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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VVG §2 Abs1Rechtssatz
In Anbetracht des klaren Wortlautes des § 4 Abs. 2 VVG iVm § 4 Abs. 1 leg. cit. geht das Zulässigkeitsvorbringen, es sei ein weiterer Vollzug des Vollstreckungsverfahrens nicht erforderlich und entspreche der Kostenvorauszahlungsauftrag nicht mehr den Anforderungen, das gelindeste zum Ziel führende Mittel anzuwenden, "wenn sich der Verpflichtete selbst um die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bemühe", ins Leere. Ist der Verpflichtete dem im Titelbescheid enthaltenen Auftrag nicht vollständig nachgekommen und folglich eine rechtskräftig angeordnete Ersatzvornahme hinsichtlich des durch den Verpflichteten nicht erfüllten Teiles des Auftrages weiterhin durchzuführen, besteht das "gelindeste Mittel" gemäß § 2 Abs. 1 VVG nach der klaren Rechtslage nicht darin, vom weiteren Vollzug des Vollstreckungsverfahrens gänzlich abzusehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050239.L01Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021