TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/14 I419 2238430-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2021
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Entscheidungsdatum

14.01.2021

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I419 2238430-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA, vertreten durch Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ und Spruchpunkt IV entfällt. Spruchpunkt V hat zu lauten: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ und in Spruchpunkt VI hat es „ein Jahr“ an Stelle von „2 Jahr/Jahren“ zu lauten.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste Mitte September 2014 mit einem Visum D ein, das bis 02.12.2014 gültig war. Er verblieb auch danach im Inland und beantragte am 18.09.2015 erstmals einen Aufenthaltstitel als Studierender, worüber der LH von Wien am 05.04.2016 einen abweisenden Bescheid erließ, der rechtskräftig wurde.

2. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Inland und beantragte am 02.01.2018 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, worauf das AMS am 02.03.2018 mit Bescheid feststellte, dass er die Voraussetzungen des § 15 AuslBG nicht erfüllte, was ebenso rechtskräftig wurde.

3. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II), festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V) und über ihn ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI).

4. Beschwerdehalber bringt dieser vor, er sei unbescholten und ein fleißiger Student. Als ordentlicher Hörer der Universität Wien besuche er einen Vorstudienlehrgang für Deutsch, um dann ein Bakkalaureats-Studium der Soziologie zu beginnen. Er habe einen Lehrgang „English Business Management“ absolviert, wohne mit seiner Lebenspartnerin an seiner Meldeadresse und sei Mitglied bei zwei genannten Organisationen. Das BFA könne mit seiner „Beweihräucherung des geordneten Fremdenwesens“ nicht darlegen, warum der überwiegend legal aufhältige Beschwerdeführer „zwingend auszuweisen“ wäre. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung könne nur als „Bosheit“ der Behörde gewertet werden.

Er könne auf einen „langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalt verweisen, der mit beruflicher Integration, universitärer Bildung und Wohlverhalten verbunden“ sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Mitte 30, Staatsangehöriger Nigerias und Christ. Er spricht Englisch sowie Deutsch auf Niveau A2. Im Herkunftsstaat lebte er in Imo State und ging dort auch in eine technische Sekundarschule. Er hat ab 2010 auch als Lagerhalter gearbeitet. Mehrere seiner Freunde leben nach wie vor in Nigeria, darunter seine verheiratete Schwester im Nachbarbundesstaat Rivers. Zu ihnen und ihr hat er regelmäßig Kontakt über Facebook.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Mitte September 2014 im Inland auf, seit 03.12.2014 unrechtmäßig, und hat 2017 einen Lehrgang „English Business Management“ der XXXX in Wien abgeschlossen. Er ist hier aktives Mitglied der XXXX Kirche sowie Mitglied der Nigerian Student Union und hat seit 17.10.2014 Hauptwohnsitzmeldungen, zunächst in einer Unterkunft des Vereins der afrikanischen Studierenden, dann in der Wohnung eines Landsmanns, schließlich bis 2019 im selben Gebäude wie seine Freikirche, die ihm Unterkunft gab, und seit August 2019 in der Garconniere einer gut 6 Jahre älteren ledigen Landsfrau, die einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU innehat einen weiteren Wohnsitz bei einem knapp 50-jährigen Österreicher aufweist.

Nach Angabe des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Nigerianerin um seine Lebenspartnerin und Unterkunftgeberin, die wie er selbst wenig Kontakt zu den anderen Hausbewohnern pflege. Die Polizei hat ihn dort von April bis August 2020 nie angetroffen. Die Genannte ist die Hauptmieterin der Wohnung und als Arbeiterin bei einer GmbH beschäftigt, die sich mit der Zustellung von Werbematerial befasst. Dort erzielt sie Monatseinkommen von gut € 1.200,-- brutto. In der ca. 31 m² großen Unterkunft sind keine weiteren Personen gemeldet. Es gibt keinen Hinweis auf eine Abhängigkeit zwischen den Personen in irgendeiner Richtung.

Der Beschwerdeführer war von Jänner bis September 2019 geringfügig beschäftigt als Arbeiter bei einer GmbH, die einen Supermarkt mit Afrikaprodukten betreibt, wobei er Einkommen von monatlich rund € 440,-- erzielte. Eine Arbeitsbewilligung hatte und hat er nicht. Derzeit ist er nach § 16 Abs. 2 ASVG selbstversichert. Er leidet an keiner schweren Krankheit und ist arbeitsfähig.

Betreffend die Mittel zu seinem Unterhalt hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass er diese legal erwirtschaften kann. Strafrechtlich ist er unbescholten.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

In den angefochtenen Bescheiden wurden die aktuellen Länderinformationen zu Nigeria mit Stand 20.05.2020 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden.

Aus Berichten des Auswärtigen Amts (Deutschland) ergibt sich betreffend die Pandemie in Nigeria:

Nigeria war bisher von COVID-19 im internationalen Vergleich weniger betroffen, verzeichnet aber deutlich ansteigende Infektionszahlen. Regionale Schwerpunkte sind Lagos und die Hauptstadtregion Abuja (Federal Capital Territory). […]

Die Flughäfen Abuja und Lagos sind wieder für den regulären internationalen Flugverkehr geöffnet. Mit kurzfristigen Stornierungen von Flügen und /oder Umbuchungen muss daher gerechnet werden. Der zur Einreise berechtigte Personenkreis ist beschränkt; derzeit können nur nigerianische Staatsangehörige, Personen mit einer gültigen Daueraufenthaltsgenehmigung für Nigeria und Diplomaten nach Nigeria einreisen. […]

Bei Einreise muss ein in englischer Sprache gehaltener Nachweis eines negativen PCR-Tests vorgelegt werden, der bei Abflug nicht älter als 120 Stunden sein darf und möglichst nicht jünger als 72 Stunden. Kinder unter zehn Jahren sind davon ausgenommen. […] Einreisende müssen sich anschließend in eine 7-tägige, überwachte Selbstisolierung/Quarantäne begeben und sich am siebten Tag der Selbstisolierung einem weiteren PCR-Test unterziehen. Ein Nachweis über einen bereits vereinbarten und bezahlten PCR-Test in Nigeria muss bei Einreise vorgelegt werden, ebenfalls die telefonische Erreichbarkeit sichergestellt sein. Zu diesem Zweck hat die nigerianische Regierung ein Onlineportal zur Buchung und Bezahlung dieser Tests eingerichtet. Teststationen sollen in allen Bundesstaaten zur Verfügung stehen. Für den Personenkreis der zum zweiten PCR-Test in Nigeria nicht erscheint, behält sich die nigerianische Regierung Sanktionen in Form von Reisebeschränkungen vor. Nach Vorliegen eines zweiten negativen PCR-Tests, darf die Selbstisolierung/Quarantäne beendet werden.

Reisende, die bei Einreise COVID-19 Symptome aufweisen oder diese innerhalb der siebentägigen Quarantäne entwickeln, müssen damit rechnen, unter staatliche Quarantäne gestellt zu werden. Mit kurzfristig angekündigten zusätzlichen Hygienemaßnahmen bei Einreise muss gerechnet werden. […]

Die Bundesstaaten können auf Grundlage von Empfehlungen der nigerianischen Bundesregierung über das Ausmaß COVID-bezogener Beschränkungen selbständig entscheiden. Einzelne Bundesstaaten haben Bewegungsbeschränkungen und Auflagen innerhalb der Bundesgrenzen verhängt. Im Hauptstadtbezirk Federal Capital Territory sowie in Lagos gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 0 bis 4 Uhr. Beschäftigte in systemrelevanten Sektoren und aus dem Ausland nachts Einreisende sind von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Geschäfte, Banken, Märkte, Hotels und Unternehmen sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen geöffnet. Restaurants dürfen im Außenbereich bewirten. Bars und Nachtclubs sind geschlossen. Menschenansammlungen mit mehr als 50 Personen bleiben grundsätzlich untersagt. Einzelne Bundesstaaten können religiöse Versammlungen von mehr als 50 Personen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen zulassen. […]

Im öffentlichen Raum gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Behörden können die Einhaltung der Maskenpflicht und von Bewegungsbeschränkungen jederzeit überprüfen, Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen.

Andererseits zeigt das Verhältnis der Zahl Infizierter (ohne Verstorbene und Geheilte), 19.479 per 11.01.2021, davon 39 in Imo State, zur Zahl der ca. 200 Mio. Einwohner (97 pro Million) keine gravierende Zahl dieser Infizierten, die Quote in Österreich beträgt derzeit 2.177 pro Million, war aber auch schon – z. B. am Tag der Bescheiderlassung – deutlich höher (20.11.: 8.578 pro Million).

Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zwangsläufig in eine ausweglose Situation geriete.

Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Grundversorgung

Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor (GIZ 3.2020c). 2018 wurde ein Wachstum von 1,9 Prozent erreicht (AA 24.5.2019c).

Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 16.1.2019). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 3.2020c). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 16.1.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 3.2020c). Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung (AA 24.5.2019c).

Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 3.2020c) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 3.2020c; vgl. AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Das Land ist nicht autark, sondern auf Importe – v.a. von Reis – angewiesen (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen – in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2019).

Die Prozentsätze der Unterernährung haben sich in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegen nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 3.2020b). Über 80 Prozent der ca. 190 Millionen Nigerianer leben unterhalb der Armutsgrenze - Tendenz steigend (GIZ 3.2020c). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 3.2020b). Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung, Lebensmittelpreise variieren ebenfalls nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019).

Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 3.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent – in erster Linie unter 30-jährige – mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020).

Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 3.2020b).

Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).

Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 3.2020c).

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2019).

Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Von den auf Hilfe Angewiesenen (7,1 Millionen) sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020).

1.2.2 Rückkehr

Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i. S. v. Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020).

1.3 Zum Vorbringen:

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er sei fleißiger Student. Er hat sich seit dem Wintersemester 2014/15 im Inland aufgehalten und bisher nicht die für das Bakkalaureats-Studium erforderliche Deutschprüfung abgelegt.

Er hat soziale Kontakte in afrikanische Gemeinschaften in Wien und lebt seit etwa 14 Monaten mit einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Nigerias zusammen. Diese hält sich seit 2003 hier auf, als sie einen (auch im Berufungsverfahren erfolglosen) Asylantrag stellte. Hinweise auf andere private Bindungen, etwa zu österreichischen Studierenden oder anderen Einheimischen liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat dem BFA trotz Aufforderung keine Angaben zu seiner Schul- und Berufsausbildung, zur Höhe und Quelle seiner Einkünfte für den Lebensunterhalt und seiner Anschrift vor der Einreise erstattet (und vermochte daher nicht, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen), ebenso machte er trotz Aufforderung keine Angaben zum Rechtsgrund der Benutzung seiner Unterkunft. Erst im Beschwerdeverfahren gab er an, seine Unterkunft mit der „Lebenspartnerin“ zu teilen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ebenso aus dem Register der Sozialversicherung und dem Firmenbuch sowie in die Facebook-Seite des Beschwerdeführers und den Grundbuchsauszug des Wohngebäudes Einsicht genommen.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Arbeitsfähigkeit und das Fehlen einer schweren Krankheit erschlossen sich aus den Angaben zu den Freizeitaktivitäten, der Schwarzarbeit, dem Alter des Beschwerdeführers und dessen Angabe, es werde für ihn nicht schwierig sein, am Arbeitsmarkt „Fuß zu fassen“, und er werde nach dem Lehrgang und dem Soziologie-Studium „zum Wohl der österreichischen Gesellschaft beitragen“ können.

2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.3.1 Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat entsprechen auszugsweise denen des auch vom BFA verwendeten Länderinformationsblatts Nigeria der Staatendokumentation mit Stand von 20.05.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieses stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der Erkenntnisquellen sowie dessen, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Das BFA hat dem Beschwerdeführer im April 2020 angeboten, die Länderfeststellungen zugesandt zu erhalten. (AS 19) Dieser hat davon in seiner Eingabe vom 04.05.2020 keinen Gebrauch gemacht, eine darin angekündigte „abschließende Stellungnahme“ (AS 37) wurde nicht erstattet. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Leben des Beschwerdeführers wären „sehr schwerwiegend“, hingegen nicht ausgeführt, worin diese konkret bestünden. (AS 199) Damit ist dieser den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Pandemie entstammen der Homepage des deutschen Außenamts (Abfrage 12.01.2020, Information unverändert seit 11.01.2020; www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_0) und des „Centre for Disease Control“ des Herkunftsstaats (per 11.01.2020, covid19.ncdc.gov.ng). Die inländischen Zahlen sind die des BMSGPK mit Stand 12.01.2020, 09:30 h (www.derstandard.at/story/2000120049733/aktuelle-zahlen-coronavirus-oesterreich-corona-ampel-in-ihrem-bezirk).

2.2 Zum Vorbringen:

Die Feststellungen betreffend das vom Beschwerdeführer jeweils Vorgebrachte folgen der Aktenlage. Da er die dem BFA gegenüber für „bis zum 15.05.2020“ angekündigte (AS 37) „abschließende Stellungnahme“ erst im Rahmen der Beschwerde abgab, in der er einen Teil der geforderten Angaben machte, wurden auch die darin vorgebrachten Aspekte seines Vorbringens zur Integration erwogen, die sich indes teils als eindeutig unzutreffend erwiesen (wie der vorgebrachte überwiegend rechtmäßige Aufenthalt, AS 197).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Abweisung der Beschwerde):

3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I)

Im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint (S. 46 des Bescheids, AS 120). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.2 Zur Rückkehrentscheidung

Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das ist unstrittig der Fall, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit Ablauf des 02.12.2014 unrechtmäßig wurde und es seither blieb. Damit ist fallbezogen grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über (erstmals in der Beschwerde geltend gemachte) Elemente eines Familienlebens in Österreich, indem er mit einer erwachsenen Frau, die er als „Lebenspartnerin“ bezeichnet, den Hauptwohnsitz teilt. Weitere Aspekte eines ehelichen Familienlebens im Sinn einer Lebens-, Vermögens- und Geschlechtsgemeinschaft (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/22/0280) hat er nicht erwähnt, aber jedenfalls implizit geltend gemacht, sodass das Gericht die jüngst vorgebrachte Beziehung als Familienleben im rechtlichen Sinn qualifiziert (vgl. VwGH 19.01.2012, 2011/23/0263), wenn es auch nicht übersieht, dass es als solches nicht länger als seit Beginn des Zusammenlebens bejaht werden kann, also höchstens 14 Monate.

Zu diesem Familienleben, welches schon der kurzen Dauer wegen wenig gewichtig ist, auch ohne den Zweitwohnsitz einzubeziehen, tritt das Interesse des Beschwerdeführers, ein Studium weiterzuführen oder zu beginnen, wobei er auch (durch die Antragstellung von 2018) ausgedrückt hat, legal arbeiten zu wollen.

Unter den gegebenen Umständen ist dabei neben der strafrechtlichen Unbescholtenheit allerdings die (wenngleich nicht in der rechtlichen Qualifikation) eingestandene „Schwarzarbeit“ zu berücksichtigen, die gerade nicht als Integrationsmerkmal gewichtet werden kann, weil sie, noch dazu nach Abweisung des Antrags, die Missachtung der Rechtsordnung ausdrückt. Dem sonst innerhalb der genannten Gruppen stattfindenden Privatleben kommt vergleichsweise geringes Gewicht zu, weil sowohl die Treffen im Rahmen der Freikirche als auch jene unter studierenden Afrikanern auch in Gemeinschaften im Herkunftsstaat stattfinden können. Es ist auch nicht hervorgekommen, warum dem Beschwerdeführer das angestrebte Studium nicht (ganz oder zum Teil) statt an der Universität Wien auch an einer Universität des Herkunftsstaats möglich sein soll.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist sowie sozialisiert und ausgebildet wurde, sprachliche, familiäre und kulturelle Verbindungen und die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Dazu kommt, über das beschäftigungsrechtliche Fehlverhalten hinaus, dass der Beschwerdeführer melderechtliche Vorschriften außer Acht gelassen und sich ohne die erforderlichen Dokumente zur Arbeitsaufnahme und zum Studium im Inland aufgehalten hat.

Nachdem der Beschwerdeführer sich seit mehr als 6 Jahren unrechtmäßig in Inland aufhält, denen nur 2,5 Monaten rechtmäßigen Aufenthalts vorangingen, und auch seine Versuche, diesen mittels Inlandsanträgen zu legalisieren, durchwegs scheiterten, musste er sich auch dann seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein, als er eine Beziehung mit der nigerianischen Staatsangehörigen einging.

Das ist von Bedeutung, weil es nach der Rechtsprechung maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. (Vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN)

Eine Fortsetzung des Familienlebens ist dem Paar fallbezogen auf mehrere Arten möglich, unter anderem im gemeinsamen Herkunftsstaat, zu einem späteren Zeitpunkt im Inland mit einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ bei Nachweis der Voraussetzungen durch den Beschwerdeführer oder nach einer formellen Verpartnerung oder Verehelichung im Wege des Nachzugs bei Nachweis der Voraussetzungen, wobei zwischenzeitlich auch auf elektronische Medien zurückgegriffen werden kann. Dabei erweist sich angesichts der Möglichkeit einer Wiedereinreise (sogar) während des Einreiseverbots (§ 26a FPG) auch dieses als kein absolutes Hindernis.

Betreffend die Rückkehr beider nach Nigeria ist dabei darauf zu verweisen, dass die Partnerin wie seinerzeit rechtskräftig entschieden wurde, keinerlei Schutzstatus wegen einer drohenden Beeinträchtigung im Herkunftsstaat erhalten und dessen Staatsbürgerschaft behalten hat, weshalb es ihr zumutbar wäre, ohne – wie gezeigt – dazu gezwungen zu sein, den Beschwerdeführer zu begleiten. (Vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0255)

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch Angehörige ausbleiben sollte. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.

Er spricht die Landessprache Englisch, ist arbeitsfähig und hat in Nigeria bereits gelebt und die Schule absolviert, weshalb er dort zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden, ob mit körperlicher oder anderer Arbeit. Der zwischenzeitliche Auslandsaufenthalt samt Lehrgang wird ihm dabei mit einiger Wahrscheinlichkeit zusätzlich nützlich sein.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria, wie auch die Feststellungen betreffend die Pandemie ergeben, keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet., sodass auch Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV):

Nach § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (Z. 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z. 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z. 3).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. (VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171 mwH)

Das BFA begründete die Aberkennung mit Z. 1, der erforderlichen sofortigen Ausreise. Der Beschwerdeführer gefährde durch sein „gesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes“. Seine sofortige Ausreise sei nötig, um zu verhindern, dass er sich den Unterhalt durch illegale Quellen finanzieren, unerlaubter Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Belastung für die öffentliche Hand werde.

„Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr“ sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Wenn das BFA zur Konkretisierung des Interesses der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf jene Argumente zurückgreift, die in Spruchpunkt VI zur Untermauerung des Einreiseverbots herangezogen werden, nämlich die unerlaubte Erwerbstätigkeit und den Nichtnachweis der Mittel des Beschwerdeführers, reicht das nach der eben zitierten Rechtsprechung nicht hin, sondern wäre es erforderlich, andere Gründe für die geforderte Notwendigkeit der sofortigen Ausreise ins Treffen zu führen. Das BFA hat allerdings bereits zur Begründung des Einreiseverbots auch die Missachtung der Ausreisepflicht herangezogen.

Nach den Materialien (EBRV 582 BlgNR 25. GP, 6) geht es selbst bei der Ermessensentscheidung des § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG um ein (jedes) Verhalten, das der „Rechtsordnung in besonderem Maße widerspricht“, wobei als Beispiele „mehrfache rechtswidrige Einreisen, Vergehen und Verbrechen, aber auch etwa schwere und gehäufte Verwaltungsübertretungen“ genannt sind. Umso weniger kann beim Fehlen solcher Sachverhaltselemente als Basis für die obligatorische Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Abs. 2 Z. 1 der - soweit ersichtlich - einzig verbleibende (nicht für das Einreiseverbot „konsumierte“) Grund der Nichtanmeldung nach dem MeldeG im ersten Monat der Anwesenheit 2014 herangezogen werden (die zudem nach § 31 Abs. 3 erster Satz VStG seit spätestens 2017 verjährt wäre).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher nicht zu Recht, weswegen sie aufzuheben war.

3.5 Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt V)

Aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt hat, was hier - nach dem Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides - zutraf.

Wie gezeigt wurde, hat aber das BFA des § 18 Abs. 2 BFA-VG zu Unrecht angewendet. Da die vorliegende Entscheidung den Spruchpunkt IV aufhebt, mit dem das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt hat, tritt die in § 55 Abs. 4 FPG vorgesehene Rechtsfolge nicht ein, weshalb stattdessen wegen § 55 Abs. 1 FPG die Ausreisefrist festzulegen ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.

Derartige Umstände hat der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt daher – nach Maßgabe der Reisemöglichkeit in den Herkunftsstaat (vgl. zum Ausreisehindernis der Strafhaft VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) – 14 Tage.

Spruchpunkt V war demnach wie geschehen zu ändern.

3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI):

Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für bis zu fünf Jahre zu erlassen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Abs. 2). Das ist insbesondere dann anzunehmen (Z. 6), wenn der Fremde die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Dies ist wie dargetan beim Beschwerdeführer der Fall.

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert nämlich die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben. (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132 mwN) Das wurde fallbezogen weder behauptet noch festgestellt.

Während der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass er immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, ist die Kombination von Fehlen der Unterhaltsmittel und Missachten der Ausreiseverpflichtung, die fallbezogen vorliegt, ein solches Fehlverhalten, das nicht zu einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt, und daher als Grundlage für ein Einreiseverbot ausreicht. (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0390, 24.05.2018, Ra 2018/19/0125 mwN)

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die Störung der öffentlichen Ordnung durch den unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mwN)

Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109)

Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis fünf Jahre in Frage. Die Gefährdung hingegen, die vom Fremden ausgeht, wird bei weitem nicht diese Länge erreichen, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit enden, wenn dieser im Herkunftsland adäquate Arbeit und wieder in sein soziales Umfeld gefunden haben wird. Das BFA hielt angesichts der offenkundigen Absicht, entgegen der Ausreisepflicht zu bleiben, der Mittellosigkeit und der Schwarzarbeit zwei Jahre für sachgerecht, wobei es sich auf das „Ausmaß“ des Privat- und Familienlebens bezog, das im Bescheidzeitpunkt feststand (und davon ausging, der Beschwerdeführer führe „keine familienähnliche Beziehung“).

Bezieht man mit Blick auf die zuletzt angeführte Entscheidung des VwGH die privaten und die erst im Beschwerdeverfahren angeklungenen familiären Interessen mit ein, ergibt sich dem Grunde nach kein anderes Ergebnis, weil ein Absehen von der Verhängung eines Einreiseverbots mit Blick auf das Zusammentreffen von Missachtung des Ausreiseverbots, Mittellosigkeit und Schwarzarbeit nicht infrage kommt. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen, auf seine subjektive Sicht kommt es nicht an. (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311)

Unter den festgestellten Umständen – wonach die Partnerin über eine Mietwohnung verfügt, in der sie dem Beschwerdeführer Unterkunft gewährt, und dieser sich, abgesehen von seiner fortgesetzten Anwesenheit im Bundesgebiet, zuletzt vor 16 Monaten durch Schwarzarbeit fehlverhalten hat – erscheint die öffentliche Ordnung allerdings nicht gravierend gefährdet. Mangels Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden war diese auch nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG. (Vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311)

Für eine Gefährdung (zusätzlich auch) der öffentlichen Sicherheit findet sich im Sachverhalt kein Hinweis. In solchen Fällen, in denen vom betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, was auch angenommen werden kann, wenn Mittellosigkeit und beharrlicher Verbleib im Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidung zusammentreffen, ist auch die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) vorgesehen. (Vgl. VwGH 05.05.2020 Ra 2019/19/0528)

Das Gericht gelangt daher und mit Blick auf die in § 53 Abs. 2 FPG angeführten weiteren Tatbestände, die neben bestimmten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen z. B. auch Aufenthaltsehen und –adoptionen umfassen, also Verhaltensweisen, die deutlich mehr Unrechtsgehalt aufweisen, zum Ergebnis, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung durch eine Prognose Rechnung getragen wird, nach der ein Fernhalten in der Dauer eines Jahres hinreicht, um eine neuerliche Einreise unter den für Drittstaatsangehörige geltenden Bedingungen nicht riskanter für die öffentliche Ordnung erscheinen zu lassen als bei einem den Behörden zuvor Unbekannten.

Demgemäß war der bekämpfte Spruchpunkt VI in diesem Sinn abzuändern und eine Neufestsetzung der (nach § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnenden) Dauer des Einreiseverbots vorzunehmen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch - aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde erst vor 2,5 Wochen eingebracht wurde - die gebotene Aktualität auf.

Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN).

Es wäre auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Einreiseverbots möglich gewesen. (Vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0291)

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Einzelfallentscheidung Ermessen freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I419.2238430.1.00

Im RIS seit

05.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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