Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AbfallnachweisV 1991 §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. Februar 1996, Zl. 1-1064/94/E2, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. Februar 1996 wurde über den Beschwerdeführer als abfallrechtlichen Geschäftsführer der L-Gesellschaft m.b.H. in G "wegen der nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnung und Übermittlung der nachfolgend angeführten, beim Landeshauptmann am 25.4.1994, am 10.5.1994 und am 30.5.1994 eingelangten Begleitscheine eine Geldstrafe von 3.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt (...):
Begleitschein-Nr. 2736999, Nr. 2939520: Es fehlt gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 der Abfallnachweisverordnung die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen und Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle.
Begleitschein-Nr. 3040266, Nr. 3040527, Nr. 3040993: Es fehlt gemäß § 6 Abs. 3 der Abfallnachweisverordnung das Datum des Transports.
Begleitschein-Nr. 2939942: Es fehlt gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 der Abfallnachweisverordnung das Datum der Übernahme durch den Übernehmer.
Begleitschein-Nr. 2939367: Es fehlt gemäß § 6 Abs. 1 Z. 7 die Telefonnummer des Übernehmers.
Begleitschein-Nr. 2736302, Nr. 2736399, Nr. 2736400: Es fehlt gemäß § 6 Abs. 3 der Abfallnachweisverordnung die Unterschrift des Transporteurs.
Begleitschein-Nr. 2942115: Es fehlt gemäß § 6 Abs. 3 der Abfallnachweisverordnung die Unterschrift des Transporteurs sowie gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 der Abfallnachweisverordnung das Datum der Übernahme.
Begleitschein-Nr. 2939009: Der Begleitschein wurde entgegen § 6 Abs. 8 der Abfallnachweisverordnung nicht innerhalb von drei Wochen nach der am 11.3.1994 erfolgten Übernahme dem Landeshauptmann übermittelt (Eingangsdatum: 25.4.1994).
Begleitschein-Nr. 2939368, Nr. 2939371, Nr. 2939377, Nr. 2939389, Nr. 3040309: Es fehlt gemäß § 6 Abs. 4 der Abfallnachweisverordnung die Unterschrift des Übernehmers anläßlich der Übernahme.
Begleitschein-Nr. 2939386: Es fehlt gemäß § 6 Abs. 4 der Abfallnachweisverordnung die Unterschrift des Übernehmers anläßlich der Übernahme sowie gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 der Abfallnachweisverordnung das Datum der Übernahme durch den Übernehmer."
Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides die Übertretungsnorm insoweit präzisiert, als sie zu lauten hat: "§ 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz sowie § 6 Abs. 1, 3, 4 und 8 der Abfallnachweisverordnung." Die Strafnorm wurde insoweit präzisiert, als sie zu lauten hat: "§ 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 in Verbindung mit Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes".
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nicht in Abrede gestellt, daß die im Spruch genannten Begleitscheine von ihm als Übergeber bzw. Übernehmer nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet bzw. - in einem Fall - dem Landeshauptmann ein Begleitschein verspätet übermittelt worden seien. Kern seines Vorbringens in der Berufung sei gewesen, daß es sich nur um geringfügige Verstöße gegen die zitierten Rechtsvorschriften handle, weshalb eine Bestrafung nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei den im Spruch umschriebenen Verpflichtungen sohin unstrittig nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß es sich bei den einzelnen Taten wegen des zeitlichen Zusammenhanges um ein fortgesetztes Delikt handle. Dem Beschwerdeführer hätte es auf Grund der ihm bekannten, einschlägigen Rechtsvorschriften bewußt sein müssen, daß er mit seiner Verhaltensweise gegen die genannten Rechtsvorschriften verstoße. Da es sich um mehrere Zuwiderhandlungen gegen die den Beschwerdeführer als Übergeber bzw. Übernehmer treffenden Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten handle, könne von einem geringen Verstoß nicht mehr ausgegangen werden. Die im Vergleich zur Strafbehörde erster Instanz herabgesetzte Geldstrafe werde für notwendig erachtet, um den Beschwerdeführer im Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Art abzuhalten. Die Präzisierung der erstinstanzlichen Straferkenntnisse sei deshalb vorgenommen worden, weil nicht zu jedem der in diesen Erkenntnissen angeführten Begleitschreiben eine Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "dadurch beschwert, daß er zu Unrecht, nämlich unter Verletzung von materiellen und Verfahrensrechten, bestraft wurde". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 40.000,-- zu bestrafen, wer u.a. entgegen einer Verordnung gemäß dem § 14 Abs. 3 und 4 AWG den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt.
Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. hat, wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Abfälle oder Altöle anfallen, oder wer Abfälle oder Altöle sammelt oder behandelt, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Gemäß § 5 Abs. 1 der u.a. auf Grund des § 14 AWG erlassenen Abfallnachweisverordnung hat der Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen, Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen Abfällen oder Altölen durch Begleitscheine unter Verwendung des Formblatt gemäß Anlage 2 dieser Verordnung und durch fortlaufende Aufzeichnungen auf Grund dieser Begleitscheine nachzuweisen.
Gemäß § 6 Abs. 1 dieser Verordnung hat der Übergeber auf dem Begleitschein u.a. die für ihn bestimmten Rubriken
2. die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen und Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, sowie für Altöle, die keine gefährlichen Abfälle sind, durch Angabe der Schlüsselnummer 54102 der ÖNORM S 2100,
7. Name, Anschrift und Telefonnummer des Übernehmers, auszufüllen.
Gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. hat der Transporteur von gefährlichen Abfällen oder Altölen oder ein von ihm hiezu Ermächtigter die Transportart, das Datum, an dem der Transport durchgeführt wird, sowie Name, Anschrift und Telefonnummer (Firmenstempel) des Transporteurs auf den Blättern 1 bis 4 des Begleitscheins anzugeben und die Richtigkeit seiner Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. Wird der Transport vom Übernehmer oder vom Übergeber durchgeführt, so sind diese Daten vom Übernehmer oder Übergeber auszufüllen.
Gemäß § 6 Abs. 4 leg. cit. hat der Übernehmer oder der von ihm hiezu Ermächtigte bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle oder Altöle auf den Blättern 1 bis 3 des Begleitscheins durch eigenhändige Unterschrift die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen und die Rubriken
1.
Abfall(altöl)besitzer-Nummer des Übernehmers und
2.
Datum der Übernahme
auszufüllen oder diese Angaben mit elektronischer Datenverarbeitung zu ergänzen.
Entsprechen die übernommenen gefährlichen Abfälle oder Altöle nicht der im Begleitschein angegebenen Schlüsselnummer im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle oder ist darin keine Angabe über die Abfallart enthalten, so hat gem. § 6 Abs. 5 leg. cit. der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtigzustellen. Werden gefährliche Abfälle mit einem einzigen Begleitschein in mehreren Gebinden übernommen, und sind auf Grund der Analyseergebnisse die gefährlichen Abfälle dieser unterschiedlichen Gebinde verschiedenen Abfallarten laut Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten laut Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle und die Masse des gefährlichen Abfalls in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.
Gemäß § 6 Abs. 8 leg. cit. hat der Übernehmer dem Übergeber das Blatt 3 des Begleitscheins oder einen mit elektronischer Datenverarbeitung komplettierten Ausdruck dieses Blattes für dessen laufende Aufzeichnungen zu übergeben oder übermitteln. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß Abs. 10 vom Übernehmer mindestens innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln.
Der Beschwerdeführer trägt bezüglich der Bestrafung wegen der nicht ordnungsgemäßen Ausfüllung des Begleitscheines Nr. 2736999 vor, die L-Gesellschaft m.b.H. hätte ein Autowrack übernommen. Autowracks seien weder in der ÖNORM S 2101 noch in der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle BGBl. Nr. 49/1991 enthalten und hätten deshalb auch keine Schlüsselnummer. Eine Begleitscheinpflicht bestünde nicht. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei es unmöglich gewesen, eine Schlüsselnummer einzutragen. Es läge nicht in der Verantwortlichkeit des Übernehmers gefährlicher Abfälle, die Schlüsselnummer einzutragen. Die L-Gesellschaft m.b.H. sei als Übernehmer nach § 6 Abs. 4 der Abfallnachweisverordnung lediglich verpflichtet gewesen, die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Der Übergeber hätte nach § 6 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung auf dem Begleitschein u.a. die Abfallart nach Angabe der Bezeichnung und Schlüsselnummer ausfüllen müssen. Da der Übergeber keine Schlüsselnummer angegeben habe, hätte auch in der Korrekturzeile keine Richtigstellung nach § 6 Abs. 5 der Abfallnachweisverordnung erfolgen können.
Aus Blatt 1 des im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Begleitscheines Nr. 2736999 ist als Abfallart "1 Autowrack" angegeben und die L-Gesellschaft m.b.H. als Übernehmer ausgewiesen. Sowohl als Transporteur als auch als Übergeber werden von der Übernehmerin verschiedene Personen angeführt. Die Rubrik "Schlüsselnummer laut ÖNORMEN" ist nicht ausgefüllt. Die Korrekturzeilen des Begleitscheines enthalten keine Angaben.
Der Beschwerdeführer ist sowohl von der Strafbehörde erster Instanz als auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als abfallrechtlicher Geschäftsführer der L-Gesellschaft m.b.H. deshalb bestraft worden, weil "die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen und Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2" der Abfallnachweisverordnung fehlte.
Die im § 6 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung aufgezählten Anordnungen bei Handhabung der Begleitscheine beziehen sich ausdrücklich auf den "Übergeber". Die den Übernehmer bei der Handhabung der Begleitscheine treffenden Verpflichtungen sind jedoch im § 6 Abs. 4 und 5 der Abfallnachweisverordnung geregelt. Einen Verstoß gegen § 6 Abs. 5 der Abfallnachweisverordnung hat aber die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt.
Der Spruch eines Strafbescheides hat gemäß § 44a Z. 2 VStG, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Wird ein Sachverhalt einer Verwaltungsvorschrift unterstellt, die durch die Tat nicht verletzt worden ist, dann ist der Bescheid seinem Inhalt nach rechtswidrig. Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Norm konkret erforderlich, um dem Gebot des § 44a Z. 2 VStG zu entsprechen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Slg. N.F. Nr. 13.623/A, und vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0175). Schon aus diesem Grunde belastete somit die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Bezüglich der Begleitscheine Nr. 3040266 und Nr. 3040527 wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, gemäß § 6 Abs. 3 der Abfallnachweisverordnung das Datum des Transports im Begleitschein nicht ausgefüllt zu haben. Die im § 6 Abs. 3 der Abfallnachweisverordnung normierten Verpflichtungen treffen den Transporteur. Wird der Transport vom Übernehmer oder vom Übergeber durchgeführt, so sind diese Daten vom Übernehmer oder Übergeber auszufüllen. Aus den vorgenannten Begleitscheinen ist jedoch weder zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer Transporteur der darin bezeichneten gefährlichen Abfälle gewesen wäre, noch als Übernehmer oder Übergeber den Transport durchgeführt hätte.
Bezüglich Begleitschein-Nr. 2939367 erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers, weil die Telefonnummer des Übernehmers gemäß § 6 Abs. 1 Z. 7 der Abfallnachweisverordnung nicht angeführt ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. hat jedoch der Übergeber auf dem Begleitschein u.a. die für ihn bestimmten Rubriken "Name, Anschrift und Telefonnummer des Übernehmers" auszufüllen. Der Übernehmer oder der von ihm hiezu Ermächtigte hat bei der Übernahme der gefährlichen Abfälle oder Altöle auf den Blättern 1 bis 3 des Begleitscheines gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle durch eigenhändige Unterschrift nur die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen und die Rubriken Abfall(Altöl)besitzer - Nummer des Übernehmers und Datum der Übernahme auszufüllen oder diese Angaben mit elektronischer Datenverarbeitung zu ergänzen.
Bezüglich der Begleitscheine Nr. 2736302, Nr. 2736399 und Nr. 3736400 erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers deshalb, weil gemäß § 6 Abs. 3 der Abfallnachweisverordnung die Unterschrift des Transporteurs fehlt. Aus diesen Begleitscheinen ist ersichtlich, daß die L-Gesellschaft m.b.H. sowohl Transporteur als auch Übernehmer der dort aufgezählten gefährlichen Abfälle war. Wird ein Transport von gefährlichen Abfällen oder Altölen vom Übernehmer oder vom Übergeber durchgeführt, so sind die im § 6 Abs. 3 Abfallnachweisverordnung angeführten Daten, die der Transporteur auf dem Begleitschein auszufüllen hätte, vom Übergeber oder Übernehmer auszufüllen. Diese Verpflichtung hätte somit im vorliegenden Fall den Beschwerdeführer als abfallrechtlichen Geschäftsführer der L-Gesellschaft m.b.H. getroffen. Hiezu zählt auch die Unterschrift in der Rubrik des Transporteurs. Diesbezüglich erfolgte somit die Bestrafung des Beschwerdeführers - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zu Recht.
Die Bestrafung des Beschwerdeführers zur Begleitschein-Nr. 2942115 deshalb, weil gemäß § 6 Abs. 3 der Abfallnachweisverordnung die Unterschrift des Transporteurs fehlt, ist deshalb rechtswidrig, weil der Transport nicht von der übernehmenden L-Gesellschaft m.b.H. durchgeführt worden ist.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, es bestehe zu den in den Begleitscheinen Nr. 2939520, 3040993, 2939942, 2939009, 2939368, 2939371, 2939377, 2939389, 3040309, 2939386 angeführten Gegenständen wie Autowracks, Kühlgeräte, Bildschirme, Elektrogeräte und Waschmaschinen keine Verpflichtung zur Ausfüllung der Begleitscheine, weil es sich hiebei um keine gefährlichen Abfälle handelt, ist auszuführen:
Im hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 96/07/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, daß nur Abfälle, die von der Verordnung BGBl. Nr. 49/1991 erfaßt sind, gefährliche Abfälle im Sinne des AWG sind. Ob Gegenstände wie z. B. Autowracks einer Schlüsselnummer der darin für verbindlich erklärten ÖNORM S 2101 oder einer der Ziffern des § 2 der Verordnung zugeordnet werden können, bedürfe sachverständig vorgenommener Sachverhaltsermittlungen. Das Begleitscheinsystem und die Handhabung der Begleitscheine und die Meldepflicht des Übernehmers gemäß §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung bezieht sich nur auf gefährliche Abfälle und Altöle. Abgesehen davon, daß das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung im Sinne des § 41 VwGG darstellt, ist damit für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen, weil auf Grund der Ausfüllung eines Begleitscheines, in welchem Gegenstände angeführt sind, von welchen von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie gefährlicher Abfall im Sinne des AWG sind, und aufgrund der damit erfolgten Erklärung der Meldepflichtigen die Behörde davon ausgehen kann, daß es sich hiebei tatsächlich um gefährlichen Abfall handelt. Insoweit daher von Meldepflichtigen ein Begleitschein für gefährlichen Abfall und Altöl im Sinne der Anlage 2 zur Abfallnachweisverordnung ausgefüllt worden ist, zieht dies die vollständige Erfüllung der in den §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung näher umschriebenen Verpflichtungen nach sich.
Warum die belangte Behörde trotz der festgestellten Verletzung verschiedener Rechtsvorschriften von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof mangels tauglicher Begründung im angefochtenen Bescheid nicht nachzuvollziehen.
Aus diesen Gründen war somit der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070060.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010