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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0112 E 13. Oktober 2011 RS 1Stammrechtssatz
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann - wie sich aus § 71 Abs 1 AVG ergibt - nur von einer Partei gestellt werden und setzt die Parteistellung voraus.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070113.L01Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021