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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Ing. G in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19. September 1996, Zl. UVS 30.5-73/96-11, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 6. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer an der Abgabestelle in G, nach zwei am 13. und 14. Mai 1996 unternommenen erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Postamt 8010 Graz mit Beginn der Abholfrist am 14. Mai 1996 zugestellt worden sei. Laut Mitteilung dieses Postamtes sei der RSa-Brief vom Beschwerdeführer am 29. Mai 1996 behoben worden. Die Berufung sei erst am 3. Juni 1996, somit nach Ablauf der am 28. Mai 1996 endenden Berufungsfrist, "per Fax" übermittelt worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. Juli 1996 sei dem Beschwerdeführer die Versäumung der Berufungsfrist vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen 14 Tagen eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellversuche sowie der Hinterlegung unter Anbot bzw. Beibringung geeigneter Bescheinigungsmittel bekanntzugeben. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 1996 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er sich sowohl zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches am 13. Mai 1996 als auch zum Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches und der Hinterlegung am 14. Mai 1996 sowie im Zeitraum der Rechtsmittelfrist berufsbedingt in Deutschland befunden und umgehend nach Rückkehr an die Abgabestelle - glaublich noch am selben Tag - das gegenständliche Rechtsmittel im Faxwege eingebracht habe. Als Beweismittel sei seine Parteieneinvernahme sowie die Einvernahme einer Zeugin angeboten worden. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 1996 aufgefordert, präzise Angaben darüber zu machen, an welchem Kalendertag er abgereist und an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Des weiteren sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, für die behauptete berufsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle geeignete Beweismittel, "wie beispielsweise Bestätigung über die Nächtigung im angegebenen Zeitraum durch Vorlage von Hotelrechnungen etc.", beizubringen. Im Antwortschreiben vom 28. August 1996 habe der Beschwerdeführer gleichlautende Angaben wie in seiner vorangegangenen Stellung gemacht, ohne diese, wie gefordert, zu präzisieren und ohne "entsprechende geeignete" Beweismittel anzubieten. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes habe jemand, der Zustellmängel behaupte, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen ließen. Diesem Erfordernis habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weil er seine Behauptung, zum Zeitpunkt der Zustellung von der Abgabestelle abwesend gewesen zu sein, nicht durch nähere Angaben und ein taugliches Beweisanbot untermauert habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshog erwogen:
Wohl kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0298) mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden; vielmehr hat jemand, der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.
Anders als in dem dem angeführten hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1993 zugrundeliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer hier im Verwaltungsverfahren Angaben über seinen tatsächlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Zustellung gemacht, indem er behauptet hat, sich in der fraglichen Zeit berufsbedingt in Deutschland aufgehalten zu haben; darüber hinaus hat er durch die Namhaftmachung einer Zeugin auch ein entsprechendes Beweisanbot gestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0116). Da nicht gesagt werden kann, daß der angebotene Beweis - objektiv gesehen - nicht geeignet sei, über den Gegenstand der angestrebten Beweisaufnahme Beweis zu liefern, hätte die belangte Behörde diesen Beweis nicht ablehnen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1987, Zl. 85/08/0136). Es bleibt ihr allerdings vorbehalten, nach vollständiger Beweiserhebung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob dem Umstand, daß der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 30. Juli 1996 nicht entsprochen hat, Bedeutung für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zukommt.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß er auch seine Einvernahme als tauglichen Beweis angeboten habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Verwaltungsstrafverfahren
- unbeschadet des im Berufungsverfahren für mündliche Verhandlungen geltenden Grundsatzes der Unmittelbarkeit - keine Notwendigkeit zur Durchführung einer persönlichen Einvernahme des Beschuldigten zum Beweis für von ihm bereits schriftlich deponierte Behauptungen besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1995, Zl. 95/03/0200). Dies gilt auch für die Beweisaufnahme im Zusammenhang mit einem behaupteten Zustellmangel.
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030337.X00Im RIS seit
11.07.2001