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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0113 B 25. Juni 2015 RS 1 (hier behauptete Verfahrensmängel: Nichtbeiziehung eines erforderlichen Sachverständigen und Ermittlungsmängel)Stammrechtssatz
Die vom Revisionswerber behaupteten Verfahrensmängel, nämlich die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen und der Durchführung eines Ortsaugenscheins, sind schon deshalb nicht geeignet, im Revisionsfall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen, weil es der Revisionswerber verabsäumt hat, die Wesentlichkeit dieser Verfahrensmängel aufzuzeigen, also anzuführen, auf Grund welchen geänderten, vom Verwaltungsgericht festzustellenden Sachverhaltes das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050089.L02Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021