TE Vwgh Beschluss 2020/11/18 Ra 2020/02/0147

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Veröffentlicht am 18.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54a
VStG §54b
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. Mai 2020, LVwG 32.23-791/2020-7, betreffend Antrag auf Ratenzahlung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark wurde das Ansuchen des Antragstellers um Bewilligung der Bezahlung der offenen Strafen in monatlichen Raten zu je € 150,-- der über ihn verhängten Geldstrafen gemäß §§ 54a und 54b VStG abgewiesen.

2        Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde zurückgewiesen, weil kein Bescheid vorliege. Das LVwG sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4        Begründend wird ausgeführt, die Vollstreckung des Teilzahlungsbescheides ergebe für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil. Der Antragsteller sei vermögenslos und beziehe eine geringe Alterspension; dem stünden aushaftende Verwaltungsstrafen in Höhe von € 9.163,-- entgegen, die er nicht auf einmal bezahlen könne. Im Ergebnis würde ihm die Ersatzfreiheitsstrafe drohen, was ein unverhältnismäßiger Nachteil sei.

5        Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

„Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“

6        Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. z.B. VwGH 26.3.1993, AW 93/17/0001), ist ein Bescheid, mit dem eine Änderung der Rechte oder Pflichten des Antragstellers abgelehnt wird, einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich. Dies trifft in Hinsicht auf den Abspruchsgegenstand des von der Revision betroffenen Beschlusses - Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Ansuchens um Ratenzahlung - auch für den vorliegenden Fall zu. Der Antragsteller könnte die von ihm mit Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angestrebte Rechtstellung auch bei Aufhebung des von ihm mit Revision angefochtenen Beschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde auch keine Bewilligung des Antrages auf Ratenzahlung darstellen, sondern allenfalls die weitere Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor dem LVwG bewirken. Der Antragsteller legt jedoch nicht dar, dass schon dies allein die angesprochenen negativen Folgen ausschließen könnte. Derartiges ist bei der nach der Begründung des Antrages derzeit gegebenen Sachlage auch nicht ersichtlich (vgl. auch VwGH 3.6.2015, Ra 2015/06/0043).

7        Dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Wien, am 18. November 2020

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020147.L00

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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