RS Vwgh 2021/1/13 Ra 2020/06/0171

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Veröffentlicht am 13.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0172

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde vor dem VwG einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung ihres Antrages bestätigt wurde, konnten diese demnach allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über den Antrag verletzt werden (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/06/0171, zur Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, bzw. weiters etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2016/06/0125, oder auch 21.10.2020, Ra 2020/12/0030, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060171.L01

Im RIS seit

19.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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