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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1Rechtssatz
Das Einverständnis, nur formell oder "nur auf dem Papier" als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der unternehmensrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. In einem solchen Einverständnis ist auch keine Aufgaben(Zuständigkeits-)verteilung zu sehen (vgl. VwGH 19.3.2015, 2013/16/0166; 21.11.2017, Ra 2017/16/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130084.L03Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021