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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Ist eine relative Befangenheit vorgeworfen worden, nimmt das VwG schließlich das Vorliegen einer absoluten Befangenheit an, so liegt kein Austausch der Tat durch das VwG durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes vor(vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/08/0050), sondern es ist bloß zu einer zulässigen Änderung der rechtlichen Beurteilung gekommen.
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090055.L03Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021