RS Vwgh 2020/12/15 Ra 2018/04/0198

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Veröffentlicht am 15.12.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs1 idF 2012/I/0085
GewO 1994 §356 Abs1 Z3 idF 2012/I/0085
GewO 1994 §356 Abs1 Z4 idF 2012/I/0085

Rechtssatz

Weder der "Anschlag auf dem Betriebsgrundstück" noch der "Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern" dient der Verständigung der Nachbarn von weiter entfernten Häusern, zumal gemäß § 356 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit auch durch persönliche Verständigung des engeren Nachbarkreises erfolgen kann (vgl. die Erläuterungen zu § 356 Abs. 1 GewO 1994 in RV 1800 BlgNR 24. GP 20, unter anderem wonach sich die Kundmachung im Wege von Hausanschlägen in den unmittelbar benachbarten Häusern sowie eines Anschlags auf dem Betriebsgrundstück auf den "engeren Nachbarkreis" bezieht; sowie Pöschl, System der Gewerbeordnung [2016], Rn. 518; und Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³, § 356 Rz 21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040198.L05

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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