RS Vwgh 2021/1/26 Ro 2020/07/0010

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Veröffentlicht am 26.01.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03102000
E3R E03301000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
32013R1307 GAP-Beihilfen Art24
32013R1307 GAP-Beihilfen Art34

Rechtssatz

Das VwG war im Verfahren betreffend Direktzahlung an die Rechtskraft des Bescheids mit dem die Übertragung von Zahlungsansprüchen abgewiesen wurde gebunden, ohne die Richtigkeit desselben noch einmal überprüfen zu dürfen. Es verkennt dabei aber offenkundig, dass die Rechtskraft dieses Bescheids auch einer neuerlichen Ermittlung der damit festgesetzten Zahlungsansprüche für das Antragsjahr davor - unter Zugrundelegung der in den Art. 24 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Grundsätze - entgegensteht (vgl. VwGH 16.5.2011, 2010/17/0118; 18.5.2009, 2009/17/0051). Aus dieser Bindungswirkung folgt zudem, dass jedes Antragsjahr auf dem Berechnungsergebnis des Vorjahres aufbaut.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020070010.J02

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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