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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §13 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des F Z in T, vertreten durch Mag. Herbert Hoffmann, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Rudolfstraße 17/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2020, W258 2146662-2/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und tätigte rechtlich davon abhängende Aussprüche. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
2 Mit Bescheid vom 24. April 2020 sprach das BFA, gestützt auf eine gegen den Revisionswerber erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft Wien, gemäß § 13 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus, dass dieser sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 5. März 2020 verloren habe.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das BFA über den Verlust des Aufenthaltsrechts mit Bescheid absprechen dürfe, wenn es - wie hier - den verfahrensabschließenden Bescheid bereits erlassen habe und das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde anhängig sei, bejahte das BVwG mit näherer Begründung. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig und begründete diesen Ausspruch damit, dass die Entscheidung von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob das BFA auch außerhalb des verfahrensabschließenden Bescheids über den Verlust des Rechts auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 absprechen dürfe.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 7.9.2018, Ro 2017/02/0020; 14.8.2020, Ro 2020/14/0002, mwN). Die Revision enthält überhaupt keine gesonderte Darlegung der Gründe für deren Zulässigkeit in diesem Sinne; bereits aus diesem Grund erweist sie sich als unzulässig.
8 Zu der vom BVwG für die Begründung seines Ausspruches der Zulässigkeit einer Revision angesprochenen Rechtsfrage fehlt keine Rechtsprechung (mehr), zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. September 2020, Ro 2019/20/0006, mit näherer Begründung dargelegt hat, dass § 13 Abs. 4 AsylG 2005 so zu verstehen ist, dass in der Konstellation, in der ein verfahrensabschließender Bescheid bereits erlassen wurde, und erst während des Beschwerdeverfahrens ein Tatbestand verwirklicht wird, der ex lege zum Verlust des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers führt, das BFA mit gesondertem Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts (deklarativ) abzusprechen hat. Von dieser Rechtsprechung weicht das angefochtene Erkenntnis nicht ab.
9 Somit erweist sich - was nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist - die Revision im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG als nicht zu ihrer Behandlung geeignet, weshalb sie nach dieser Bestimmung zurückzuweisen war.
Wien, am 16. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020200002.J02Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021