Entscheidungsdatum
11.02.2021Norm
BSVG §2Spruch
G305 2236721-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den gegen die Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX vom XXXX .2020, Ob/Abt.: XXXX , am XXXX .2020 erhobenen Vorlageantrag des XXXX , zu Recht:
A)
Der Vorlageantrag wird abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, Ob/Abt.: XXXX , wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, Ob/Abt.: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (in der Folge kurz: SVS) gegenüber XXXX (in der Folge kurz: BF) aus, dass seine am XXXX .2020 gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde.
2. Gegen die ihm am XXXX .2020 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am XXXX .2020 (sohin innerhalb offener Frist) bei der SVS einen Vorlageantrag ein.
3. In der Folge legte die SVS den Bescheid vom XXXX .2020, die am XXXX .2020 dagegen erhobene Beschwerde, die darüber am XXXX .2020 ergangene Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom XXXX .2020 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit hg. Verfügung vom 20.01.2021, am 22.01.2021 persönlich zugestellt, wurde dem BF das Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen zu äußern. Ungeachtet dessen verstrich die dem BF zur Stellungnahme eingeräumte Frist reaktionslos.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, Ob/Abt.: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX , gegenüber XXXX aus, dass er vom XXXX .2018 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der XXXX pflichtversichert sei.
Dieser dem BF am XXXX .2020 mit RSa-Brief persönlich zugestellte Bescheid enthält folgende, mit Fettdruck hervorgehobene Rechtsmittelbelehrung:
„RECHTSMITTELBELEHRUNG
In dieser Verwaltungssache kann gemäß § 414 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der unerstreckbaren Frist von 4 Wochen ab der Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Körblergasse 115, 8010 Graz einzubringen.“
2. Der Rückschein (RSa-eigenhändig) über die Zustellung des Bescheides wurde vom Zustellorgan vollständig ausgefüllt und paraphiert.
3. Die nicht erstreckbare vierwöchige Rechtsmittelfrist wurde am Mittwoch, XXXX .2020, ausgelöst und endete diese am Mittwoch XXXX .2020, 24:00 Uhr.
4. Gegen den ihm am XXXX .2020 persönlich zugestellten Bescheid vom XXXX .2020 brachte der BF per E-Mail am Donnerstag, XXXX .2020, 09:40 Uhr, (verspätet) Beschwerde bei der SVS ein.
5. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, Ob/Abt.: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde des BF als verspätet zurückgewiesen werde.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des BF. In dem gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag zog der BF das Faktum der Verspätung des Rechtsmittels erst gar nicht in Zweifel. Überdies lässt der Vorlageantrag ein Vorbringen dahingehend vermissen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2020 zu erheben.
Mit hg. Verfügung wurde der BF vom Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens verständigt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung gegeben. In diesem Fall verstrich die Frist reaktionslos, sodass die Konstatierungen auf der Grundlage des Aktenstandes zu treffen waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung des gegen den Bescheid vom XXXX .2020, Ob/Abt.: XXXX erhobenen Vorlageantrages:
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages grundsätzlich nicht abgeändert werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
Aus den Verwaltungsakten und aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein über die Zustellung des Haftungsbescheides mittels RSa-Briefes und den darin enthaltenen Vermerken und Datumsstampiglien des Hinterlegungspostamtes sowie der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft der XXXX .2020 als Zustellzeitpunkt des Ausgangsbescheides.
Weder in der Beschwerdeschrift noch im Vorlageantrag zog der BF den Zeitpunkt des ihm mittels Rsa-Briefs persönlich zugestellten Ausgangsbescheides in Zweifel. Demnach gilt der Mittwoch, XXXX .2020, als Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom XXXX .2020 und damit als fristauslösendes Moment. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete daher am Mittwoch, XXXX .2020, 24:00 Uhr.
Die am Folgetag (Donnerstag, XXXX .2020) erhobene bzw. an diesem Tag per E-Mail um 09:40 Uhr der SVS übermittelte Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb es keinen Bedenken begegnet, wenn die belangte Behörde mit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020 die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen hat.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2236721.1.00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021