Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Rechtssatz
Die Reduktion des auf den Empfänger von Bezügen aus der Pensionskasse entfallenden Teils der Deckungsrückstellung (als Teil der gesamten Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarantie sämtlicher Veranlagungs- und Risikogemeinschaften) zum Zweck der Zuweisung (Dotierung) der Mindestertragsrücklage gemäß § 7 Abs. 3 PKG führt zu keinem Abfluss, der eine Verminderung des Vermögens des Bezugsempfängers bewirken würde. Ein - wenn auch ertragsteuerlich nicht relevanter - Abfluss, der eine Verminderung des Vermögens des Bezugsempfängers bewirkt, findet vielmehr bereits im Zeitpunkt der Zahlung der Pensionskassenbeiträge statt. Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge stellen beim entrichtenden Arbeitgeber einen Lohnaufwand dar, der bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 als Betriebsausgabe in Abzug gebracht werden kann (vgl. dazu Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 4 Tz 286 ff). Die Entrichtung der Pensionskassenbeiträge führt beim Arbeitnehmer aufgrund seiner gesetzlich geregelten Stellung als Anwartschaftsberechtigter der Pensionskasse zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis (vgl. VwGH 28.10.2014, 2012/13/0118, mwN, und 19.12.2013, 2011/15/0158, VwSlg 8875 F/2013, jeweils zu Versicherungsbeiträgen; siehe auch Kirchmayr/Geringer in Doralt et al, EStG21, § 25 Tz 91 unter "Prämien für Personenversicherungen"), der allerdings gemäß § 26 Z 7 lit. a EStG 1988 nicht steuerbar ist (vgl. Kirchmayr/Rimböck in Doralt et al, EStG21, § 26 Tz 145 ff). Die Besteuerung erfolgt gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 erst im Zeitpunkt der Pensionszahlungen durch die Pensionskasse. Damit ist die Entrichtung der Pensionskassenbeiträge systematisch bereits eine Verfügung (Einkommensverwendung) des Arbeitnehmers über das bezogene - allerdings nicht steuerbare - Entgelt, die zur Verringerung seines Vermögens führt. Daran ändert auch nichts, dass nach den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Auswirkung der Entrichtung der Pensionskassenbeiträge beim Arbeitgeber eintritt und nicht beim Arbeitnehmer. Sämtliche rechnerischen Wertänderungen des auf den Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten entfallenden Teils der Deckungsrückstellung haben somit keine Auswirkung auf dessen Vermögen und können daher keine als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 einzustufende Wertabgabe im Sinne der Rechtsprechung des VwGH bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130077.L04Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021