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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung ist eine Gefährdung dinglicher Rechte iS des § 74 Abs. 2 Z 1 leg. cit. (nur) dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist, was der Fall ist, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird (vgl. VwGH 29.2.2008, 2004/04/0179, mwN, und VwGH 10.12.2009). Als insofern geschützte bestimmungsgemäße Nutzung des Eigentums ist jedenfalls auch diejenige anzusehen, der eine Nachbarliegenschaft aufgrund der dort zum Zeitpunkt der zu prüfenden Genehmigung bereits etablierten und betriebenen gewerblichen Tätigkeit dient. Kann die gewerbliche Tätigkeit aufgrund der wegen des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Einschränkungen der einschlägigen Nutzbarkeit der Nachbarliegenschaft nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll fortgeführt werden, so stellt dies eine Verunmöglichung der bestimmungsgemäße Nutzung am Eigentum der Liegenschaft dar. Ob die Nutzung der Nachbarliegenschaft wegen der Beeinträchtigung der benachbarten Betriebstätigkeit derart eingeschränkt würde, dass dies zu einer Verunmöglichung der bestimmungsgemäßen Nutzung führen würde, kann nur im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Umstände beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040014.L02Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021