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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §320Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat (im Zusammenhang mit einer Entscheidung, mit welchem Unternehmer eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll) festgehalten, dass die das Verfahren beendende, gesondert anfechtbare Entscheidung im Hinblick auf den unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz die betroffenen Bieter anhand ihrer Begründung in die Lage versetzen muss, rechtzeitig eine wirksame Nachprüfung dieser Entscheidung in die Wege zu leiten. Entscheidend ist, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Entscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (vgl. zu allem VwGH 21. Jänner 2014, 2011/04/0133, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040091.L03Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021