mietwohnung, jedoch nicht über einen leistungsfähigen Krankenversicherungsschutz. Zwar habe er durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bewiesen, dass er grundsätzlich selbsterhaltungsfähig sei, könne derzeit aber weder einen Arbeitsvorvertrag noch eine sonstige Einstellungszusage vorweisen. Zudem sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund der allgemeinen Situation am Arbeitsmarkt und aufgrund der ihm fehlenden Schul- und Berufsausbildung unwahrscheinlich. Eine Patenschaftserklärung habe er nicht vorgewiesen.
Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass der BF durch die Absolvierung seiner Deutschprüfung aufgrund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt habe. Weiters verfüge er über eine Selbstversicherung und könne seine frühere Erwerbstätigkeit jederzeit wiederaufnehmen. Seinen aktuellen Lebensunterhalt bestreite er aus Ersparnissen.
1.3.1. Der BF hielt sich erstmals ab 22.09.2005 bis 19.03.2012 im österreichischen Bundesgebiet auf. Während dieses Zeitraumes kam ihm von 15.03.2007 bis 02.07.2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Von 22.09.2005 bis zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kam ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Im Übrigen war sein damaliger Aufenthalt bis zur Rückkehr in den Libanon im Jahr 2013 nicht rechtmäßig.
Bezüglich seines neuerlichen Aufenthaltes in Österreich seit 23.03.2015 kam ihm bis 18.10.2019 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu, seither ist sein Aufenthalt erneut nicht rechtmäßig. Die belangte Behörde ging angesichts dessen zurecht von einer ausreichend langen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer und somit von der Erfüllung der Tatbestände des § 56 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG aus.
1.3.2. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der BF durch die am 12.09.2015 absolvierte Deutschprüfung beim ÖIF auf dem Niveau A2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt:
§ 81 Abs. 36 NAG idgF lautet:
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
§ 14a Abs. 4 Z. 2 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2015 lautet:
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 vorlegt.
§ 14 Abs. 2 Z. 1 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2015 lautet:
Das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) ist Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
Gemäß § 7 Abs. 2 IV-V bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses.
Der BF absolvierte am 12.09.2015 die Sprachprüfung auf dem Niveau A2, sohin vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017. Zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß den damals in Geltung stehenden Bestimmungen war der Nachweis über die Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses nicht erforderlich. Die durch die abgelegte Sprachprüfung demonstrierten Deutschkenntnisse erfüllten sohin die Vorgaben des ehemaligen § 14a Abs. 4 Z. 2 iVm § 14 Abs. 2 Z. 1 NAG und sohin gemäß der anwendbaren Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG auch im gg. Verfahren das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG.
1.3.3. Gegen den BF besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF nicht entgegenstehen.
1.3.4. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG war zunächst festzuhalten, dass er, wie oben festgestellt wurde, seit September 2018 über eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von XXXX m² verfügt, die er alleine bewohnt. Er verfügt sohin über eine geeignete Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z. 1. AsylG, auf die er durch seinen Mietvertrag einen Rechtsanspruch hat.
Des Weiteren brachte er mit der Beschwerde einen Nachweis über das Bestehen einer privaten Vollkostenversicherung für die Allgemeine Klasse im Krankenhaus in Österreich mit ambulanter Zusatzleistung in Vorlage und verfügt damit über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz für Österreich gemäß § 60 Abs. 2 Z. 2 AsylG.
Andererseits geht er seit 15.03.2020 keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit mehr nach. In Ermangelung einer aktuellen Erwerbstätigkeit verfügt er aktuell über keine regelmäßigen Einkünfte. Ausgehend davon konnte auch nicht eruiert werden, inwieweit er über die zur Bestreitung seiner hiesigen Fixkosten erforderlichen Mittel verfügt. Zwar gab er an, dass er seinen aktuellen Lebensunterhalt durch Ersparnisse aus seiner mehrjährigen legalen Erwerbstätigkeit bestreitet und folglich keine staatlichen Sozialleistungen bezieht, er brachte aber keine Unterlagen zum Beweis dafür in Vorlage, wie hoch seine finanziellen Reserven sind. Dass sein aktueller Unterhalt durch Ersparnisse nachhaltig gesichert ist, konnte daher nicht festgestellt werden. Das BFA wies zutreffend auch darauf hin, dass er keine Patenschaftserklärung in Vorlage brachte, die seine aktuell fehlenden Einkünfte substituieren könnte.
Nichtsdestotrotz brachte er mit der Beschwerde einen am 09.10.2020 von seinem früheren Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrag für den Fall der Erteilung eines „positiven Bescheides“ und sohin einer Beschäftigungsbewilligung in Vorlage, aus welchem sowohl das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung sowie die in Aussicht genommene Entlohnung hervorgingen.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058 festgehalten, dass selbst ein als "Arbeitsvorvertrag" bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, nicht jedenfalls als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss.
Allerdings ist nach der hg. Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, stets eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt sowohl den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, als auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Dieser Rechtsprechung liegt zu Grunde, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum, als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Auch jüngst hat der VwGH betont, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind) geeignet sind (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277).
Im gg. Fall galt es daher zugunsten des BF zu bedenken, dass er bereits von 17.12.2015 bis 15.03.2020 als Küchenhilfe in derselben Gastwirtschaft in XXXX erwerbstätig war. Er war auch schon vor der einstigen Rückkehr in den Libanon in dieser Gastwirtschaft erwerbstätig. Durch diese Erwerbstätigkeit erzielte er einerseits ein ausreichendes Einkommen um sich seinen hiesigen Lebensunterhalt zu sichern und auch seine Mietwohnung zu bezahlen und konnte andererseits Ersparnisse ansammeln, mit denen er eigenen Angaben zufolge bis dato seinen Lebensunterhalt bestreitet und auch eine private Krankenversicherung finanziert. Er war bislang trotz der mehrmonatigen Erwerbslosigkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen angewiesen. Er brachte überdies mit der Beschwerde neuerlich einen Arbeitsvertrag mit dem Betreiber ebendieser Gastwirtschaft in Vorlage, in welchem ihm die sofortige Wiederaufnahme zugesichert wurde. Als Bruttoeinkommen wurden dabei EUR XXXX vereinbart, was jedenfalls als geeignet erscheint, dass er damit seinen Lebensunterhalt auch in Zukunft ohne staatliche Sozialleistungen sichern wird können.
Auch wenn das BFA darauf hinwies, dass die angespannte Lage am Arbeitsmarkt, insbesondere auch in der Gastronomie, aufgrund der anhaltenden Maßnahmen zur Eindämmung der sog. Covid-19 Pandemie seine künftige Beschäftigung unsicher erscheinen lässt, war dem zu entgegnen, dass im Oktober 2020, mit dem der Arbeitsvertrag datiert, diese Lage bereits bestand und sein früherer Dienstgeber dennoch bereit war ihm die sofortige Wiedereinstellung zuzusagen.
Auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung war davon auszugehen, dass ihm seine langjährige Erwerbstätigkeit in Österreich und die damit einhergehenden beruflichen Erfahrungen und Sprachkenntnisse auch zukünftig bei der Arbeitssuche in Österreich dienlich sein werden. Insgesamt war eine gelungene Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt zu konstatieren.
In Anbetracht dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der oa. hg. Rechtsprechung war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF seinen hiesigen Lebensunterhalt auch in Zukunft durch seine Erwerbstätigkeit bestreiten wird können.
In weiterer Folge war zum Schluss zu gelangen, dass sein künftiger Aufenthalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG erfüllt ist.
Dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, fanden sich keine Anhaltspunkte.
1.4. Insgesamt erfüllt der BF daher alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 56 und 60 Abs. 2 AsylG und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG entgegen.
2. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides stattzugeben, dieser aufzuheben und ihm gemäß § 56 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
3. Spruchpunkt II mit dem gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen wurde, Spruchpunkt III, mit dem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig ist, und Spruchpunkt IV, mit dem gemäß § 55 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsvertrag Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer besonders berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Teilbehebung Integrationsvereinbarung Krankenversicherung Prognoseentscheidung Übergangsbestimmungen UnterkunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L502.2151598.3.00Im RIS seit
05.03.2021Zuletzt aktualisiert am
05.03.2021