RS Vwgh 2020/12/15 Ra 2018/04/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1
GewO 1994 §356 Abs1 Z4 idF 2012/I/0085

Rechtssatz

Mängel der Kundmachung wirken sich nur gegenüber jenen Personen aus, die von ihnen auch tatsächlich betroffen sind. Personen, auf die sich der Kundmachungsmangel nicht auswirkt, werden daher trotz des Mangels von der Präklusionswirkung des § 42 Abs. 1 AVG erfasst (vgl. VwGH 23.4.1991, 90/04/0352; sowie Wiederin in Schwarzer, Anlagenverfahrensrecht, 29, und Erlacher/Forster in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) § 356, Rz 29). Die durch die Kundmachung jeweils adressierten Nachbarkreise können gegen ihre Präklusion nicht einwenden, dass der jeweils andere (engere oder weitere) Nachbarkreis nicht ordnungsgemäß verständigt wurde, denn diese fehlende Verständigung hat ihre Informationslage nicht verschlechtert (vgl. Pöschl, System der Gewerbeordnung [2016], Rn. 519)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040198.L06

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten