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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 genannte Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch dann, wenn durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Verletzungen ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall, dass sich aus der Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0065, mwN). Die Schwere der Rechtsverletzung ist anhand der rechtskräftigen Entscheidungen zu beurteilen, mit denen Bestrafungen erfolgten. Schwere Verletzungen werden etwa dann angenommen, wenn Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0102, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040172.L01Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021