RS Vwgh 2020/12/22 Ra 2019/04/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §320
BVergG 2006 §325

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0038 E 22. März 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Eine unanfechtbar gewordene (bestandfeste) Entscheidung des Auftraggebers kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Nachprüfung von auf dieser Entscheidung aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers nicht mehr überprüft werden. Ist eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (vgl. VwGH 7.11.2005, 2003/04/0135, und VwGH 7.9.2009, 2007/04/0090, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040091.L02

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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