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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15Rechtssatz
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sämtliche Wertabgaben (von Geld oder geldwerten Wirtschaftsgütern sowie deren Wertverzehr in Form der Abnutzung oder Substanzverringerung), die durch eine auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0070, und 29.7.2014, 2010/13/0126, VwSlg 8931 F/2014). Ein Aufwand oder eine Ausgabe liegen vor, wenn die Wertabgabe (der geleistete Betrag) aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (vgl. - teils noch zum EStG 1972 - VwGH 25.4.2013, 2010/15/0101; 30.1.2001, 96/14/0056, VwSlg 7579 F/2001; 18.01.1994, 93/14/0164). Der Begriff der Werbungskosten setzt somit - wie sich in Umkehrung aus § 15 EStG 1988 ergibt - einen Abfluss voraus, der sich wirtschaftlich in einer Verminderung des Vermögens des Abgabepflichtigen auswirkt (vgl. VwGH 29.1.2014, 2009/13/0209, VwSlg 8880 F/2014; 27.2.1990, 89/14/0288, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019130077.L02Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021