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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Zur Rechtsfrage, ob Pensionskassenbezüge nach Ausübung der Option zur Vorwegbesteuerung gemäß § 48b PKG ebenso wie Pensionskassenbezüge, die auf "originäre" Arbeitnehmerbeiträge entfallen, gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988 zu versteuern sind, ist zwar noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen, die gesetzliche Regelung ist insoweit jedoch völlig klar und eindeutig. In der Bestimmung des § 48b Abs. 2 PKG ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass bei Ausübung der Option die "ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen nach Abzug der pauschalen Einkommensteuer in eine Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) umgewandelt" wird. In den Materialien zum 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22, mit dem § 48b PKG eingeführt wurde (ErlRV 1680 BlgNR 24. GP 29), wird präzisierend ausgeführt, dass aus dem nach Ausübung der Option - und Abzug der pauschalen Einkommensteuer - verbleibenden Kapital eine neue Rente berechnet wird, die "nach den gleichen Regeln wie eine Rente aus Arbeitnehmerbeiträgen besteuert wird" (siehe dazu Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 66. Lfg, § 25 EStG 1988 Tz 257 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130077.L05Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021