RS Vwgh 2020/12/31 Ra 2019/13/0100

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Veröffentlicht am 31.12.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind Erlässe oder Richtlinien des Bundesministers für Finanzen Auslegungsbehelfe für die Finanzverwaltung, nicht aber eine für den VwGH maßgebende Rechtsquelle (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038, Rn. 23). Fehlende Judikatur des VwGH zu in derartigen Erlässen oder Richtlinien vertretenen Rechtsansichten oder im Widerspruch zu diesen Rechtsansichten stehende Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes haben daher nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Folge.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130100.L03

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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