RS Vwgh 2021/1/13 Ro 2018/13/0003

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Veröffentlicht am 13.01.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §1 Abs3 Z1
KStG 1988 §21 Abs1 Z1a idF 2010/I/111

Rechtssatz

Die in den USA ansässige Investmentgesellschaft hat - mit auf § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 gestützten Anträgen - die Rückerstattung von Quellensteuer für die Jahre 2013 und 2014 begehrt. Dies setzt voraus, dass es sich bei ihr (einer "Series" eines nach US-amerikanischem Recht errichteten Trusts) um eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft handelt, die als solche Schuldnerin der (zunächst) einbehaltenen Kapitalertragsteuer war. Denn nur dem Schuldner der einbehaltenen Kapitalertragsteuer steht - bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen - deren Rückerstattung zu. Aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts ist daher vorrangig zu prüfen, ob die genannte Investmentgesellschaft ein Rechtsgebilde ist, das Subjekt der Steuer auf das Einkommen sein kann, oder ob dies von vornherein ausgeschlossen ist. Diese Prüfung erfolgt nach dem so genannten Typenvergleich, der - auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 - für die Einordnung ausländischer Gesellschaftsformen in das Gefüge des KStG und EStG anzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018130003.J02

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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