RS Vwgh 2020/12/15 Ra 2018/04/0198

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Veröffentlicht am 15.12.2020
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs1 Z4 idF 2012/I/0085

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es darauf an, dass ein in der Nachbarschaft der Betriebsanlage situiertes Haus der Betriebsanlage "unmittelbar" benachbart ist, sich also in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befindet. In diesem Sinne wurde auch die bereits in der Vorgängerbestimmung des derzeit geltenden § 356 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 enthaltene Regelung verstanden, durch die den städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden sollte (vgl. RV 495 BlgNR, 13. GP 261). "Unmittelbar benachbarte Häuser" seien daher jene, so Mache/Kinscher, GewO (1982) 697, "die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser Betriebsanlage am Nächsten liegen, auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt". Unmittelbare Nachbarschaft erforderte und erfordert demnach zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein (vgl. VwGH 17.11.2004, 2003/04/0091; 17.11.2004, 2004/04/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040198.L04

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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