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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs1Rechtssatz
§ 42 Abs. 1 AVG verlangt für den Eintritt der Präklusion zwingend eine "doppelte" Kundmachung der mündlichen Verhandlung. In einem Verfahren über die Genehmigung einer beantragten Betriebsanlage verliert demnach ein Nachbar, der nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, seine Stellung als Partei, wenn die Verhandlung in einer Art und Weise kundgemacht wurde, die sowohl der Vorschrift des § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG (Anschlag in der Gemeinde oder Verlautbarungen in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde) als auch der Kundmachungsvorschrift des § 356 Abs. 1 GewO 1994 entsprach. Dabei reicht neben der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 Abs. 1 AVG) die Kundmachung der Verhandlung auf bloß eine Weise der in § 356 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 vorgesehenen besonderen Form nicht für den Eintritt der Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG betreffend die Kundmachung "in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040198.L01Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021