RS Vwgh 1982/3/18 3083/80

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Veröffentlicht am 18.03.1982
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §24 Abs1

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VwGH liegt für den Abbruchsbescheid, geschweige denn für die bloße Androhung, kein "besonders wichtiger Grund" vor, der nach § 24 Abs 1 AVG für Anordnung der Zustellung zu eigenen Handen verpflichtet (Hinweis E 12.2.1982 3269/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980003083.X02

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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