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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §280 Abs1 liteHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/13/0051 E 27. Juli 2016 RS 2Stammrechtssatz
Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben u.a. die Begründung zu enthalten (§ 280 Abs. 1 lit. e BAO). Die Begründung hat in einer Weise zu erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen oder gerichtlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. zu Abgabenbescheiden VwGH vom 23. Jänner 2013, 2009/15/0163, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130100.L01Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021