RS Vwgh 2020/12/21 Ra 2019/05/0089

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0113 B 25. Juni 2015 RS 1 (hier behauptete Verfahrensmängel: Nichtbeiziehung eines erforderlichen Sachverständigen und Ermittlungsmängel)

Stammrechtssatz

Die vom Revisionswerber behaupteten Verfahrensmängel, nämlich die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen und der Durchführung eines Ortsaugenscheins, sind schon deshalb nicht geeignet, im Revisionsfall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen, weil es der Revisionswerber verabsäumt hat, die Wesentlichkeit dieser Verfahrensmängel aufzuzeigen, also anzuführen, auf Grund welchen geänderten, vom Verwaltungsgericht festzustellenden Sachverhaltes das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050089.L02

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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