Index
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Der VwGH hat zur Rechtslage im Bundesland Vorarlberg bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Ausfertigung von Beschlüssen der Berufungsbehörde durch den Bürgermeister bzw. in dessen Vertretung durch den Vizebürgermeister in Anwendung des § 66 Abs. 1 lit. d Gemeindegesetz als Erlassung eines sogenannten "Intimationsbescheides" als rechtlich unbedenklich anzusehen ist (vgl. hierzu etwa VwGH 15.10.1998, 98/06/0154, 18.6.2003, 2000/06/0178, oder auch 23.10.2007, 2003/06/0190, jeweils mwN).
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060296.L01Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021