RS Vwgh 2020/12/31 Ra 2019/13/0100

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Veröffentlicht am 31.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280 Abs1 lite
B-VG Art133 Abs4
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z3

Rechtssatz

Ein relevanter Begründungsmangel, der die Zulässigkeit der Revision bewirkt und zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt, liegt nur vor, wenn einer Partei dadurch die Verfolgung ihrer Rechte vor dem VwGH oder dem VwGH die inhaltliche Prüfung des Bescheides oder Erkenntnisses verwehrt bleibt (vgl. VwGH 9.4.2020, Ra 2020/13/0011; 23.9.2010, 2010/15/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130100.L02

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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