RS Vwgh 2021/1/13 Ra 2020/05/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.2021
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO NÖ 2014 §48
BauO NÖ 2014 §6 Abs2 Z2
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0037
Ra 2020/05/0038
Ra 2020/05/0039
Ra 2020/05/0040
Ra 2020/05/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0023 E 23. November 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die im § 48 NÖ BauO 2014 taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (Hinweis E vom 28. April 2006, 2005/05/0171, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050036.L05

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten