RS Vwgh 2021/1/13 Ra 2020/05/0239

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Veröffentlicht am 13.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1
VVG §4 Abs1
VVG §4 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

In Anbetracht des klaren Wortlautes des § 4 Abs. 2 VVG iVm § 4 Abs. 1 leg. cit. geht das Zulässigkeitsvorbringen, es sei ein weiterer Vollzug des Vollstreckungsverfahrens nicht erforderlich und entspreche der Kostenvorauszahlungsauftrag nicht mehr den Anforderungen, das gelindeste zum Ziel führende Mittel anzuwenden, "wenn sich der Verpflichtete selbst um die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bemühe", ins Leere. Ist der Verpflichtete dem im Titelbescheid enthaltenen Auftrag nicht vollständig nachgekommen und folglich eine rechtskräftig angeordnete Ersatzvornahme hinsichtlich des durch den Verpflichteten nicht erfüllten Teiles des Auftrages weiterhin durchzuführen, besteht das "gelindeste Mittel" gemäß § 2 Abs. 1 VVG nach der klaren Rechtslage nicht darin, vom weiteren Vollzug des Vollstreckungsverfahrens gänzlich abzusehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050239.L01

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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