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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind Erlässe oder Richtlinien des Bundesministers für Finanzen Auslegungsbehelfe für die Finanzverwaltung, nicht aber eine für den VwGH maßgebende Rechtsquelle (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0038, Rn. 23). Fehlende Judikatur des VwGH zu in derartigen Erlässen oder Richtlinien vertretenen Rechtsansichten oder im Widerspruch zu diesen Rechtsansichten stehende Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes haben daher nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Folge.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130100.L03Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021