RS Vwgh 2021/1/20 Ra 2020/09/0055

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Veröffentlicht am 20.01.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §7 Abs1
VStG §24
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Ist eine relative Befangenheit vorgeworfen worden, nimmt das VwG schließlich das Vorliegen einer absoluten Befangenheit an, so liegt kein Austausch der Tat durch das VwG durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes vor(vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/08/0050), sondern es ist bloß zu einer zulässigen Änderung der rechtlichen Beurteilung gekommen.

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090055.L03

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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