RS Vwgh 2020/12/22 Ra 2019/04/0091

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Veröffentlicht am 22.12.2020
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §320

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat (im Zusammenhang mit einer Entscheidung, mit welchem Unternehmer eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll) festgehalten, dass die das Verfahren beendende, gesondert anfechtbare Entscheidung im Hinblick auf den unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz die betroffenen Bieter anhand ihrer Begründung in die Lage versetzen muss, rechtzeitig eine wirksame Nachprüfung dieser Entscheidung in die Wege zu leiten. Entscheidend ist, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Entscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (vgl. zu allem VwGH 21. Jänner 2014, 2011/04/0133, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040091.L03

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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