RS Vwgh 2021/1/29 Ra 2021/14/0011

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Veröffentlicht am 29.01.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/20/0472 B 23. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Weder die Behörde noch das VwG sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140011.L01

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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