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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des F in E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Oktober 1996, Zl. Agrar 11-633/1/96, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Jagdkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt sprach mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 20. August 1992 gemäß § 38 lit. a iVm § 37 Abs. 4 lit. a des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, in der Fassung LGBl. Nr. 104/1991, (JG) aus, sie verweigere als Jagdbehörde dem Beschwerdeführer mangels der erforderlichen Verläßlichkeit die Ausstellung einer Jagdkarte solange, "bis die Verurteilung wegen Vergehens gegen fremdes Vermögen getilgt ist". In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 26. Juni 1991 vom Landesgericht Klagenfurt wegen Vergehens gegen fremdes Vermögen (§§ 146 und 147 Abs. 3 StGB) zu fünf Monaten Freiheitsstrafe sowie 15 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden sei "und ist somit die für die Jagdausübung erforderliche Verläßlichkeit bei Herrn F keinesfalls mehr gegeben".
Mit Eingabe vom 15. März 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Jagdkarte. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Klagenfurt vom 26. Juni 1991 noch nicht getilgt sei. Gegenüber dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 20. August 1992 hätten sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt geändert. Ob Wohlverhalten seit der Verurteilung vorliege bzw. die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten sei, sei nicht zu prüfen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer meint, daß die in den Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 20. August 1992 aufgenommene, "mit der vorzunehmenden Tilgung der Verurteilung wegen Vergehens gegen fremdes Vermögen befristete Verweigerung der Ausstellung der Jagdkarte" nicht gesetzeskonform und rechtlich unbeachtlich sei, weil sie nicht die in § 37 Abs. 4 lit. a JG neben der Tilgung der Verurteilung angeführte "Voraussetzung der Zukunftsprognose betreffend die Eigenart der strafbaren Handlung, der Persönlichkeit des Verurteilten und die Prognose betreffend die Befürchtung des Begehens gleicher oder ähnlicher strafbaren Handlungen" berücksichtige. Dem ist zu entgegnen, daß dem genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 20. August 1992 eindeutig der normative Inhalt innewohnt, daß dem Beschwerdeführer die Ausstellung einer Jagdkarte bis zur Tilgung der Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt vom 26. Juni 1991 verweigert werde, dies unabhängig von weiteren Voraussetzungen. Einer Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Abspruches steht die Rechtskraft des Bescheides entgegen. Wenn der Beschwerdeführer dagegen ins Treffen führt, daß durch den zwischenzeitigen Eintritt der Verläßlichkeit nunmehr eine "andere Sache" vorliege, so verkennt er, daß im Bescheid vom 20. August 1992 die Verläßlichkeit ausschließlich von der Tilgung der gerichtlichen Verurteilung abhängig gemacht wurde. Solange diese nicht erfolgt ist, kann von einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht die Rede sein. Ob dem genannten Bescheid in diesem Punkt eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrundelag, ist für die Frage der Identität der Sache nicht wesentlich (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 621 ff, zitierte Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, "daß das Landesgericht Klagenfurt mit der bedingten Strafnachsicht vom 08.04.1992 zu 11 Vr 47/91 ausgesprochen hat, daß der Teil von fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe sowie der Eintritt der mit der Verurteilung NACH DEM GESETZ VERBUNDENEN RECHTSFOLGEN unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Diese Dreijahresfrist ist bereits abgelaufen, und zwar vor Stellung des gegenständlichen Antrages, sodaß auch die mit dem Gesetz verbundenen Rechtsfolgen, also auch die Tilgungsfolgen, als nachgesehen anzusehen sind". Wenn er damit zum Ausdruck bringen will, daß ein Rechtszustand eingetreten sei, der der Tilgung der Verurteilung entspreche, so verkennt er die Rechtslage. Die Nachsicht der Rechtsfolgen einer Verurteilung bezieht sich auf die in § 27 StGB angeführten Rechtsfolgen, sie ist keinesfalls der Tilgung der Verurteilung gleichzusetzen.
Daß die mehrfach erwähnte gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers tatsächlich noch nicht getilgt ist, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Der belangten Behörde kann somit auf der Grundlage der oben dargelegten Rechtslage nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie unter Abstandnahme von der Prüfung, ob "nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist", den Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030386.X00Im RIS seit
20.11.2000