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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0051 E 16. Dezember 1999 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Verpflichtung gem § 80 Abs 1 BAO trifft die Vertreter in jenem
Zeitraum, in welchem sie die Vertreterstellung innehaben. Nur in
diesem Zeitraum können sie eine nach § 9 Abs 1 BAO relevante
Pflichtverletzung begehen und den Haftungstatbestand verwirklichen.
Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 224 BAO ist aber nach
Verwirklichung des Haftungstatbestandes auch jederzeit nach
Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Funktion - allerdings nur
vor Ablauf der Einhebungsverjährung - zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130084.L04Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021